RRB Nr. 1376/2009
Anfrage Inge Stutz, Marthalen, Martin Farner, Oberstammheim, und Markus Späth, Feuerthalen, betreffend Sanierung der Restwasserstrecke beim Kraftwerk Rheinau, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 192/2009
Sitzung vom 1. September 2009
1376. Anfrage (Sanierung der Restwasserstrecke beim Kraftwerk Rheinau) Kantonsrätin Inge Stutz, Marthalen, sowie die Kantonsräte Martin Farner, Oberstammheim, und Markus Späth-Walter, Feuerthalen, haben am 15. Juni 2009 folgende Anfrage eingereicht: Die Schweizer Bevölkerung stimmte 1992 dem Gewässerschutzgesetz zu, welches erstmals gesetzliche Bestimmungen zur Sicherung angemessener Restwassermengen festhält. Die 4 km lange Restwasserstrecke bei Rheinau gehört gemäss Gewässerschutzgesetz zu den sanierungspflichtigen Flussstrecken, welche bis 2012 ökologisch aufgewertet werden müssen. Zuständig ist das Bundesamt für Energie (BFE), weil es sich bei der Rheinschlaufe bei Rheinau um ein Grenzgewässer handelt. Im März 2006 liess das BFE ausführliche Dotierversuche bei der Rheinauer Rheinschleife anstellen. Aufgrund der Versuche präsentierte das BFE im April dieses Jahres den betroffenen Gemeindebehörden, Umweltorganisationen sowie den Bootsbetreibern einen Plan zur Revitalisierung der Rheinschleife. Diese Pläne des BFE stossen auf Widerstand und lösen einige Unsicherheiten aus. Wir bitten in diesem Zusammenhang den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Es liegen verschiedene Vorschläge (BFE, Rheinaubund, Gemeinderat Rheinau) zur Revitalisierung der Rheinschleife vor. Wurde oder wird der Kanton dazu angehört? Wie stellt sich der Regierungsrat zu diesen Varianten?
2. Ist es richtig, dass von breiten Kreisen, einschliesslich des Standortkantons Zürich, eine vollständige Absenkung auch des oberen Hilfswehrs gefordert wird? Nach den vorliegenden Computersimulationen hätte diese Vollabsenkung ein zeitweiliges Trockenfallen des «Chly Rhy» zur Folge. Diese Option ist aber mit den Vorgaben der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht vereinbar.
3. Kann der Regierungsrat Einfluss beim Bund nehmen, damit das Landschaftsbild mit der Klosterinsel und die Gewässerökologie gleichwertig berücksichtigt werden und damit die vitalen Interessen des Kantons als Grundeigentümer und Besitzer der Klosteranlage gewahrt werden können?
4. Die heutige Bundesvariante wurde vom BFE mit der deutschen Seite abgesprochen. Ist der Regierungsrat nicht auch der Ansicht, dass vor allem die Anliegen der betroffenen Behörden und Organisationen der Region bei einer Revitalisierung der Rheinschleife berücksichtigt werden sollten?
5. Der gesetzliche Auftrag zur Revitalisierung lässt sich vermutlich nur mit einer zusätzlichen Erhöhung der Restwassermenge erreichen, was Entschädigungszahlungen erforderlich machen würde. Wer müsste diese übernehmen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Inge Stutz, Marthalen, Martin Farner, Oberstammheim, und Markus Späth-Walter, Feuerthalen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die bisherigen Vorschläge des Bundesamtes für Energie (BFE) wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton Zürich erarbeitet. Da die Lösungsfindung in Form einer rollenden Planung erfolgt und zurzeit noch in Gang ist, konnte bis heute noch keine endgültige Variante in eine offizielle kantonale Vernehmlassung gegeben werden. Mit dem Vorschlag einer vollständigen Absenkung oder Aufhebung des oberen Hilfswehrs wird der Kreis der betroffenen Fachstellen nochmals erweitert. Die Vorschläge Dritter, wie zum Beispiel der Gemeinde Rheinau oder des Rheinaubundes, wurden ohne Mitwirkung des Kantons Zürich erarbeitet. Zu Frage 2: Es trifft zu, dass breite Kreise, insbesondere dem Naturschutz nahestehende, eine vollständige Absenkung bzw. Entfernung des oberen Hilfswehrs verlangen. Der Kanton Zürich empfahl dem BFE lediglich die Prüfung dieser Variante aus folgenden Gründen: – Es ist unbestritten, dass bei einer Entfernung beider Hilfswehre der grösste ökologische Nutzen bei kleinstmöglichen Restwassermengen erwartet werden darf. – Gemäss ersten groben Einschätzungen des Kraftwerks Rheinau dürften die Kosten für die Entfernung des oberen Hilfswehrs etwa gleich hoch ausfallen wie die Kosten für die Anpassung dieses Wehrs an eine dauerhafte Teilabsenkung. So würden bei einem Wehrrückbau die Aufwendungen für die Verlängerung der bestehenden Kahnrampe und der Bau einer neuen Fischaufstiegshilfe wegfallen. Zudem entfielen Unterhalts- und Betriebskosten für das Wehr, die Fischaufstiegshilfe und die Kahnrampe.
– Bei gleichem ökologischem Nutzen müsste die Restwassermenge erheblich weniger hoch angesetzt werden, was mit einem geringeren Verlust bei der Stromproduktion aus erneuerbaren Energiequellen zu Buche schlagen würde. – Die Energieproduktion der geplanten neuen Dotierturbine beim Wehr könnte verbessert werden, da der Wasserspiegel unterhalb des Hauptwehrs etwas tiefer ausfallen dürfte. Die Entfernung des oberen Hilfswehrs stand bei den bisherigen Sanierungsüberlegungen des BFE nicht zur Diskussion, weil von denkmalpflegerischer Seite ein Trockenfallen des sogenannten Chly Rhy bei der Klosterinsel Rheinau kategorisch ausgeschlossen wurde. Im Verlauf des Verfahrens zeigte sich aber, dass eine Entfernung des oberen Hilfswehrs ökologisch und betriebswirtschaftlich eine prüfenswerte Variante darstellt. Auch aus historischer Sicht ist ein gelegentliches Trockenfallen des Chly Rhy nicht unbekannt, allerdings lediglich während weniger Tage pro Jahr. Somit ist es gerechtfertigt, eine Aufgabe der oberen Hilfsstauhaltung näher untersuchen zu lassen. Ebenfalls ist abzuklären, ob mit anderen Massnahmen als der Stauung der Rheinschlaufe den Anliegen des Denkmal- und Landschaftsschutzes beim Chly Rhy Rechnung getragen werden könnte. Erst aufgrund dieser erweiterten Untersuchung kann und soll eine fundierte Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen vorgenommen werden. Zu Frage 3: Der Kanton Zürich ist im laufenden Sanierungsverfahren des BFE eng eingebunden. Das Einbringen kantonaler Interessen ist daher gewährleistet. Wie der Kanton Zürich seine Interessen in dieser Angelegenheit gewichtet, muss bis zum Vorliegen weiterer Entscheidgrundlagen offenbleiben. Zu Frage 4: Es ist wichtig, die Anliegen und Argumente der betroffenen und interessierten Kreise zu kennen und bei der Meinungsbildung zu berücksichtigen. Die Standpunkte liegen hier aber weit auseinander. Letztlich ist in Kenntnis der verschiedenen Standpunkte eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Zu Frage 5: Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sieht vor, dass bei bestehenden Konzessionen eine Sanierung der Restwasserstrecke nur soweit vorgenommen werden muss, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in ein Wassernutzungsrecht möglich ist (Art. 80 Abs. 1 GSchG). Bei der vom BFE vorgelegten Variante ist
von der Einhaltung dieses Rahmens auszugehen, es müsste also nicht mit zu leistenden Restwasserentschädigungen gerechnet werden.
Sollte sich aber im Verlauf des weiteren Verfahrens zeigen, dass aus überwiegenden öffentlichen Interessen erheblich grössere Restwassermengen festgesetzt oder anderweitige teure Massnahmen verlangt werden müssen, wäre die Forderung nach einer Entschädigung nicht auszuschliessen (Art. 80 Abs. 2 GSchG). Diesem Umstand muss bei der Gewichtung der kantonalen Interessen Rechnung getragen werden, da nach heutiger Rechtsauffassung die Kantone Zürich und Schaffhausen als Inhaber des schweizerischen Anteils an der Gewässerhoheit zahlungspflichtig werden dürften. Da das Restwasser-Sanierungsverfahren aufgrund schweizerischen Rechts ausgelöst wird, darf nicht mit einem Beitrag von deutscher Seite gerechnet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi