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Gemeindewesen, Politische Gemeinde Affoltern a.A., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

RRB Nr. 1349/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 4. Dez. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1349-2013/de/gemeindewesen-politische-gemeinde-affoltern-a-a-neue-gemeindeordnung-genehmigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1349/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Affoltern a.A., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013

1349. Gemeindeordnung (Affoltern a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Affoltern a. A. haben am 22. September 2013 an der Urne einer Totalrevision ihrer Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anordnung der Verwendung eines Beiblatts bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen, die Anpassung der Finanzkompetenzen an die heutigen Gegebenheiten sowie die Verkleinerung der Anzahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission von bisher sieben auf neu fünf. Zudem wurden die im Zuge der Reorganisation des Betreibungswesens obsolet gewordenen Bestimmungen über das Gemeindeammann- und Betreibungsamt aufgehoben und die im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erforderlichen Anpassungen der Gemeindeordnung vorgenommen.

3. Die Bestimmungen der totalrevidierten Gemeindeordnung geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Affoltern a. A. am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Affoltern a. A., Gemeindeverwaltung, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern a. A., den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi