RRB Nr. 1350/2010
a) Staatsvertrag zwischen Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon; b) Staatsvertrag zwischen Aargau und Zürich über Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch verschie
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2010
1350. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone
Erwägungen
Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon vom 30. März / 8. Juni 2005 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Oberehrendingen, Unterehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni / 13. September 1972 (Änderung, Zustimmung) Mit Beschluss vom 31. März 2010 hat der Bundesrat die Schweizerische Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung und die Schweizerische Zivilprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Auf denselben Zeitpunkt wird im Kanton Zürich das Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes in Kraft gesetzt (RRB Nr. 1153/2010), mit dem die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess sowie die dem Kanton Zürich verbleibenden Bereiche des Zivil- und Strafprozessrechts geregelt werden. Dieses Rahmengesetz umfasst unter anderem den Erlass des neuen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und die Aufhebung des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie der Zivil- und der Strafprozessordnung. Die Aufhebung der erwähnten Gesetze hat die zwingende Anpassung derjenigen Erlasse zur Folge, die auf diese Gesetze verweisen. Dies betrifft unter anderem auch zwei Staatsverträge zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich. Die Verweisung auf die Zivilprozessordnungen der Kantone Aargau bzw. Zürich in diesen Staatsverträgen ist an die neue Rechtslage anzupassen. In beiden Staatsverträgen ist neu auf die Schweizerische Zivilprozessordnung zu verweisen. Gleichzeitig ist der Verweisung in Art. 8 des Staatsvertrags zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen (bisher: Oberehrendingen und Unterehrendingen) und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni / 13. September 1972 an die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 anzupassen. Der Regierungsrat beschliesst:
I. Folgender Änderung des Staatsvertrags zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon vom 30. März / 8. Juni 2005 wird zugestimmt: Rechtsschutz Art. 6. Abs. 1 unverändert. 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch eine Vertragsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Chefschiedsperson. Können sich die Schiedspersonen nicht innert Frist auf eine Chefschiedsperson einigen, so ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Abs. 3 unverändert. 4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der
unterliegenden Gemeinde. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der verursachenden Gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. II. Folgender Änderung des Staatsvertrags zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Oberehrendingen, Unterehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni / 13. September 1972 wird zugestimmt: Art. 5. Abs. 1 unverändert. 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schieds- richter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Aargau zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Art. 8. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten. III. Die Änderungen erfolgen – vorbehältlich der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Aargau – auf den 1. Januar 2011. IV. Veröffentlichung – nach Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Aargau – der Änderungen der Staatsverträge in der Gesetzessammlung und der Begründung im Amtsblatt. V. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Aargau, an die Sicherheitsdirektion, die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi