RRB Nr. 1334/2022
Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung, Schreiben an das EJPD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2022
1334. Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
Erwägungen
und Konkurs (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) eröffnet. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen besser genutzt werden können. So sollen die Betreibungsämter verpflichtet werden, vor der Erstellung der Betreibungsauskunft eine Abklärung des Meldeortes vorzunehmen, indem sie auf die Daten der Einwohnerregister zugreifen. Sodann soll die Verwendung elektronischer Verlustscheine geregelt und gefördert werden. Schliesslich soll die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Online-Plattformen gesetzlich geregelt werden. Damit werden verschiedene parlamentarische Vorstösse erfüllt. Zusätzlich werden weitere geringfügige Präzisierungen im Gesetz vorgeschlagen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch als PDF- und als Word-Version an zz@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 haben Sie uns zur Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) eingeladen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns zu den einzelnen Teilbereichen wie folgt: Wir begrüssen, dass auch im Konkurswesen die Digitalisierung Einzug halten soll. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Verankerung eines Anspruchs auf elektronische Aus- und Zustellung zu einer erheblichen Änderung der Abläufe auf den Betreibungs- und Konkursämtern führen wird. Zwar können bereits heute gemäss Art. 33a Abs. 1 SchKG Eingaben in elektronischer Form erfolgen. Diese sind im Kanton Zürich aber die Ausnahme. Elektronische Verfügungen stellen die Zürcher Be- treibungs- und Konkursämter bis heute nicht aus. Zur elektronischen Signierung und Versendung von digitalen Dokumenten durch die Betreibungs- und Konkursämter wird die entsprechende Infrastruktur zu beschaffen sein. Bei 44 Konkursämtern und 57 Betreibungsämter im Kanton Zürich ist dafür mit einem nicht unerheblichen Aufwand zu rechnen. Zudem dürfte die vorgesehene Änderung zu einem Dualismus in der Verfahrensart führen. So ist in Konkursverfahren bisweilen eine Vielzahl von Gläubigerinnen und Gläubigern beteiligt. Verlangen nur einzelne Gläubigerinnen oder Gläubiger die elektronische Zustellung, sind die Verfahrensakten fortan teils physisch und teils elektronisch zu führen und zu archivieren. In Bezug auf die Prozesse auf dem Konkursamt stellt dies eine gewisse, wenn auch lösbare Herausforderung dar, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Versand eines Gläubigerzirkulars.
Die Ergänzung der Betreibungsauskunft auf dem Betreibungsauszug soll der Einschränkung des Schuldnertourismus dienen. Im Kanton Zürich ist seit dem 1. April 2020 eine entsprechende Bestimmung in Kraft, wonach das Betreibungsamt, wenn ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt wird, abklärt, ob die Person im Betreibungskreis gemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war. Zudem vermerkt das Betreibungsamt auf dem Betreibungsauszug das Zuzugs- und das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre liegen, bzw. dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war (§ 6a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG, LS 281]). Der Zugriff auf die entsprechenden Daten erfolgt dabei zwingend über die kantonale Einwohnerdatenplattform (§ 23 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister [LS 142.1]). Wir schliessen aus dem erläuternden Bericht (S. 16 «… wird in der Regel ein Online-Zugriff auf die Daten der Einwohnerkontrolle erfolgen müssen»), dass diese Lösung weiterhin Bestand haben kann. Dies muss unseres Erachtens bereits aus der allgemeinen Organisationsautonomie der Kantone (Art. 47 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]), aber auch indirekt aus Art. 122 BV folgen. Ergänzend ist – gestützt auf unsere Erfahrungen – auf folgende Schwachstellen der vorgeschlagenen Lösung hinzuweisen: – In den meisten Fällen bildet der Ort, an dem die Schriften der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Einwohnerkontrolle hinterlegt sind (nachfolgend «Meldeort»), den tatsächlichen Betreibungsort. In seltenen Fällen, namentlich bei den besonderen Betreibungsorten (Art. 48 ff. SchKG), ist dieser jedoch allenfalls nicht deckungsgleich mit dem Meldeort. Im Ergebnis könnte somit ein Betreibungsregisterauszug am Meldeort der Schuldnerin oder des Schuldners leer sein und im Betreibungsregister des Spezialdomiziles Einträge enthalten. Die vorliegende Änderung von Art. 8a VE-SchKG vermag daran nichts zu ändern. – Die Auskunft gemäss Art. 8a Abs. 3bis VE-SchKG beschränkt sich auf den betreffenden Betreibungskreis. Die Person, die um Auskunft ersucht, kann folglich nicht sicher sein, ob in einem anderen Betreibungskreis weitere Einträge bestehen, und sie muss, wenn die angefragte Person in den letzten Jahren umgezogen ist, beim vor dem Umzug
zuständigen Betreibungsamt ebenfalls eine Auskunft anfordern. – In der Praxis bilden Betreibungen, die am Aufenthaltsort eingeleitet werden (Art. 48 SchKG), häufig Anlass zu Unsicherheiten. Auch mit der vorliegenden Anpassung von Art. 8a Abs. 3bis VE-SchKG kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht sicher sein, ob doch in einem anderen Betreibungskreis weitere Einträge bestehen. Diesen Umständen könnte mit der systematischen Verwendung der AHV-Nummer (AHVN13) entgegengetreten werden. Für die systematische Verwendung der AHVN13 durch die Betreibungsämter wird gemäss Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) eine gesetzliche Grundlage vorausgesetzt. Wir regen an, im SchKG eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen. Dabei verweisen wir darauf, dass das Bundesamt für Justiz kürzlich eine Weisung ankündigte, welche die Betreibungsämter der Schweiz anhält, die AHV-Nummer aus statistischen Gründen bei der ersten Datenerfassung zu ermitteln und im System zu hinterlegen. Festzuhalten ist jedoch, dass für eine bestmögliche Nutzung der Digitalisierung eine schweizweite Betreibungsauskunft in Betracht gezogen werden sollte, bei der die Daten aus einem elektronischen Netzwerk, dem alle Betreibungsämter angeschlossen sind, bezogen und der anfragenden Person zur Verfügung gestellt werden können. Schliesslich verweisen wir darauf, dass im Kanton Zürich bei der Inkraftsetzung von § 6a EG SchKG nicht sämtliche Einwohnerkontrollen Daten über die letzten fünf Jahre elektronisch zur Verfügung stellen konnten. Im Sinne einer Übergangslösung wurden die betroffenen Betreibungsämter angewiesen, auf dem Betreibungsregisterauszug einen entsprechenden Vorbehalt abzudrucken, der darauf hinwies, dass nicht geprüft werden konnte, ob die betroffene Person in den letzten fünf Jahren im Betreibungskreis gemeldet war. Seit Juli 2022 verfügen nun sämtliche Betreibungsämter im Kanton Zürich über die Daten der letzten fünf Jahre, sodass der Vorbehalt nicht mehr gedruckt wird. Ob die entsprechenden Daten in allen Gemeinden aller Kantone vorhanden sind, erscheint uns fraglich. Dieser Umstand müsste bei der Inkraftsetzung berücksichtigt werden.
B. Barzahlungen (Art. 12 Abs. 3 VE-SchKG) Die Betreibungsämter müssen bei der Einzahlung am Postschalter Auflagen in Bezug auf die Geldwäscherei erfüllen (Deklarationspflicht), wogegen Schuldnerinnen und Schuldner sich bei Barzahlungen über Fr. 100 000 an das Betreibungsamt bezüglich der Herkunft des Geldes nicht erklären müssen. Die vorgeschlagene Änderung trägt diesem Punkt Rechnung und wird begrüsst. Zumindest in der Botschaft sollte jedoch klargestellt werden, worauf sich die Obergrenze von Fr. 100 000 bezieht (einzelne Betreibung und nicht Teilzahlung).
C. Elektronische Zustellung (Art. 34 Abs. 2 VE-SchKG) Wie im erläuternden Bericht zutreffend ausgeführt, bestehen bei einer «neuen Nummer» (Fortsetzung einer Betreibung bei einem anderen Betreibungsamt als auf dem Zahlungsbefehl angegeben) regelmässig Unsicherheiten darüber, ob die Gläubigerin oder der Gläubiger für die Fortführung der Betreibung die Originalurkunde (Zahlungsbefehl bzw. Verlustschein des «ursprünglichen» Amtes) vorzulegen hat. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es den Gläubigerinnen und Gläubigern nun möglich, eine elektronische Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden zu verlangen. Besonders wichtig ist die zuverlässige Unterscheidung des Originals von einem Doppel. Dies wird mit der elektronischen Signatur gewährleistet. Damit ist die Erstellung und die Kennzeichnung des Originals geregelt und entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 128 III 380 E. 1.2). Ersetzt das Betreibungsamt den ursprünglich ausgestellten Verlustschein mit einem neuen, wird die «Originalurkunde» nicht mehr herausgegeben, sondern nur der neue Verlustschein. Anders verhält es sich, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner eine Teilzahlung direkt bei der Gläubigerin oder dem Gläubiger leistet. Gemäss Art. 150 Abs. 2 SchKG bescheinigt das Betreibungsamt auf dem Verlustschein, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht. Dies setzt entweder eine manuelle Anpassung des Originals voraus, was zu einer zweiten ZertES- Unterzeichnung auf demselben Dokument führen würde, oder das Betreibungsamt hätte, entgegen dem Wortlaut von Art. 150 Abs. 2 SchKG, einen neuen Verlustschein auszustellen. Gleiches gilt bei der Herabsetzung eines Konkursverlustscheines (Art. 265 SchKG), wobei im Kanton Zürich die Betreibungsämter nicht von der gleichen Person geführt werden wie die Konkursämter. Das Betreibungsamt hätte somit das Konkursamt mit der Erstellung eines neuen Originals zu beauftragen. Für das Betreibungsamt stellt die Umsetzung von Art. 34 Abs. 2 VE- SchKG einen Mehraufwand in der administrativen Erledigung der Geschäfte dar. Das Amt hätte in der Datenbank die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger entsprechend zu kennzeichnen, sodass diese künftig nur noch elektronische Mitteilungen erhalten. Es ist damit eine
weitere Unterscheidung der Personen in der Datenbank nötig. Die Betreibungsämter haben ohnehin Schwierigkeiten damit, die Übermittlung der Akten bzw. Daten an die Gläubigerinnen und Gläubiger zuverlässig zu regeln. Neben den eSchKG-Versionen 2.1.x und 2.2.x, wonach bei letzterer beispielsweise Rechnungen elektronisch übermittelt werden können und somit dafür keine postalische Sendung mehr vorgesehen ist, haben sie nun auch zu berücksichtigen, welche (Gross-)Gläubigerinnen und Gläubiger welchen Übermittlungsweg für spezifische Mitteilungen und Verfügungen gewählt haben. Handelt es sich um Betreibungsurkunden (Zahlungsbefehle oder Konkursandrohungen), sind zudem darauf die entsprechenden (tieferen) Gebühren anzugeben. Diese weitere Unterscheidung der Kommunikation mit den Gläubigerinnen und Gläubigern (aber auch mit den Schuldnerinnen und Schuldnern, sofern ein entsprechendes Begehren um elektronische Kommunikation gestellt wird) macht die Bearbeitung fehleranfälliger. Zu prüfen ist unseres Erachtens überdies, ob Personen, welche die elektronische Eingabe gewählt haben, tatsächlich die Zustellung in Papierform verlangen können sollen. Aus Sicht der Gerichte ist sodann zu bedenken, dass die vorgeschlagene Regelung in Art. 34 Abs. 2 VE-SchKG – auch wenn sie zur Hauptsache auf elektronische Verlustscheine abzielt – im Zusammenspiel mit Art. 34 Abs. 1 SchKG auch für Zivilgerichte gelten wird, soweit diese als Aufsichtsbehörden nach Art. 13 SchKG tätig sind (insbesondere in Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG). Das gilt im Kanton Zürich (vgl. § 13 EG SchKG); wir gehen davon aus, dass es sich in anderen Kantonen, in denen Zivilgerichte als Aufsichtsbehörden amten, gleich verhält. Im Übrigen richten sich die Verfahren vor den Zivilgerichten dagegen (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) stets nach der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch diese enthält eine Bestimmung über die elektronische Zustellung (Art. 139 ZPO), die im Wesentlichen mit dem geltenden Art. 34 Abs. 2 SchKG übereinstimmt. Die beiden Bestimmungen wurden mit dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) in das SchKG bzw. die ZPO eingefügt und einheitlich ausgestaltet. Es ist vor dem Hintergrund des Projektes Justitia 4.0 und der dadurch durch das Bundesamt für Justiz anhand genommenen Gesetzgebungsarbeiten darauf
zu achten, dass diese Regelungen auch künftig einheitlich bleiben und keine unnötigen Unterschiede der vor den Zivilgerichten massgeblichen Verfahrensordnungen nach dem SchKG und der ZPO entstehen. Dies liegt auch im Interesse der Rechtsunterworfenen und damit im Besonderen im Verfahren der Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG, das oft von juristischen Laiinnen und Laien in Anspruch genommen wird.
Abschliessend verweisen wir darauf, dass auf Verordnungsstufe geregelt werden sollte, dass die elektronischen Eingaben in strukturierter Form über die Zustellplattform eSchKG erfolgen müssen. Eingaben in anderer Form müssten übertragen werden, was aufwendig und fehleranfällig wäre. Dazu müsste die Plattform eSchKG allerdings ausgebaut und auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Verbundteilnehmenden angepasst werden.
D. Vorgaben an Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 4 VE-SchKG) Mit BGE 144 III 355 vom 3. Mai 2018 hat das Bundesgericht die Zulassung von mehr als zehn einzelnen Forderungen in einem Betreibungsbegehren mangels einer gesetzlichen Grundlage gutgeheissen. Dies hat bei den Betreibungsämtern zu Schwierigkeiten geführt, da sie in den (seltenen) Fällen, in denen die Gläubigerin oder der Gläubiger mehr als zehn Forderungen mit einem Begehren in Betreibung setzte, nicht ohne zusätzlichen Aufwand in die Software einspeisen konnten bzw. die entsprechenden Betreibungsurkunden von Hand anpassen mussten (gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Blatt). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Bearbeitung der Geschäftsfälle vereinfacht und sorgt zugleich für eine Verbesserung der Rechtssicherheit, was wir begrüssen.
E. Versteigerung über private Online-Plattformen (Art. 129a und 256 Abs. 1 VE-SchKG) Art. 129a VE-SCHKG: Das SchKG kennt als mögliche Verwertungsarten die öffentliche Versteigerung (Art. 125 ff. SchKG), den Freihandverkauf (Art. 130 SchKG) sowie die Forderungsabtretung (Art. 131 SchKG). Dem Bedürfnis der Online-Verwertung wurde im Kanton Zürich insofern entsprochen, als 2018 den Betreibungsämtern vom Obergericht die «eGant» bewilligt wurde. Seither können im Rahmen der öffentlichen Versteigerung bewegliche Gegenstände und Forderungen online verwertet werden. Die Erfahrungen sind durchwegs positiv. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens wurden verschiedene Vorgaben der öffentlichen Versteigerung erfüllt, die bei der Übertragung in die digitale Welt berücksichtigt werden mussten (z. B. dreimaliger Aufruf). Die Versteigerung über eine private Online-Plattform als neue zusätzliche Verwertungsart weist zahlreiche Vorteile gegenüber der öffentlichen Versteigerung auf. Beispielsweise kann damit ein grösseres Publikum erreicht werden (damit wird dem Gebot der Erlösmaximierung Genüge getan), die Verwertungskosten halten sich in einem überschaubaren Rahmen (u. a. entstehen keine Publikationskosten) und das Betreibungsamt ist in seinem Vorgehen flexibler. Gerade die geringen Verwertungskosten und die Flexibilität führten dazu, dass sich in den letzten Jahren in der Praxis der Freihandverkauf gemäss Art. 130 SchKG im- mer grösserer Beliebtheit erfreute. Eine Partei kann dieses Verfahren jedoch mit einer formlosen und unbegründeten Ablehnung verhindern. Mit Art. 129a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132a Abs. 4 VE-SchKG muss die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nun die Ablehnung für die vorgesehene Verwertungsart begründen, was letztlich zu grösserer Rechtssicherheit führt. Art. 256 Abs. 1 VE-SchKG: Dass die Konkursämter zukünftig die Möglichkeit haben sollen, Konkurssubstrat grundsätzlich voraussetzungslos über private Online-Auktionsplattformen zu veräussern, wird ausdrücklich begrüsst. Im Vorentwurf ist der Verweis auf Art. 129a VE- SchKG betreffend das konkrete Vorgehen bei der Online-Auktion in Abs. 1 von Art. 256 VE-SchKG enthalten, und Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG, der bloss auf die Abs. 2–4 von Art. 256 SchKG verweist, soll
nicht geändert werden. Wir verstehen die Vorlage deshalb so, dass in summarischen Konkursverfahren insbesondere die Vorgabe von Art. 129a Abs. 2 VE-SchKG, wonach die Beteiligten vorab durch Verfügung über die geplante Online-Versteigerung informiert werden müssen, nicht gilt. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass bei der Verwertung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG sogenannte Sofort-Kaufen-Optionen nicht zulässig seien, da damit das Recht der Gläubigerinnen und Gläubiger, höhere Angebote zu machen, eingeschränkt werde (S. 23). Dabei wurde wohl übersehen, dass das «Recht auf höheres Angebot» eine Voraussetzung der Zulässigkeit eines Freihandverkaufs ist (Art. 256 Abs. 3 SchKG), die Versteigerung über eine private Online-Plattform aber als neue, eigenständige, damit vom Freihandverkauf abgegrenzte Verwertungsart im Gesetz verankert werden soll (Art. 129a, 256 Abs. 1 VE-SchKG). Die einzige Voraussetzung dieser Verwertungsart ist diejenige der Annahme eines besseren Verwertungsergebnisses (erläuternder Bericht, S. 21 und 24). An die Voraussetzungen des Freihandverkaufs, wie auch das «Recht auf höheres Angebot», ist diese Verwertungsart nicht gebunden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli