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Sozialstellenpool, Erhöhung

RRB Nr. 1354/2010 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 15. Sept. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1354-2010/de/sozialstellenpool-erhohung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1354/2010

Sozialstellenpool, Erhöhung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2010

1354. Sozialstellenpool (Erhöhung)

Erwägungen

Der Sozialstellenpool wurde mit RRB Nr. 2290/1995 für die Weiterbeschäftigung teilweise invalid gewordener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zur Vermeidung einer Entlassung im Falle eines krankheits- bzw. unfallbedingten Leistungsabfalles, zur Unterstützung von Umplatzierungen sowie zur Beschäftigung behinderter Menschen geschaffen. Aus dem Sozialstellenpool kann eine Stelle beantragt werden, wenn abgeklärt worden ist, dass keine geeignete direktionsinterne Lösung getroffen werden kann, namentlich wenn keine regulären Stellen nach Stellenplan zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sind mit Wirkung ab 1. Januar 1996 25 Stellen (2500 Stellenprozente) bei der Finanzdirektion bereitgestellt worden. Die Finanzdirektion teilt diese Stellen auf Antrag durch die Direktionen im Einzelfall zu. Die Zuteilung umfasst ganze Stellen oder Bruchteile davon. Im Falle einer Weiterbeschäftigung wegen eines krankheits- bzw. unfallbedingten Leistungsabfalls ist eine vertrauensärztliche Beurteilung bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der Krankheit oder der Rekonvaleszenz beizubringen. Die Beanspruchung von Stellen aus dem Sozialstellenpool wird aus dem ordentlichen Budget der jeweiligen Amtsstelle finanziert. Mit RRB Nr. 896/2006 erhielt die Finanzdirektion im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Case Management den Auftrag, die Funktion und die Organisation des Sozialstellenpools zu überprüfen und diesen in das neue Vorgehenskonzept betreffend Case Management zu integrieren. Die Prüfung ergab, dass sich mit der Einführung von Case Management in der kantonalen Verwaltung vorläufig keine Anpassung am bestehenden Sozialstellenpool aufdrängt. In RRB Nr. 1569/2007 betreffend Einführung von Case Management wurde daher festgehalten, dass die bisherigen Aufnahmekriterien weiterhin angewendet werden sollen. Es wurde zudem festgelegt, dass eine angemessene Aufstockung des Sozialstellenpools zu prüfen ist, wenn die 25 Stellen besetzt sind und der Bedarf nach zusätzlichen Sozialstellen ausgewiesen ist. Mittlerweile drängt sich eine Aufstockung des Sozialstellenpools auf. Mitte 2009 waren 1980 Stellenprozente des Sozialstellenpools ausgeschöpft. Ende 2009 wurden 2030 Stellenprozente beansprucht. In diese Stellenprozente teilten sich 34 bzw. 35 Mitarbeitende. In der Folge

erhöhte sich bis Mitte 2010 der Anteil der beanspruchten Stellenprozente auf 2290 (40 Mitarbeitende). Bis im November 2010 werden nach wie vor mindestens 2290 Stellenprozente beansprucht sein. Es muss damit gerechnet werden, dass die 2500 Stellenprozente des Sozialstellenpools in den nächsten Monaten ausgeschöpft sein werden. Eine Erhöhung des Sozialstellenpools um zehn Stellen scheint aufgrund der vorgenannten Entwicklung angemessen. Zudem entsprechen 35 Stellen (3500 Stellenprozente) einem Anteil von rund 0,15% des Beschäftigungsumfangs der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung. Die Grösse dieses Anteils ist im Verhältnis zum gesamten Beschäftigungsumfang ebenfalls vertretbar. Eine Erhöhung des Sozialstellenpools auf 35 Stellen machen Mehrkosten von rund Fr. 900 000 pro Jahr aus. Die Gesamtkosten für den Sozialstellenpool betragen für 35 Stellen rund Fr. 3 130 000. Eine Erhöhung des Sozialstellenpools um 10 Stellen auf 35 Stellen (3500 Stellenprozente) ist daher auch in finanzieller Hinsicht angemessen. RRB Nr. 2290/1995 regelt neben dem Sozialstellenpool (Dispositiv I. 3.) auch die Personalbetreuung (Dispositiv I. 1.) und die Stellenbörse (Dispositiv I. 2.). Aus diesem Grund wird lediglich Dispositiv I. 3. von RRB Nr. 2290/1995 aufgehoben.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Sozialstellenpool wird wie folgt geregelt: 1. Der Sozialstellenpool zur Unterstützung von Umplatzierungen und Wiedereingliederungen sowie zur Beschäftigung behinderter Menschen wird weitergeführt. Die Anzahl der zulasten des Stellenpools bewilligten Stellen wird von 25 auf 35 Stellen erhöht. 2. Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Zuteilung aus dem Sozialstellenpool beantragen, wenn nach entsprechenden Abklärungen feststeht, dass keine geeignete direktionsinterne Lösung getroffen werden kann, insbesondere wenn keine regulären Stellen gemäss Stellenplan zur Besetzung herangezogen werden können. 3. Die Beanspruchung von Stellen aus dem Sozialstellenpool wird aus dem ordentlichen Budget der jeweiligen Amtsstelle finanziert. 4. Die Finanzdirektion entscheidet über Zuteilungsgesuche der Direktionen und der Staatskanzlei im Einzelfall.

5. Die Direktionen und die Staatskanzlei teilen der Finanzdirektion mit, wenn eine Sozialstelle nicht mehr benötigt wird. Sie prüfen jeweils spätestens alle drei Jahre, ob die Sozialstelle im Einzelfall noch benötigt wird oder ob eine Beschäftigung über eine reguläre Stelle möglich ist.

II. Dispositiv I. 3. von RRB Nr. 2290/1995 wird aufgehoben.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Zitiert in