RRB Nr. 1381/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bäretswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1381. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Bäretswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bäretswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bäretswil beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Finanzbefugnisse, die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie die Verminderung der Zahl der Schulpflegemitglieder.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bäretswil am 26. September 2021 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli