RRB Nr. 1325/2020
Denkmalpflegefonds, Schlieren, Stiftung Gasometer, Subvention, gebundene Ausgabe, Zusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020
1325. Denkmalpflegefonds, Gasometer Schlieren (Subvention)
Erwägungen
A. Sachverhalt Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 ersuchte die Stiftung Gasometer Schlieren mit Sitz in Schlieren um eine Subvention an die Kosten für die Errichtung eines Schutzdaches und die Erhaltung bauhistorisch wichtiger denkmalgeschützter Bauteile des Gebäudes Vers.-Nr. 0351 in Schlieren. Gemäss dem Kostenvoranschlag des Architekturbüros Herbert Bruhin, Siebnen, vom 20. Dezember 2019 ist mit Gesamtkosten von Fr. 2 220 124 zu rechnen.
B. Erwägungen 1. Status Der Gasometer I (Vers.-Nr. 0351) in Schlieren wurde mit Baudirektionsverfügung (BDV) Nr. 302/1997 zusammen mit dem inzwischen abgebrochenen Gasometer II (Vers.-Nr. 0341) in das Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung aufgenommen. Mit BDV Nr. 29/ 2001 wurde der Gasometer I zusammen mit dem Heizhäuschen (Vers.- Nr. 0790) unter Schutz gestellt. Schliesslich wurde der Gasometer I mit BDV Nr. 353/2002 zusammen mit dem zugehörigen Heizhäuschen, Vers.-Nr. 0790, im Zusammenhang mit einer Subvention unter Bundesschutz gestellt. Am 10. September 2007 wurde die Unterschutzstellung durch den Kanton aus dem Jahr 2001 in das Grundbuch eingetragen, am 23. Oktober 2007 folgte die entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten der Eidgenossenschaft. Die Anlage ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1). Ihr ist kantonale Bedeutung zuzumessen. Sie ist zudem A-Objekt im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung und ist als Teil des Gaswerks Schlieren im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) in einem Gebiet mit Erhaltungsziel A als Einzelobjekt ebenfalls mit Erhaltungsziel A geführt.
2. Objektwürdigung Nach der Eingemeindung von elf Vororten im Jahr 1893 liess die Stadt Zürich die ersten Regiebetriebe (Elektrizitätswerk, elektrische Strassenbahn, Schlachthof) errichten. Dazu gehörte auch das Gaswerk, das unter der Leitung von Stadtbaumeister Arnold Geiser in der noch unverbauten Ebene des Limmattals errichtet wurde. Eröffnet wurde die damals gesamtschweizerisch grösste Energieanlage mit einer Leistung von 25 000 m 3 Gas pro Tag 1898. Die Gründungsbauten wurden der Zeit entsprechend in repräsentativer Werkarchitektur erstellt. Der Gasometer I aus dem Jahr 1898 ist ein mächtiger Teleskop-Gasbehälter, eingefasst vom Führungsgerüst in Stahlkonstruktion. Er ist der letzte von ursprünglich vier Gasometern, zeigt die hohe Ingenieurbaukunst und den technischen Fortschritt dieser Zeit und ist somit das Wahrzeichen des Gaswerks Schlieren. Der Gasometer speicherte Steinkohlegas, das durch die Umwandlung von Kohle in Koks gewonnen wurde und das zur Beleuchtung der Stadt Zürich (Leuchtgas, Stadtgas) und später nach der Elektrifizierung zum Kochen und Heizen verbraucht wurde. Als letzter von ursprünglich vier, teils auch erheblich grösseren Gasbehältern ist der Gasometer I das letzte dieser emblematischen Bauwerke im Gaswerk-Areal von Schlieren. Die ursprüngliche Nutzung des Areals, dessen Schlüsselbauten erhalten sind, erschliesst sich anhand des Gasometers sofort und eindeutig. Der Kessel ist noch in bauzeitlicher Substanz einschliesslich Messvorrichtungen, Behälterheizung und deren Armaturen erhalten. Der Gasometer I ist als zweitältester 1898 erstellter Behälter des ehemaligen Zürcher Gaswerks ein herausragender Zeuge der Technik- und Sozialgeschichte des Kantons Zürich. Er bezeugt den Stand der Stahlbautechnik seiner Bauzeit, wie man sie sonst nur noch beispielsweise bei Eisenbahnbrücken und Hallenbauten aus dem späten 19. und frühen 20. Jahrhundert vorfindet. Im Weiteren kommt ihm als Zeugnis städtischer Infrastrukturanlagen und der Energieversorgung von Zürich grosse Bedeutung zu. Dem Gasometer kommt darüber hinaus die Qualität eines unverwechselbaren und einzigartigen Landmarks zu, der wohl weit über den Kanton hinaus Bekanntheit geniesst und nicht nur für die Stadt Schlieren identitätsstiftend ist.
Es handelt sich heute um den einzigen erhaltenen Teleskop-Gasbehälter der Schweiz, welchem demzufolge nationale Bedeutung zuzumessen ist. Im deutschsprachigen Europa sind neben Schlieren einzig in den Gaswerken Schöneberg und Mariendorf in Berlin noch historische Exemplare der einst weit verbreiteten Teleskop-Gasbehälter erhalten geblieben.
3. Vorgeschichte Die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) hat wiederholt zur Bedeutung des Gaswerks Schlieren als Gesamtanlage Stellung genommen (Gutachten Nrn. 33-1979, 10-1992, 12-1995 und 17-1996). Bezüglich der ursprünglichen Gasometer hatte sie in ihrem frühesten Gutachten die Erhaltung aller vier Gasbehälter beantragt, im Gutachten von 1996 empfahl sie noch die Erhaltung der zwei ältesten und kleinsten Gasometer I und II. Mit BDV Nr. 302/1997 kam die Baudirektion dem Antrag der KDK nach und nahm die Gasometer I (Vers.-Nr. 0351) und II (Vers.-Nr. 0341) in das Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung auf. Zwei Jahre später stellte sie die Gasometer vorsorglich unter Schutz (BDV Nr. 388/1999), nachdem die damalige Bauherrschaft ein Abbruchgesuch eingereicht hatte. Eine definitive Unterschutzstellung der beiden Gasometer folgte mit BDV Nr. 239/2000, die angefochten wurde. Im Verlauf der Rekursverhandlungen bot die Rekurrentin an, dem Kanton Zürich den am Rande des Areals gelegenen Gasometer I (Vers. Nr. 351) mit dem zugehörigen Heizhäuschen (Vers. Nr. 790) mit der Auf- lage, den Gasometer als technisches Denkmal wieder instand zu stellen, unentgeltlich abzutreten, wenn im Gegenzug der Gasometer II aus dem Inventar entlassen würde. Die Denkmalpflege hatte den Schutz dieses älteren Gasbehälters mit fachlichen Argumenten begründet. Da er ausserdem in der Hauptachse der Anlage stand, erachtete sie seine Erhaltung als ebenfalls wichtig. Mit BDV Nr. 0029/2001 wurde der Gasometer I mit Heizhäuschen schliesslich als letzter Verbliebener der vier Gasbehälter unter Schutz gestellt und in das Eigentum des Natur- und Heimatschutzfonds des Kantons Zürich übergeführt. Der Gasometer II hingegen wurde aus dem Inventar entlassen und in der Folge abgebrochen. Der Gasometer I mit dem Heizhäuschen wurde im gleichen Jahr der Stiftung Pro Zürcher Haus (heute: Stiftung Gasometer Schlieren) für 25 Jahre, also bis 2026, im Baurecht übertragen. Der Stiftung wurde für die Erstinstandsetzung, Schlammentsorgung und die periodische Kontrolle des Zustands und den Unterhalt für die folgenden 25 Jahre mit RRB Nr. 1523/2001 ein Beitrag von Fr. 4 520 661 aus dem Fonds für gemeinnützige Zwecke zugesprochen. Die Belastung des Fonds konnte dank eines
Beitrags des Bundesamts für Kultur um Fr. 904 132 gesenkt werden. Wegen statischer Probleme und des damit verbundenen Konzeptwechsels der Restaurierung entstanden Mehrkosten von Fr. 1 574 738, an denen sich der Kanton zur Hälfte beteiligte.
Die Instandsetzung des Denkmals erfolgte 2003–2005, mit dem Ziel, den Gasometer wieder als «nassen Gasometer» mit Pressluft zu betreiben, wobei das Innere zugänglich und das Heben und Senken erlebbar gemacht wurde. Der aufgebrachte Korrosionsschutz, der die zum Teil nur millimeterdünne Metallhülle des Gasometers schützen sollte, erwies sich bereits wenige Jahre später als mangelhaft. Der Stiftungsrat veranlasste eine Überprüfung der Mängel, verwarf dann aber juristische Schritte gegen das ausführende Unternehmen mangels Aussicht auf Erfolg. Es wurden parallel dazu Abklärungen betreffend andere Sanierungsvarianten getroffen. Für die weitere Erhaltung des Gasometers sind dringende Schutzmassnahmen erforderlich. Die bislang angefallenen Kosten für die Ausarbeitung des Bauprojekts bis und mit der Phase der Ausschreibung wurden von der Stiftung Gasometer über das Stiftungsvermögen vorfinanziert. Die Kosten für die Ausführung des Bauprojekts – insbesondere der Erstellung eines Schutzdaches – würde das Stiftungsvermögen von gegenwärtig rund 1,1 Mio. Franken mehr als aufzehren. Die Stiftung verfügt über keine nennenswerten Möglichkeiten, um mit dem Betrieb des Gasometers die notwendigen Mittel zum Erhalt des Gasometers während einer weiteren 25-jährigen Baurechtsperiode zu erwirtschaften. Sie wäre ohne eine vollständige Subvention aus dem Denkmalpflegefonds gezwungen, den Heimfall des Gasometers auszuüben, wodurch die Kosten für die Instandstellung und den Betrieb vom Kanton übernommen werden müssten. 4. Projektwürdigung Die Stiftung Gasometer, in dessen Stiftungsrat sowohl der Kanton Zürich als auch die Stadt Schlieren vertreten sind, hat verschiedene Szenarien geprüft und sich nach eingehender Prüfung der bestehenden Möglichkeiten aus Kostengründen und technischen Überlegungen dafür entschieden, definitiv auf den Schaubetrieb der Teleskop-Funktion zu verzichten und den Gasometer mit einem schirmartigen Schutzdach über der abgesenkten Glocke zu überdachen. Damit wird der Gasometer einerseits nicht weiter dem Regenwasser ausgesetzt sein und anderseits wird eine weitere, aufwendige Erneuerung des Korrosionsschutzes vermieden werden können. Die bestehende geometrische Ordnung des Gasometers wird durch die vorgesehene Konstruktion nicht beeinträchtigt. Vielmehr
orientiert sich die gestalterische Ausarbeitung des Schirms an den vorhandenen konstruktiven Teilen des Führungsgerüsts des Gasometers. Der Schirm besteht aus einer aufgehängten Holzkonstruktion, die mit einer aus durchsichtigem Material gefertigten, hellgrauen Membrane überdeckt wird. Zudem werden die Fugen am Sockel des Gasometers und an den Nebengebäuden ausgebessert und es werden Ausbesserungen am Korrosionsschutz der Stahlkonstruktion vorgenommen.
Das Bauprojekt wurde am 9. November 2019 rechtskräftig bewilligt. Die Vergabe der verschiedenen Aufträge erfolgte unter Vorbehalt der gesicherten Finanzierung gemäss den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die geplanten baulichen Massnahmen wahren die schützenswerten Bauteile des Inventarobjekts und sind mit dem Schutzzweck vereinbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird deshalb auf eine Schutzmassnahme im Sinne von § 205 PBG verzichtet. Dessen ungeachtet handelt es sich um ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Davon ist Vormerk zu nehmen. Die jeweilige Eigentümerschaft darf am Schutzobjekt gestützt auf Ziff. 1.4.1.5 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung (LS 700.6) ohne vorgängige Beurteilung durch die Baudirektion keine baulichen Veränderungen vornehmen sowie keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten. 5. Subvention Der Kostenvoranschlag vom 20. Dezember 2019 umfasst Leistungen von Fr. 2 220 124. Als subventionsberechtigt erweisen sich die gesamten Arbeiten. Die Liegenschaft wurde 2001 für 25 Jahre im Baurecht an die Stiftung Gasometer (vormals: Stiftung Pro Zürcher Haus) mit der Verpflichtung abgegeben, den Gasometer und das Heizhäuschen, deren Einrichtungen, Anlagen und Zugänge sowie die nicht überbauten Teile des Baurechtsgrundstücks ordnungsgemäss und ihren Zwecken entsprechend zu unterhalten sowie die Erstinstandstellung innert fünf Jahren durchzuführen. Würden die dringend erforderlichen Arbeiten erst nach dem Heimfall im Jahr 2026 durch den Kanton vorgenommen, wäre aus technischen Gründen mit höheren Kosten zu rechnen. Zudem müsste der Kanton diese mit eigenen personellen Mitteln ausführen. In der Folge müsste der Kanton zukünftig als Eigentümer auch selber für den Unterhalt aufkommen und sich um Betrieb, Vermittlung und Belebung des national bedeutenden Industriedenkmals kümmern. Die Verlängerung des Baurechtsvertrags nach 2026 an die Stiftung Gasometer, deren Mittel für die genannten baulichen Massnahmen nicht ausreichen, jedoch über längere Zeit die Ausführung der notwendigen laufenden Unterhaltsarbeiten zu decken vermögen, liegt somit im Interesse des Kantons. Das Immobilienamt ist zu ermächtigen, den Baurechtsvertrag mit der Stiftung Gasometer um 25 Jahre zu verlängern.
Gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. a PBG und § 10 Abs. 2 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) können Subventionen an Private und Institutionen in Härtefällen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben zur Erhaltung von Objekten des Natur- und Heimatschutzes und Erholungsgebieten gewährt werden. Bei der Erhaltung bauhistorisch wichtiger denkmalgeschützter Bauteile und der zu diesem Zweck unabdingbaren Errichtung eines Schutzdaches handelt es sich um äusserste aufwendige Arbeiten, die aus Eigentümersicht im Sinne der langfristigen Sicherung des Gasometers zwingend erforderlich sind und vollumfänglich dem Erhalt des Schutzobjekts zugutekommen, jedoch durch einen Baurechtsnehmer allein nicht zu bewältigen sind. Für diese besonderen Aufwendungen im Sinne der Denkmalpflege am Gasometer I in Schlieren rechtfertigt sich die Subventionierung der gesamten Arbeiten bis zum Höchstbetrag von Fr. 2 220 124. Die Subvention wird nach der Auszahlung gemäss den Bestimmungen für Investitionsbeiträge an Kulturgüter sofort abgeschrieben. Es kann sodann mit einem Bundesbeitrag von mindestens 25% an die subventionsberechtigten Kosten gerechnet werden, wodurch sich der Betrag des Kantons aus dem Denkmalpflegefonds verringern wird. Der Bundesbeitrag wird erst nach Abschluss der «Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich betreffend die Programmziele und deren Finanzierung im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz 2021–2024» rechtskräftig zugesichert. Gemäss § 5 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete werden an die Beitragsgewährung die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Bedingungen und Auflagen geknüpft. Schutzmassnahmen werden als Anmerkung im Grundbuch zugunsten des Kantons gesichert. Zum Schutz des Gasometers I (Vers.-Nr. 0351) wurde bereits 2007 im Nachgang der Unterschutzstellung eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt. Beim beantragten Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds handelt es sich um eine Subvention gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Folglich liegt eine gebundene Ausgabe vor. Am 6. Juli 2015
beschloss der Kantonsrat die jährliche Einlage in den Denkmalpflegefonds, bestimmte ihren Verwendungszweck und ermächtigte den Regierungsrat, über die Verwendung der übertragenen Mittel zu entscheiden (Vorlage 5125a).
Die Ausrichtung der Subvention erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets. Der Betrag ist im Budget 2020, im Budget 2021 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 nicht enthalten. Sofern die zusätzliche Ausgabe nicht innerhalb des Budgets 2021 der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, kompensiert werden kann, wird dafür ein Nachtragskredit zu beantragen sein.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stiftung Gasometer, Schlieren, wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 220 124 für die Errichtung eines Schutzdaches und die Erhaltung bauhistorisch wichtiger denkmalgeschützter Bauteile des Gebäudes Vers.-Nr. 0351 eine Subvention von 100%, höchstens Fr. 2 220 124, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zugesichert: I.1 Gestützt auf § 5 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete darf das Gebäude Vers.-Nr. 0351 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 9224 in Zürich nicht abgebrochen werden und dürfen die subventionierten Vorkehrungen im Sinne der Erwägungen nur mit Zustimmung der Baudirektion aufgehoben oder verändert werden. I.2 Planung und Ausführung der Bauarbeiten haben im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen. I.3 Der Baufortschritt ist der kantonalen Denkmalpflege jeweils per Ende Jahr schriftlich anzuzeigen. I.4 Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen (nur bei Beiträgen über Fr. 50 000) erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets, nach Abnahme der Bauarbeiten durch die kantonale Denkmalpflege und nach Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich der Rechnungen und Zahlungsnachweise). I.5 Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.
II. Das Immobilienamt wird ermächtigt, den Baurechtsvertrag mit der Stiftung Gasometer um 25 Jahre zu verlängern.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Gasometer, Schlieren, c/o AA+K Abegg Anwälte und Konsulenten, Seestrasse 329, 8038 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli