RRB Nr. 1351/2013
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stäfa, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2013
1351. Gemeindeordnung (Stäfa)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde Stäfa haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Schulgemeinde Stäfa beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Neuerungen treten auf Beginn der Amtsdauer 2014–2018 in Kraft. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bisherige Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stäfa sowie die Gemeindeordnung der Schulgemeinde Stäfa aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Die Bestimmungen der totalrevidierten Gemeindeordnung geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa am 22. September 2013 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa, die Schulpflege Stäfa, Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi