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Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, JeanPhilippe Pinto, Volketswil, und Ralf Steiner, Dietikon, betreffend Stopp dem Zigarettenverkauf an Jugendliche, Beantwortung

RRB Nr. 1371/2009 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 1. Sept. 2009

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1371/2009

Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, JeanPhilippe Pinto, Volketswil, und Ralf Steiner, Dietikon, betreffend Stopp dem Zigarettenverkauf an Jugendliche, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 223/2009

Sitzung vom 1. September 2009

1371. Anfrage (Stopp dem Zigarettenverkauf an Jugendliche) Die Kantonsräte Josef Wiederkehr, Dietikon, Jean-Philippe Pinto, Volketswil, und Rolf Steiner, Dietikon, haben am 29. Juni 2009 folgende Anfrage eingereicht: Mit dem am 1. Juli 2008 in Kraft gesetzten Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG) will der Gesetzgeber Kinder und Jugendliche verstärkt vor dem Missbrauch von Alkohol und Tabak schützen. Gemäss § 48 Abs. 5 GesG ist der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten verboten. Laut der Übergangsbestimmung § 63 GesG sind Tabakautomaten, die dieser Regelung widersprechen, bis spätestens zum 30. Juni 2009 ausser Betrieb zu setzen oder umzurüsten. Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Tabak- und/oder Zigarettenautomaten sind im Kanton Zürich aktuell in Betrieb?

2. Wie viele Tabak- und/oder Zigarettenautomaten stehen auf SBB- Arealen? Gelten für diese Automaten auch die Bestimmungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes? Wie läuft diesbezüglich die Zusammenarbeit mit den SBB?

3. Wie ist der aktuelle Stand der Umrüstung? Bis wann wird diese abgeschlossen sein? Wer trägt die Kosten der Umrüstung?

4. Welches System der Umrüstung kommt dabei zur Anwendung? Sind dabei auch Erkenntnisse aus dem Ausland in die Überlegungen eingeflossen (z. B. Nachweis durch Chip auf Bankkarte, Gesichtserkennung und RFID)?

5. Wie läuft die Koordination zwischen den Kantonen, damit nicht schon wieder ein kantonaler Flickenteppich wie z. B. beim Hundegesetz und beim Rauchverbot entsteht? Was unternimmt der Kanton Zürich diesbezüglich?

6. Wer ist mit der Kontrolle der Tabak- und/oder Zigarettenautomaten auf öffentlichem Grund beauftragt?

7. Beabsichtigt der Regierungsrat zur Kontrolle und Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen auch Testkäufe durchzuführen? Wie werden diese organisiert?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, Jean-Philippe Pinto, Volketswil, und Rolf Steiner, Dietikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zigarettenautomaten in gastgewerblichen Betrieben werden im Kanton Zürich im Wesentlichen durch die Cigomat AG (zu Philip Morris gehörig) und die British American Tobacco Switzerland Vending SA (zu British American Tobacco Switzerland gehörig) betrieben. Die Cigomat AG betreibt rund 1350 und die British American Tobacco Switzerland Vending SA 1147 Automaten auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Daneben gibt es noch einzelne kleinere Firmen, die rund 200 Automaten betreiben. Ausserhalb von gastgewerblichen Betrieben befinden sich lediglich rund 100 Zigarettenautomaten auf dem Gebiet des Kantons Zürich. Zu Frage 2: Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr ist gemäss Art. 87 der Bundesverfassung (SR 101) Bundessache. Dieser Verfassungsbestimmung kommt nachträglich derogatorische Kraft zu. Dies bedeutet, dass die Kantone zuständig bleiben, solange der Bund die ihm zugewiesene Kompetenz nicht nutzt. Die Bundesgesetzgebung über den öffentlichen Verkehr enthält keine Vorschriften über den Zugang Jugendlicher zu Tabakautomaten. Art. 18 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) hält vielmehr fest, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Damit ist das Gesundheitsgesetz auch auf dem Gelände der SBB anwendbar. Seit dem 1. Januar 2009 stehen auf dem Gelände der SBB keine öffentlich zugänglichen Zigarettenautomaten mehr. Zu Frage 3: Nachdem das neue Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) am 1. Juli 2008 in Kraft trat, lief die einjährige Übergangsfrist zur Umrüstung der Tabakautomaten gemäss § 63 GesG am 1. Juli 2009 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten die Automaten entweder ausser Betrieb gesetzt oder derart umgerüstet werden, dass Jugendliche keinen Zugang mehr haben. Die von der Cigomat AG bzw. von der British American Tobacco Switzerland Vending SA im Gastgewerbe betriebenen Automaten sind alle umgerüstet. Die Kosten für die Umrüstung wurden von den Betreiberfirmen übernommen. Die übrigen Automaten sind nach derzeitigem

Kenntnisstand – mit wenigen Ausnahmen – ebenfalls umgerüstet oder ausser Betrieb. Sollte die Gesundheitsdirektion feststellen, dass nicht rechtskonforme Automaten weiterhin betrieben werden (vgl. diesbezüglich auch die Beantwortung der Frage 6), würden die Betreiber dazu aufgefordert, innert einer kurz bemessen Frist den rechtmässigen Zustand herzustellen. Würde dieser Aufforderung innert Frist keine Folge geleistet, würde in Ergänzung zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen eine Verzeigung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden wegen Verletzung von § 61 lit. k GesG erfolgen. Zu Frage 4: Welches System der Umrüstung der Automaten angewendet wird, entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Betreiber. In den gastgewerblichen Betrieben wird hauptsächlich das sogenannte Jeton-System angewendet. Dabei muss an der Theke ein besonderer Jeton verlangt werden, der vor dem Münzeinwurf in den Zigarettenautomaten einzuwerfen ist, damit dieser funktioniert. Der Jeton darf nur an Personen über 16 Jahren abgegeben werden. Die rund 100 ausserhalb von gastgewerblichen Betrieben stehenden Automaten wurden grösstenteils derart umgerüstet, dass der Zigarettenbezug nur noch mit einer sogenannten «Smoki-Karte» möglich ist. Diese kann per Telefon, Internet oder SMS bei der Miromat GmbH, Alpnach Dorf, bestellt werden, wobei der Besteller zu bestätigen hat, dass er über 16 Jahre alt ist. Ob mit der «Smoki-Karte» umgerüstete Automaten den gesetzlichen Vorgaben genügen, prüft derzeit die Gesundheitsdirektion. Weitere Umrüstungssysteme sind nicht bekannt. Zu Frage 5: Zwischen den Kantonen besteht derzeit im Bereich des Zigarettenverkaufs an Jugendliche keine Zusammenarbeit. Die Gesundheitsdirektion wird die Frage der Koordination im Rahmen der Konferenz der Ostschweizer Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK-Ost) zur Sprache bringen. Zu Frage 6: Die Kontrolle der Tabak- und/oder Zigarettenautomaten fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion (Kantonales Labor). Da die Automaten grösstenteils den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, ist keine proaktive Kontrolltätigkeit geplant. Allerdings wurden mit Schreiben

vom 31. Juli 2009 sämtliche Gemeinden dazu aufgefordert, den allgemein zugänglichen Tabakautomaten auf ihrem Gemeindegebiet besonderes Augenmerk zu schenken und über den zuständigen Lebensmittelkontrolleur dem Kantonalen Labor noch nicht umgerüstete Automaten zu melden.

Zu Frage 7 Das Blaue Kreuz hat seit dem Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes im Kanton Zürich 154 Tabak-Testkäufe durchgeführt. Ab Herbst 2009 planen sodann auch die Fachstelle «Zürich Rauchfrei» und die Regionalen Suchtpräventionsstellen die Durchführung von Testkäufen von Tabakwaren. Zusätzliche Testkäufe staatlicher Stellen scheinen vor diesem Hintergrund nicht angebracht, zumal deren rechtliche Zulässigkeit bekanntlich umstritten ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Eisenbahngesetz, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 14. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 87 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Mai 2013, 1. Februar 2018, 1. Februar 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.