RRB Nr. 1342/2011
Anfrage Françoise Okopnik, Zürich, Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Martin Farner, Oberstammheim, betreffend Optimierung des Kraftwerkes Rheinau: Mehr Wasser in der Flussschlaufe, aufgewertete Flusslandschaft, dauernd Wasser im Chly Rhy, erhöhte
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 234/2011
Sitzung vom 9. November 2011
1342. Anfrage (Optimierung des Kraftwerkes Rheinau: Mehr Wasser in der Flussschlaufe, aufgewertete Flusslandschaft, dauernd Wasser im Chly Rhy, erhöhte Stromproduktion) Kantonsrätin Françoise Okopnik, Zürich, sowie die Kantonsräte Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Martin Farner, Oberstammheim, haben am 29. August 2011 folgende Anfrage eingereicht: Seit 1992 ist klar, dass die 4 km lange Restwasserstrecke des Rheins bei Rheinau saniert werden muss. 2009, also 17 Jahre später, legte das dafür verantwortliche Bundesamt für Energie (BFE) einen Vorschlag vor, der ohne Einbezug der Standortgemeinden aber offenbar mit dem Kanton Zürich und der Kraftwerkbetreiberin Axpo ausgehandelt worden war. In der Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 192/2009 (Inge Stutz mit anderen) hat der Regierungsrat bestätigt, dass die Entfernung oder vollständige Absenkung der beiden Hilfswehre den grössten ökologischen Nutzen für den Rhein bei verhältnismässig geringen Restwassermengen, d. h. bei wenig Verlust an Stromproduktion, bringt. Auch betrieblich hätte die Entfernung der Hilfswehre viele Vorteile, da weder neue Fischaufstiegshilfen noch neue Kahnrampen nötig wären. Als grosser Mangel einer Sanierungsvariante mit dem Rückbau der Hilfswehre wurde allerdings von breiten Kreisen rasch die zeitweise Trockenlegung des Chly Rhys erkannt. Ohne zusätzliche Massnahmen oder deutlich mehr Restwasser als vom BFE geplant würde die Klosterinsel Rheinau dadurch oft fast im ganzen Winterhalbjahr nur noch auf der einen Seite vom Rhein umströmt. Der Regierungsrat plant erhebliche Investitionen zur Steigerung der touristischen Attraktivität der Klosterinsel. Diese können in Wechselwirkung mit einer Veränderung der Wasserführung im Bereich des Chly Rhys stehen. Am 19. April 2011 hat das BFE zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) eine Zusatzstudie präsentiert. Sie zeigt auf, dass moderate bauliche Massnahmen unterhalb des Hauptwehrs und erhöhte Restwassermengen trotz Rückbaus (oder vollständiger Absenkung) der Hilfswehre eine ganzjährige Wasserführung im Chly Rhy sicherstellen könnten. Interessant an der Studie ist, dass sie auch nachweist, dass dies ohne Einbusse in der Stromproduktion möglich wäre, ja in gewissen Varianten dank der Dotierturbine im Hauptwehr sogar eine Mehrpro- duktion gegenüber heute möglich wäre. Allerdings stellt sich das BFE
bisher aus juristischen Gründen gegen eine solche Sanierung, die nur Gewinner hätte. Zudem hat der Regierungsrat in seiner Antwort KR- Nr. 192/2009 die Entschädigungsfrage und die Frage nach einer weitergehenden Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 2 GschG (Rheinau liegt in einer Landschaft von nationaler Bedeutung) nur gestreift. Somit ist bisher völlig unklar, wie die Interessen der Anstössergemeinden gewichtet werden und wo die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Sanierung für das heute sehr günstig produzierende (rund 3–4 Rp/kWh) und damit hochrentable Kraftwerk Rheinau von den Behörden angesetzt wird. In diesem Zusammenhang bitten wir daher um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Unterstützt der Regierungsrat das Ziel, die Restwassersanierung rund um Rheinau möglichst so auszulegen, dass die Gewässerökologie und die Energieproduktion am meisten gewinnen, ohne das Landschaftsbild ausser Acht zu lassen und die Kleinschifffahrt über Gebühr einzuschränken?
2. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass die im erwähnten Zusatzbericht Chly Rhy vorgeschlagenen baulichen Massnahmen für eine bessere Durchströmung des Chly Rhys und zur Sicherung eines adäquaten Landschaftsbildes zu einer Sanierung der Restwassersituation im Sinne von Art. 80 GschG gehören können?
3. Hat der Regierungsrat Kenntnis von den Energieberechnungen, die mit der Zusatzstudie im Auftrag des Bafu erstellt wurden, und liegen dem Kanton Zahlen vor, welche Aufwendungen dem Kraftwerk im Rahmen der Sanierung als wirtschaftlich tragbar zugemutet werden können, bzw. wo eine Entschädigungspflicht für die Kantone Zürich und Schaffhausen (gemäss Art. 80 Abs. 2 GschG und unter Berücksichtigung der Subventionen durch KEV und Swissgrid) einsetzen würde?
4. Trifft es zu, dass mit einer Auslegung der Dotierturbine auf 50 m3/s (variabler Abfluss 40–50 m3/s) eine Mehrproduktion von über 2 GWh/a möglich wäre?
5. Ist der Regierungsrat bereit, sich dafür einzusetzen, dass die Energie- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Kraftwerks offengelegt werden, damit die Öffentlichkeit die Bewertung der wirtschaftlich tragbaren Belastung nachvollziehen kann?
6. Hat der Regierungsrat dem Kraftwerk bereits Zusicherungen abgegeben, für den Fall, dass sich Investitionen für die Sanierung bis zum Ablauf der Konzession 2036 nicht amortisieren liessen?
7. Ist der Regierungsrat bereit, sich beim BFE dafür einzusetzen, dass juristisch eine Lösung gefunden wird, die dem Spezialfall Rheinau gerecht wird, z. B. durch eine Zusatzkonzession für eine optimal dimensionierte Dotierturbine bis zum Ablauf der Gesamtkonzession des Kraftwerks Rheinau 2036?
8. Wie beurteilt der Regierungsrat die landschaftlichen Veränderungen, welche sich mit der Sanierung der Restwasserstrecke bei einem Rückbau der Hilfswehre ergeben werden?
9. Wie beurteilt die Regierung die Frage der Wasserführung im Bereich Chly Rhy auf dem Hintergrund der geplanten Investitionen in die Umnutzung und touristische Attraktivitätssteigerung der Klosterinsel?
10. Wie beurteilt der Regierungsrat die Fristverlängerung der Sanierung von 2012 (gemäss GschG) auf 2015 (gemäss EU Wasserrahmenrichtlinie)?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Françoise Okopnik, Zürich, Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Martin Farner, Oberstammheim, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Zusammenhang mit der Restwassersanierung beim Kraftwerk Rheinau sind die Bereiche Ökologie (Natur- und Gewässerschutzgesetzgebung), Landschaft (einschliesslich archäologische und denkmalpflegerische Belange), Schifffahrt und Energieproduktion zu untersuchen. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ist zurzeit daran, ein Gutachten zur landschaftlichen Verträglichkeit der verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten zu erstellen. Zu den andern Bereichen liegen bereits Untersuchungen und Berichte vor. Sobald das Gutachten der ENHK vorliegt, ist eine Abwägung aller öffentlichen Interessen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Der Regierungsrat unterstützt dieses Vorgehen, bei dem alle genannten Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Zu Frage 2: Nach Art. 80 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sind Fliessgewässer, die durch eine Wasserentnahme wesentlich beeinflusst werden, zu sanieren. Dabei werden in dieser Bestimmung keine Massnahmen zur Sanierung angeführt. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Umgestaltung des betroffenen Gewässerabschnittes mit dem Ziel, durch die Wasserführung im Chly Rhy den besten Nutzen zu erzielen, mit Art. 80 GSchG vereinbar ist. Zu Frage 3: Die in der Zusatzstudie enthaltenen Ergebnisse der Energieberechnungen liegen dem Regierungsrat vor. Diese Ergebnisse sind auch den beteiligten Gemeinden und Interessevertreterinnen und -vertreter bekannt. Zahlen über Aufwendungen, die bei einer Restwassersanierung eine Entschädigung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG auslösen, liegen keine vor. Über eine mögliche Entschädigung kann erst verhandelt werden, wenn feststeht, wie die Restwassersanierung zu erfolgen hat. Bis heute ist aber noch nicht einmal entschieden, ob überhaupt eine Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG erforderlich wird. Zu Frage 4: Der Kanton Zürich hat keine Studie über eine mögliche Stromerzeugung in Auftrag gegeben. Eine Abschätzung ist ohnehin erst möglich, wenn die Rahmenbedingungen zur Restwassersanierung feststehen. Diese sind bekanntlich immer noch offen und umstritten. Aufgrund der bisherigen Abschätzungen ist es jedoch wahrscheinlich, dass mit einer
Dotierturbine trotz Restwasserabgabe ein Verlust bei der erzeugten Strommenge vermieden werden kann. Die Erzeugung einer grösseren Strommenge über eine Dotierturbine kann zurzeit somit noch nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Zu Frage 5: Das Verfahren zur Frage der Restwassersanierung beim Kraftwerk Rheinau wird unter Einbezug von Gemeinden und Interessenverbänden geführt. Anschliessend wird der Entscheid öffentlich bekannt gemacht. Somit werden auch allfällige Berechnungen über eine wirtschaftliche Zumutbarkeit öffentlich zugänglich und bekannt werden. Zu Frage 6: Nein. Zu Frage 7: Der Kanton Zürich hat sich immer wieder dafür ausgesprochen, dass er jegliche Art einer sinnvollen Sanierung unterstützt. Neben der Restwassersanierung gemäss Art. 80 GSchG fällt auch die mögliche Erteilung einer Zusatzkonzession oder eine vorgezogene Konzessionserneuerung in Betracht. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen sind alle Möglichkeiten zu erörtern.
Zu Frage 8: Die landschaftlichen Veränderungen hängen letztlich von der gewählten Sanierungsmassnahme ab. Die Vereinbarkeit mit den Anliegen des Landschaftsschutzes hängt von der Tiefe des Wasserstandes bzw. der Grösse der Restwasserfläche in der Rheinschlaufe ab. Diese Frage prüft zurzeit die ENHK. Wie weit die landschaftlichen Veränderungen gehen dürfen, ist schliesslich in der Abwägung aller öffentlichen Interessen zu entscheiden. Zu Frage 9: Vor dem Hintergrund der geplanten Investitionen in die Umnutzung und touristische Attraktivitätssteigerung der Klosterinsel werden keine Auswirkungen aus der Restwassersanierung erwartet. Zu Frage 10: Eine Anpassung der Frist zur Restwassersanierung gemäss Gewässerschutzgesetz an die Frist der Richtlinie der Europäischen Union über den Schutz und Bewirtschaftung von Gewässern vom 23. Oktober 2000 (Wasserrahmenrichtlinie; Richtlinie 2000/60/EG) wird als zweckmässig beurteilt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, das Baudepartement Kanton Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi