RRB Nr. 1321/2022
Postulat Hans Egli, Steinmaur, Romaine Rogenmoser, Bülach, und Domenik Ledergerber, Herrliberg, betreffend Humus-Tourismus muss aufhören, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 202/2022
Sitzung vom 5. Oktober 2022
1321. Postulat (Humus-Tourismus muss aufhören)
Erwägungen
Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, Kantonsrätin Romaine Rogenmoser, Bülach, und Kantonsrat Domenik Ledergerber, Herrliberg, haben am 20. Juni 2022 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass der Humus lokal zur Bodenaufwertung verwendet werden darf und dass insbesondere die Pflicht, dass nur anthropogene Böden aufgewertet werden dürfen, nur Anwendung findet, wenn in unmittelbarer Nähe, Radius 1 Kilometer, anthropogene Böden vorhanden sind. Ziel muss sein, einerseits Bodenaufwertungen für die Verbesserung der Böden einzusetzen, um mehr Fruchtfolgeflächen zu erhalten und andererseits die Umwelt nicht mit Transporten quer durch die Gegend zu belasten. Begründung Kürzlich wurden in Wallisellen bei der Offenlegung und Revitalisierung des Furtbachs grosse Mengen wertvollen Humus weggeführt. Offenbar gab es kaum Vorgaben seitens Fachstelle Bodenschutz und die Unternehmen und Behörden können frei entscheiden, ganz im Gegensatz zu privaten Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone. Es ist ihnen egal, ob die Umwelt belastet wird, denn sie gaben an, dass der Zielort des Humus unbekannt ist. Wie in jeder Gemeinde hätte es auch in Wallisellen genügend Grundstücke, bei denen der Humus zur Bodenaufwertung sinnvoll wiederverwendet werden kann. Dann würden auch keine LKW Transporte den Verkehr behindern und die Umwelt belasten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Hans Egli, Steinmaur, Romaine Rogenmoser, Bülach, und Domenik Ledergerber, Herrliberg, wird wie folgt Stellung genommen: Nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) sind natürlich gewachsene, standorttypische Böden zu schützen. Der Zweck des USG ist der dauerhafte Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens (Art. 1 USG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12) gilt Boden als fruchtbar, wenn – die biologisch aktive Lebensgemeinschaft, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind, – er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist, – die direkte Bodenaufnahme wie auch die Aufnahme der pflanzlichen Erzeugnisse die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährden. Ein Auftrag von abgetragenem Boden auf natürlich gewachsenen Böden verändert in der Regel die ursprüngliche standorttypische Bodenstruktur, den Bodenaufbau und die Lebensgemeinschaften. Ein Bodenauftrag auf natürlich gewachsenen Böden ist daher unzulässig (vgl. Bundesrat [Hrsg.], Bodenstrategie Schweiz, 2020, bafu.admin.ch/ui-2018-d). Als Ort für die Verwertung von abgetragenen Böden kommen deshalb in erster Linie Böden infrage, die durch frühere bauliche Eingriffe in ihrem Aufbau bereits stark verändert sind (anthropogene Böden). Natürlich gewachsene Böden geniessen also einen besonderen Schutz (vgl. auch Kantonaler Richtplan, Kap. 3.1.1 Bst. a, c und Kap. 3.2.1). Dieser Schutz gilt unabhängig vom agronomischen Produktionspotenzial eines Bodens. Im Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes vom 8. Mai 2020 (BBl 2020 5787) wird sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aufwertungen auf anthropogenen Böden vorgenommen werden sollen. Bei dem in der Begründung des Postulats erwähnten Fall «Offenlegung Furtbach/Hörnligraben» wurde der abgetragene Boden durch die Bauherrschaft teilweise in einer landwirtschaftlichen Bodenaufwertung direkt angrenzend an das Revitalisierungsprojekt zur Schaffung von Fruchtfolgeflächen verwertet (rund 1000 m³ Boden). Weiterer abgetragener Oberboden wurde an ein ausführendes Bauunternehmen abgegeben (rund 3000 m³). Diese bestätigte die Übernahme der Verwertungspflicht und wies zulässige Verwertungsmöglichkeiten aus. Rund 1150 m³
Oberboden wurden in landwirtschaftlichen Bodenaufwertungen in den Gemeinden Illnau-Effretikon (Luckhausen) und Rumlikon verwertet.
Rund 400 m³ Oberboden wurden zur direkten Verwertung durch ein Gartenbauunternehmen abgeführt, rund 1400 m³ abgetragener Oberboden wurde für einen Verkauf an Dritte (zumeist Gartenbau) nach Hegnau transportiert. Rund 50 m³ wurden direkt ab Baustelle an Landwirte in Wallisellen verkauft. Alle diese Verwertungen sind zulässig. Der Schutz der natürlich gewachsenen Böden ist in der Umweltschutzgesetzgebung verankert. Der bodenschutzrechtliche Vollzug des Kantons Zürich kommt diesem Auftrag sowie dem der Verwertungspflicht für geeigneten abgetragenen Boden nach. Für die gemäss Postulat geforderte Aufhebung dieses Schutzes, bei fehlender Alternative im Umkreis von einem Kilometer um den Abtragort, besteht keine gesetzliche Grundlage. Sie läuft dem Zweck des Umweltschutzgesetzes, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, sogar zuwider und wäre somit bundesrechtswidrig. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 202/2022 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli