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Anfrage Gerhard Fischer, Bäretswil, Ruth Kleiber-Schenkel, Winterthur, und Peter Ritschard, Zürich, betreffend Kinder- und Jugendprostitution im Kanton Zürich, Beantwortung

RRB Nr. 1350/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 19. Dez. 2012

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Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1350/2012

Anfrage Gerhard Fischer, Bäretswil, Ruth Kleiber-Schenkel, Winterthur, und Peter Ritschard, Zürich, betreffend Kinder- und Jugendprostitution im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 327/2012

Sitzung vom 19. Dezember 2012

1350. Anfrage (Kinder- und Jugendprostitution im Kanton Zürich) Kantonsrat Gerhard Fischer, Bäretswil, Kantonsrätin Ruth Kleiber- Schenkel, Winterthur, und Kantonsrat Peter Ritschard, Zürich, haben am 12. November 2012 folgende Anfrage eingereicht: Fachleute gehen davon aus, dass auch in unserem Land die Jugend- und Kinderprostitution ein bedenklich grosses Ausmass angenommen hat. Besonders die «Loverboy-Masche» reisst viele minderjährige Mädchen nichtsahnend und ungewollt in die heimliche Prostitution und ausweglose Abhängigkeit von ihren Peinigern. Fachleute der Noteinrichtungen für obdachlose Jugendliche in Zürich sprechen von mindestens dreistelligen Zahlen betroffener, meist minderjähriger Mädchen und Jugendlicher allein in unserem Kanton. Die Machenschaften dieser Männer, welche nicht in das gängige Bild herkömmlicher Zuhälter passen, sind skrupellos, sie nutzen die Sehnsüchte und Wünsche ihrer Opfer schamlos mit Täuschungen und leeren Versprechungen aus. Fast immer geht es letztlich um sehr viel Geld und grausamen, sexuellen Missbrauch. Es sind vor allem junge Mädchen, aus allen Schichten und nicht selten aus gutem Hause, betroffen. Die betroffenen missbrauchten Mädchen stehen unter enormem Druck und sprechen meistens mit niemandem über ihre traumatischen Erlebnisse. So bleibt das schreckliche Elend von den Angehörigen und der Öffentlichkeit in seinem ganzen Ausmass unerkannt. Die dafür verantwortlichen Zuhälter können dadurch unerkannt und ungehindert ihr Unwesen weiter treiben. Wir fragen deshalb den Regierungsrat an:

Erwägungen

1. Wie weit ist dem Regierungsrat das Ausmass der Kinder- und Jugendprostitution in unserem Kanton bekannt?

2. In welcher Form pflegt und unterstützt der Regierungsrat die Zusammenarbeit mit den Fachstellen?

3. In welchen Bereichen sieht der Regierungsrat bei dieser Problematik Handlungsbedarf, z. B. bei konkreter Hilfe für die betroffenen Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten?

4. Was wird unternommen, damit den Schuldigen das Handwerk gelegt wird und sie zur Rechenschaft gezogen und bestraft werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Gerhard Fischer, Bäretswil, Ruth Kleiber-Schenkel, Winterthur, und Peter Ritschard, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Ein zentrales Problem im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendprostitution ist die Tatsache, dass in der Schweiz das Schutzalter für sexuelle Handlungen gemäss Art. 187 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unabhängig davon, ob es sich um eine Liebesbeziehung oder um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, bei 16 Jahren liegt. Freier, die gegen Entgelt sexuelle Dienste von Minderjährigen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren in Anspruch nehmen, machen sich heute nicht strafbar. Strafbar macht sich dagegen heute schon, wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt (Art. 195 StGB). Am 1. Juli 2010 ist das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) in Kraft getreten. Die Konvention will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Der Bundesrat hat sie bereits Anfang Juni 2010 unterzeichnet. Der Beitritt der Schweiz zur Konvention erfordert allerdings verschiedene Anpassungen des Strafgesetzbuches. So ist namentlich die Inanspruchnahme sexueller Dienste von 16- bis 18-jährigen Jugendlichen gegen Geld oder sonstige Vergütungen strafbar zu erklären. Im August 2011 hat der Bundesrat eine Vorlage für die Genehmigung der Lanzarote-Konvention und für die Änderung des Strafgesetzbuches in die Vernehmlassung gegeben. Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehmlassung klar für den Beitritt zur Konvention ausgesprochen und befürwortet insbesondere die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen mit Unmündigen gegen Entgelt (RRB Nr. 1421/2011). Am 11. Dezember 2012 hat der Ständerat als Erstrat die Genehmigung der Lanzarote-Konvention sowie verschiedene Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen, darunter auch die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen mit Unmündigen gegen Entgelt. Zu Frage 1: Der Kantonspolizei liegen keine Hinweise vor, dass es in dem von ihr kontrollierten Kantonsgebiet ausserhalb der Stadt Zürich eine grössere Zahl von Minderjährigen gibt, welche die Prostitution ausüben. Sie stösst bei Kontrollen in Erotiketablissements äusserst selten auf minderjährige Prostituierte. Dies kam bisher in höchstens einem bis drei Fällen pro Jahr vor. Dabei waren die betroffenen Eltern regelmässig

über die Tätigkeit ihrer minderjährigen Töchter informiert oder es waren bereits die Vormundschaftsbehörden bzw. Jugend- und Familienberatungsstellen eingeschaltet. Es fehlen auch Hinweise auf Täter, die unmündige Personen der Prostitution zuführen. Auch im Rahmen von verschiedenen umfangreichen Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft II und IV sowie der Regionalen Staatsanwaltschaften in Zusammenarbeit mit den Polizeikorps des Kantons und der Stadt Zürich mussten bisher nur ganz selten minderjährige Opfer in die Verfahren einbezogen werden. In der Stadt Zürich haben sich die Verhältnisse im Bereich des Prostitutionsmilieus, insbesondere beim Strassenstrich, verschärft. Die Stadt begegnet dieser Situation mit der Prostitutionsgewerbeverordnung vom 7. März 2012, die auf den 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Die Verordnung sieht eine Bewilligungspflicht für die Ausübung der Strassenprostitution und für den Betrieb von Sexsalons vor, wobei für die Erteilung einer Bewilligung unter anderem die Handlungsfähigkeit und damit die Volljährigkeit Voraussetzung ist. Auch in einem Betrieb angestellte oder die Prostitution ausübende Personen müssen handlungsfähig und damit volljährig sein. Die Prostitution von Minderjährigen in der Stadt Zürich auf dem Strassenstrich und in den Salons ist deshalb ab nächstem Jahr rechtlich ausgeschlossen. Darauf hinzuweisen bleibt, dass unmündige Prostituierte, für die das Meldeverfahren zur Anwendung kommt, bereits heute keine Meldebestätigung des zuständigen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erhalten. Das AWA informiert zudem in solchen Fällen regelmässig die Polizei. Zu Frage 2: Im Zusammenhang mit der problematischen Entwicklung des Strassenstrichs, der sich hauptsächlich in der Stadt Zürich abspielt, haben der Kanton und die Stadt Zürich eine Arbeitsgruppe Prostitution eingesetzt mit Fachleuten des AWA, des Migrationsamtes sowie des Sozialdepartements und des Polizeidepartements. Die Arbeitsgruppe hat Rahmenbedingungen und Massnahmen zum Umgang mit der Prostitution in der Stadt Zürich vorgeschlagen. Eine wichtige Folge daraus ist die am 1. Januar 2013 in Kraft tretende Prostitutionsgewerbeverordnung. Auf Verwaltungsebene erfolgt im Übrigen eine intensive, direktionsübergreifende Zusammenarbeit, bei der auch weitere Stellen mitwirken. So fördert die Kindesschutzkommission den Schutz von Kindern vor

Gefährdung und Misshandlung und setzt sich für deren Rechte ein (vgl. § 1 Verordnung über die Kindesschutzkommission [VKSK]; LS 852.17). Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion und von weiteren Institutionen, die sich mit dem Kindesschutz befassen (§ 4 VKSK).

Anzufügen ist, dass jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) ein konkretes und individuelles Hilfsangebot zur Verfügung hat. Im Kanton Zürich gibt es zurzeit eine allgemeine und zehn auf bestimmte Opfer (z. B. Kinder, Frauen) oder bestimmte Delikte (z. B. Sexualdelikte) spezialisierte Beratungsstellen. Opfer und ihre Angehörigen können sich von diesen Opferberatungsstellen beraten lassen (Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG). Zu Fragen 3 und 4: Handlungsbedarf besteht in erster Linie beim Bund, indem sexuelle Handlungen mit Unmündigen gegen Entgelt unter Strafe zu stellen sind (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der «Lanzarote-Konvention» und zur Änderung des Strafgesetzbuches, BBl 2012, 7571). Der Ständerat hat diese Änderung des Strafgesetzbuches als Erstrat am 11. Dezember 2012 bereits beschlossen. Der Regierungsrat hatte sich im Rahmen der Vernehmlassung für dieses Anliegen eingesetzt. Im Übrigen gibt es im Kanton Zürich ein vielfältiges Angebot für die Unterstützung, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen (vgl. dazu die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 328/2012 betreffend verwahrloste und obdachlose Kinder und Jugendliche).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 187 und Art. 195 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.