RRB Nr. 1358/2010
Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, Änderung, Schreiben an das EVD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2010
1358. Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen
Erwägungen
Sanktionen, Änderung, Vernehmlassung Das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen – kurz Embargogesetz – ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. In den vergangenen Jahren praktischer Erfahrung bei dessen Anwendung wurde punktuell Verbesserungspotenzial festgestellt. Der Bundesrat setzte deshalb 2006 eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein, um zu prüfen, ob das Embargogesetz und allenfalls weitere Gesetze einer Anpassung bedürfen. Die Arbeitsgruppe empfahl, den Rechtsschutz bei der internationalen Amtshilfe in Bezug auf die Übermittlung von Informationen ins Ausland ausdrücklich auszuschliessen. Neben der Regelung zum Rechtsschutz bei der internationalen Amtshilfe wird mit dieser Vorlage die Massnahmenpalette des Bundesrates zur Umsetzung internationaler Sanktionen erweitert. Zudem soll der Bundesrat im Verordnungsrecht künftig auch Handlungen im Ausland, geknüpft an das Nationalitätsprinzip, den schweizerischen Zwangsmassnahmen unterwerfen können. Die gutgläubige Umsetzung von verordneten Massnahmen soll mittels Einführung eines Straf- und Haftungsausschlusses geschützt werden. Ferner werden die Strafbestimmungen direkt an das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst. Gleichzeitig werden die Strafandrohungen verschärft und eine parallel zur Strafbarkeit natürlicher Personen greifende Verantwortlichkeit von Unternehmen vorgeschlagen. Die Strafverfolgung wird nicht mehr im Bundesamt erledigt, sondern neu der Bundesanwaltschaft übertragen. Die mit dem Embargogesetz eng verwandten Exportkontrollgesetze werden im Zuge dieser Teilrevision ebenfalls angepasst. Betroffen sind Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetz. Sie werden, analog zum Embargogesetz, in Bezug auf die Strafbestimmungen und die internationale Amtshilfe geändert. Für das Kriegsmaterialgesetz wird ferner die Bewilligungspflicht für die Vermittlung und den Handel im Ausland geknüpft an das Nationalitätsprinzip ausgedehnt. Mit der Revisionsvorlage möchte der Bundesrat die effiziente internationale Amtshilfe sicherstellen sowie den Geltungsbereich der Zwangsmassnahmen und die Strafbestimmungen anpassen, um die Durchsetzung internationaler Sanktionen zu verbessern.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Sanktionen, Effingerstrasse 27, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen und äussern uns wie folgt: Die effiziente Durchsetzung von internationalen Sanktionen liegt im Interesse der Schweiz und schützt damit nicht zuletzt auch unsere Wirtschaft gegen wirtschaftsfeindliche Eingriffe. Wir begrüssen deshalb die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Zu einzelnen Gesichtspunkten haben wir folgende Bemerkungen anzubringen. Rechtsschutz bei Amtshilfe Ein Kernpunkt der Revision ist der Ausschluss des Rechtsschutzes bei der internationalen Amtshilfe. Auch wenn wir die Überlegungen dazu nachvollziehen können, erachten wir einen allgemeinen Ausschluss des Rechtsschutzes für rechtsstaatlich bedenklich. Die im Erläuternden Bericht, S. 10, ins Feld geführten gewichtigen öffentlichen Interessen sollen zwar Vorrang erhalten. Dies soll jedoch den Rechtsschutz nicht gänzlich ausschliessen. Es sollte deshalb eine Lösung ins Auge gefasst werden, wonach ein Mindestrechtsschutz gewährt bleibt. Wir schlagen vor, eine Regelung mit folgenden Eckwerten zu schaffen: – Der Rechtsschutz bleibt grundsätzlich gewährt. Zwangsmassnahmen werden weiterhin auf dem Verfügungsweg angeordnet. – Es wird eine kurze Rechtsmittelfrist (z. B. zehn Tage) vorgesehen. – Einem Rechtsmittel wird von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen. – Der Vollzug der Massnahme erfolgt in der Regel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; in dringenden Fällen kann der Vollzug ausnahmsweise vorzeitig erfolgen. – Sofern es in der Praxis Fälle gibt, bei denen allein die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens schon die Wirksamkeit der Zwangsmassnahmen gefährden kann, soll ein Ausnahmekatalog bzw. ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden. Strafbestimmungen Die Formulierungen der Straftatbestände entsprechen teilweise nicht dem gängigen Sprachgebrauch bzw. dem Strafensystem des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Dies betrifft namentlich folgende Bestimmungen:
Art. 33 Abs. 2 des Kriegsmaterialgesetzes Die Verbindung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren mit einer Geldstrafe ist unüblich. Bei hohen Freiheitsstrafen, die ab zwei Jahren teilweise und ab drei Jahren ganz verbüsst werden müssen, ist die Verbindung mit einer Geldstrafe als zusätzliche Sanktion in der Regel unsinnig. Ein allenfalls erlangter unrechtmässiger Vermögensvorteil ist nach Art. 70 f. StGB voll abzuschöpfen. Wird eine bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe (bis zu zwei bzw. drei Jahren) verhängt, kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden. Art. 33 Abs. 3 des Kriegsmaterialgesetzes Eine nach StGB übliche Formulierung würde wie folgt lauten: «Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.» Auf die Beschränkung auf 180 Tagessätzen ist allerdings zu verzichten, weil das Strafmass nicht mit der im Gang befindlichen Revision des Strafgesetzbuches in Einklang steht, bei der die Geldstrafe ohnehin auf 180 Tagessätze beschränkt werden soll. Art. 34 Abs. 2 des Kriegsmaterialgesetzes Dieser Absatz ist aus den bereits genannten Gründen zu streichen. Art. 96 des Kernenergiegesetzes Eine Ausdehnung der Verfolgungsverjährung für Übertretungen auf sieben Jahre ist unverhältnismässig. Handelt es sich nur um ein geringfügiges Delikt, kann an einer späten Ahndung kein Interesse mehr bestehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Strafbestimmungen neu zu redigieren und dabei zu prüfen, ob es wirklich notwendig ist, vom Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches abweichende Verjährungsfristen festzusetzen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates, die Direktion der Justiz und des Innern und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi