Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Anfrage Roland Scheck, Zürich, Hans Egli, Steinmaur, und Barbara Grüter, Rorbas, betreffend «Der Mörder von Höngg» - Hintergründe zur Vollzugslockerung, Beantwortung

RRB Nr. 139/2018 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 14. Feb. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-139-2018/de/anfrage-roland-scheck-zurich-hans-egli-steinmaur-und-barbara-gruter-rorbas-betreffend-der-morder-von-hongg-hintergrunde-zur-vollzugslockerung-beantwortung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 139/2018

Anfrage Roland Scheck, Zürich, Hans Egli, Steinmaur, und Barbara Grüter, Rorbas, betreffend «Der Mörder von Höngg» - Hintergründe zur Vollzugslockerung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 321/2017

Sitzung vom 14. Februar 2018

139. Anfrage («Der Mörder von Höngg» – Hintergründe zur Vollzugslockerung) Die Kantonsräte Roland Scheck, Zürich, und Hans Egli, Steinmaur, sowie Kantonsrätin Barbara Grüter, Rorbas, haben am 27. November 2017 folgende Anfrage eingereicht: Am 23. November 2007 erschoss ein im Ausland geborener und vorbestrafter Schweizer eine 16-jährige junge Frau. Der als «Mörder von Höngg» bekannt gewordene Täter wurde im Jahr 2009 zu 17 Jahren Gefängnis verurteilt. Bei der Gerichtsverhandlung war von einer schweren Persönlichkeitsstörung die Rede, und je nach Therapieerfolg wurde eine Verwahrung nicht ausgeschlossen. Der Täter wurde als ausserordentlich gefühlskalt, besonders ausgeprägt hinterhältig und das Leben geringschätzend beurteilt. Nun ist publik geworden, dass sich der Täter heute im offenen Vollzug befindet und im Kanton Basel eine Frau belästigt hat. Noch im Jahr 2014 kam ein Gerichtspsychiater zum Schluss, dass die Rückfallgefahr dieses Straftäters je nach Delikt von «moderat» bis «deutlich» einzustufen ist. Das Zürcher Amt für Justizvollzug rechtfertigt den offenen Vollzug mit Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach es möglich sein könne, dass ein Mörder bereits nach 10 Jahren wieder entlassen wird. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Eine chronologische Aufstellung der Entscheide (insbesondere Vollzugslockerungen), welche im Falle des Täters von Höngg zum heute praktizierten offenen Vollzug geführt haben. Diese Aufstellung soll Transparenz geben, zu welchem Zeitpunkt was durch wen entschieden wurde.

2. Basierend auf welchen gesetzlichen Grundlagen wurden die Entscheide gemäss Frage 1 gefällt?

3. Welche Gutachten wurden seit Beginn des Strafvollzugs erstellt? Welche Rolle und Verantwortung hatten die Gutachter dabei inne?

4. Wie wurde im Zusammenhang mit den einzelnen Entscheiden Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angewandt?

5. Welchen Kompetenz-Spielraum betreffend Vollzugslockerungen hat die Justizdirektion des Kantons Zürich – welche für den Justizvollzug verantwortlich ist – im Lichte der Bundesgesetzgebung?

6. Wie viele wegen Mordes verurteilte, für die das Zürcher Amt für Justizvollzug zuständig ist, befinden sich per dato im offenen Vollzug? Wie wird deren Rückfallgefahr beurteilt?

7. Welche gesetzlichen Änderungen schlägt der Regierungsrat vor, um allfällige Gesetzeslücken, die zu einer vorschnellen Vollzugslockerung führen könnten, zu schliessen?

8. Ist der Täter von Höngg nach dem Vorfall im Kanton Basel weiter im offenen Strafvollzug und wenn ja, wurden in diesem Fall und generell überhaupt Massnahmen getroffen, um derartige Vorfälle im vornherein zu verhindern?

9. Inwiefern führt dieser Fall zu einer generellen Praxisänderung im Kanton Zürich beim offenen Vollzug von Gewaltstraftätern? Welche Lehren werden aus diesem Fall gezogen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roland Scheck, Zürich, Hans Egli, Steinmaur, und Barbara Grüter, Rorbas, wird wie folgt beantwortet: Im Rahmen des Strafvollzugs gilt es regelmässig zwischen den Informationsinteressen der Öffentlichkeit einerseits und dem Persönlichkeitsschutz einer verurteilten Person sowie dem Interesse an der Durchführung eines störungsfeien Strafvollzugs anderseits abzuwägen. Zudem ist dem Amtsgeheimnis Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund können die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden: Zu Frage 1: Dem Vollzug zugrunde liegt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2009, das unter Anrechnung des bis dahin erstandenen Freiheitsentzugs eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren anordnete, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2014 wurde die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre verlängert. Von der Vollzugsbehörde (Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste) gewährte Vollzugsöffnungen stützten sich u. a. auf ein psychiatrisches Gutachten, Vollzugs- und Behandlungsberichte der Massnahmeneinrichtungen und die von der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen zu Vollzugslockerungsschritten eingeholte Stellungnahme. Gestützt auf Art. 62d Abs. 1 StGB wurde von der Vollzugsbehörde jährlich und von Amtes wegen auch die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geprüft und bis heute abgewiesen.

Zu Frage 2: Freiheitsstrafe und stationäre Massnahme Die Dauer einer Freiheitsstrafe bemisst sich nach der Schwere des Delikts und der Schuldfähigkeit der Täterin oder des Täters. Demgegenüber orientiert sich die zeitlich auf fünf Jahre beschränkte Massnahme nach Art. 59 StGB nach der Schwere und Behandelbarkeit der psychischen Störung der oder des Verurteilten, deren bzw. dessen Behandlungswilligkeit und -fähigkeit sowie der im Laufe des Vollzugs erreichten Ziele und legalprognostischen Einschätzungen. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an, wobei der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vorausgeht. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. Verläuft die Massnahme erfolgreich und bewährt sich die oder der Verurteilte nach der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme während der Probezeit, so ist die Reststrafe nicht mehr zu vollziehen (Art. 57 in Verbindung mit Art. 62b Abs. 3 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Täterin oder des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Gesetzlich vorgesehener Stufenvollzug Das Strafgesetzbuch ist sowohl im Bereich des Vollzugs einer Freiheitsstrafe als auch einer stationären Massnahme auf die Wiedereingliederung der verurteilten Person ausgerichtet. Zur Vorbereitung einer Entlassung in die Freiheit sind stufenweise Vollzugslockerungsschritte vorgesehen. Die erforderlichen Vollzugsöffnungen (z. B. Urlaube, offener Vollzug, Arbeitsexternat) entsprechen daher der gesetzlichen Konzeption. Danach hat sich die Vollzugsbehörde bei der Vollzugsplanung zu richten. Gemäss Art. 90 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 6 StGB, § 61 der Justizvollzugsverordnung (JVV, LS 331.1) sowie Ziff. 4.6. der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2008, in der Fassung vom 28. Oktober 2016,

können gut qualifizierten und nicht fluchtgefährlichen Personen Ur­laube gewährt werden, die dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen dienen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung wertvoll und nötig sind und dies unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit vertretbar erscheint. Nach Art. 59 Abs. 2

StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass die Täterin oder der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird sie oder er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 3 StGB, § 73 Abs. 2 JVV). Gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB kann eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB auch in Form des Wohn- und Arbeitsexternates vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Prüfung der Gemeingefährlichkeit Bei allen Vollzugslockerungen ist gemäss Art. 90 Abs. 4bis in Verbindung mit Art. 75a StGB die Gemeingefährlichkeit der Täterin oder des Täters im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen von einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB zu beurteilen, wenn diese oder dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann. Zu Frage 3: Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung und auch Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Das psychiatrische Gutachten hat sich zur psychiatrischen Diagnose sowie zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung der diagnostizierten Störung der Täterin oder des Täters zu äussern. In prognostischer Hinsicht ist eine Einschätzung über die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten abzugeben. Zudem sind Angaben zu den Mög­lichkeiten des Vollzugs der gutachterlich empfohlenen Massnahme zu machen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im konkreten Fall lag dem urteilenden Gericht das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten vom 19. Dezember 2008 vor. Im Massnahmenvollzug wurde 2014 ein weiteres Gutachten erstattet, das sich zur Frage der Verlängerung der stationären Massnahme und der Voraussetzungen für Vollzugslockerungen äusserte. Zu Frage 4: Es kann auf die zu den Fragen 2 und 3 gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Zu Frage 5: Die Vollzugsbehörden entscheiden über Vollzugslockerungen gemäss den erwähnten rechtlichen Grundlagen und dem ihr zukommenden Ermessensspielraum. Der Gewährung von Lockerungen geht ein sorgfältiges Prüfungsverfahren voraus. Berücksichtigt werden gutachterliche und therapeutische Einschätzungen bezüglich Lockerungsprognose und Empfehlungen für die Durchführung der konkreten Vollzugslockerungen. Sie werden nur bei einer befürwortenden Stellungnahme der interdisziplinär zusammengesetzten Fachkommission bewilligt. Vollzugslockerungen werden in der Regel an die Einhaltung von Auflagen geknüpft. Bei Verstössen oder deliktrelevantem Verhalten kann die Vollzugsbehörde die Täterin oder den Täter vom offenen in den geschlossenen Massnahmenvollzug rückversetzen. Zu Frage 6: Es befinden sich sechs wegen Mordes oder versuchten Mordes Verurteilte im offenen Straf- bzw. Massnahmenvollzug, zwei davon im Arbeitsexternat. Was die Rückfallgefahr anbelangt, so ist für Vollzugslockerungen in erster Linie die konkrete Lockerungsprognose – und nicht die allgemeine Legalprognose für den Fall einer möglichen Entlassung – massgeblich: Mithin ist die Wahrscheinlichkeit für das Begehen von einschlägigen Delikten im Rahmen der konkret in Aussicht stehenden Vollzugslockerungsstufe (z. B. Urlaub, offener Vollzug) einzuschätzen. Zu Frage 7: Es kann grundsätzlich auf die zu den Fragen 2 und 3 gemachten Ausführungen zu den bestehenden rechtlichen Grundlagen verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass zu Vollzugslockerungsentscheiden rechtsmittelfähige Verfügungen erlassen werden, die gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Gemäss § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (StJVG, LS 331) hat bei angeordneten Vollzugsöffnungen bei Täterinnen und Tätern mit einem Anlassdelikt nach Art. 64 StGB die Oberstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Parteistellung. Bei Verwahrten und zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilen wird dies der Oberstaatsanwaltschaft bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt (§ 29 Abs. 2 StJVG). Der Regierungsrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf. Zu Frage 8: Der Verurteilte befindet sich in einer offenen Institution. Unregelmässigkeiten im Vollzug werden standardgemäss – wie auch im konkreten

Fall – zum Anlass genommen, den Verurteilten damit zu konfrontieren und das Vollzugsregime (konkret Urlaubs- und Ausgangsregelung) zu überprüfen und anzupassen.

Zu Frage 9: Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Vollzugsentscheidungen nicht nach den gesetzlichen Vorgaben und im Rahmen des gegebenen Ermessensspielraums gefällt wurden. Ergänzend bleibt anzuführen, dass das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat und (seit 2018) das Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordat den Vollzug ihrer Strafurteile zusätzlich nach dem System des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) ausrichten: Das ROS-Konzept zielt ebenfalls darauf ab, die Rückfälligkeit während und nach dem Vollzug zu vermindern und es liefert den Vollzugsbehörden mittels regelmässiger Risikoabklärung weitere Entscheidungsgrundlagen für den gesetzlich vorgeschriebenen Stufenvollzug. Es besteht keine Veranlassung für eine Praxisänderung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 56, Art. 57, Art. 59, Art. 62b, Art. 62d, Art. 64, Art. 75a, Art. 84 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Justizvollzugsverordnung, Art. 61 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2020, 1. Juli 2021, 1. April 2022, 1. Januar 2023, 1. April 2024, 1. Oktober 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.
  • Straf- und Justizvollzugsgesetz, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 24. Februar 2020 und 1. Juni 2020 erneut konsolidiert.