RRB Nr. 135/2009
Anfrage Thomas Ziegler, Elgg, Susanne RhisLanz, Glattfelden, und Samuel Ramseyer, Niederglatt, betreffend HarmoS und Unterrichtssprache in der Vorstufe - Was stimmt nun?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 377/2008
Sitzung vom 28. Januar 2009
135. Anfrage (HarmoS und Unterrichtssprache in der Vorstufe – Was
Erwägungen
stimmt nun?) Kantonsrat Thomas Ziegler, Elgg, Kantonsrätin Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, und Kantonsrat Samuel Ramseyer, Niederglatt, haben am 10. November 2008 folgende Anfrage eingereicht: Auf entsprechende Anfrage erhält man vom Pressedienst der EDK (www.edk.ch) zu diesem Thema auf einem «Tatsachenblatt» (Faktenblatt) folgende Antwort: «Kein Thema von HarmoS: Hochdeutsch als Unterrichtssprache ab Kindergarten.» Im Widerspruch dazu ist im juristischen Kommentar der EDK zum mosdfi.pdf) zur Sprachförderung in der Vorschule (§ 5) Folgendes zu lesen: «Explizit erwähnt wird die Förderung der lokalen Standardsprache (in der Deutschschweiz: Hochdeutsch).» Wir fragen den Regierungsrat an, wie er diesen offensichtlichen Widerspruch beurteilt und welche Version zutrifft. Besten Dank für eine rasche, erhellende und klare Antwort.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Thomas Ziegler, Elgg, Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, und Samuel Ramseyer, Niederglatt, wird wie folgt beantwortet: Art. 5 der Interkantonalen Vereinbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) regelt die Einschulung. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird umschrieben, wie in den ersten Schuljahren Wissen und Können vermittelt werden: «Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die sprachlichen Grundlagen. […]»
Art. 5 Abs. 2 des HarmoS-Konkordats schreibt damit nicht – wie im Faktenblatt der EDK vom 17. April 2008 zutreffend ausgeführt wird – die Verwendung der Standardsprache (Hochdeutsch) bzw. der Mundart im Kindergarten vor. Vielmehr entspricht die Bestimmung dem, was auch das Zürcher Volksschulgesetz vorsieht, nämlich einen schrittweisen, von den Kantonen zu bestimmenden Einstieg in die lokale Standardsprache. Gemäss § 24 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) ist die Unterrichtssprache in der Kindergartenstufe teilweise, in der Primar- und Sekundarstufe grundsätzlich die Standardsprache. Das heisst, die «Förderung» der Standardsprache gehört zum Lehrplan der Vorschulstufe. Im Gegensatz zur Primar- und Sekundarstufe ist sie aber nur teilweise zu verwenden. Nach den Bestimmungen des HarmoS-Konkordats ist es Aufgabe der Kantone, Art. 5 Abs. 2 umzusetzen. Sie können z. B. als Unterrichtssprache ganz oder teilweise die Standardsprache festlegen oder aber die Standardsprache in anderer geeigneter Weise einbringen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 2 des Konkordats erreicht werden. Desgleichen sind die Kantone frei, die Verwendung der Mundart in den ersten Schuljahren bzw. im Kindergarten zu regeln. Zwischen den in der Anfrage zitierten Aussagen der EDK besteht deshalb kein Widerspruch.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi