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Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, Linda Camenisch, Wallisellen, und Cornelia Keller, Gossau, betreffend Familiennachzug in den Sozialstaat, Beantwortung

RRB Nr. 1398/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 11. Dez. 2013

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1398/2013

Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, Linda Camenisch, Wallisellen, und Cornelia Keller, Gossau, betreffend Familiennachzug in den Sozialstaat, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 312/2013

Sitzung vom 11. Dezember 2013

1398. Anfrage (Familiennachzug in den Sozialstaat) Die Kantonsrätinnen Barbara Steinemann, Regensdorf, Linda Camenisch, Wallisellen, und Cornelia Keller, Gossau, haben am 21. Oktober 2013 folgende Anfrage eingereicht: In fast allen 171 Gemeinden im Kanton steigt die Belastung durch die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen. In der Schweiz erhalten auch dauernd sozialhilfeabhängige Ausländer das Recht, Familienangehörige zuziehen zu lassen. Die durch Familiennachzug Zugewanderten belasten dann entsprechend zusätzlich die öffentlichen Kassen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie ist die Praxis des Migrationsamtes des Kantons Zürich bezüglich Familiennachzugs von sozialhilfeabhängigen Ausländern? (Bitte u. a. um eine tabellarische Übersicht der einzelnen Aufenthaltsstatus und deren Recht auf Familiennachzug.)

2. Wie viele ausländische Personen sind im Kanton Zürich in den Jahren 2008–2012 via Familiennachzug nachgezogen worden, wobei der Gesuchsteller Sozialhilfeempfänger war?

3. Wie viele ausländische Personen sind im Kanton Zürich in den Jahren 2008–2012 via Familiennachzug nachgezogen worden, wobei der Gesuchsteller IV-Empfänger war?

4. Wie viele ausländische Sozialhilfeempfänger stellten im Kanton Zürich in den Jahren 2008–2012 für Ehepartner, Angehörige und/oder Kinder ein Gesuch um Familiennachzug, das bewilligt oder verweigert wurde?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, Linda Camenisch, Wallisellen, und Cornelia Keller, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ist grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, dass genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind. Der Bezug von Sozialhilfe kann daher ein Grund sein, die nachgesuchte Aufent- haltsbewilligung nicht zu erteilen bzw. nicht zu verlängern oder zu widerrufen. Die Sozialhilfeabhängigkeit führt indessen nicht automatisch zum Wegfall der Aufenthaltsrechte. Die Behörden haben im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 96 Ausländergesetz; AuG, SR 142.20). Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Fallkonstellationen beim Familiennachzug und die jeweils wichtigsten Regeln. Konstellation Rechtsgrundlage Regel Ausländische Familien- Art. 9 Abs. 2 Unselbstständig Erwerbstätige: angehörige von EU-/EFTA- Anhang I FZA 1 Anspruch auf Familiennachzug, auch Staatsangehörigen wenn dieser zu Sozialhilfeabhängigkeit führt. Selbstständig Erwerbstätige oder zum erwerbslosen Aufenthalt Zugelassene: Familiennachzug nur, wenn keine Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. Familienangehörige Art. 42 AuG Anspruch auf Familiennachzug, ausser von Schweizerinnen und Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG nachzuziehende Person ist dauerhaft Schweizern aus Drittstaaten Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen. Ausländische Ehegatten Art. 43 AuG Anspruch auf Familiennachzug, ausser und ledige Kinder von Personen Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG die Ausländerin oder der Ausländer oder mit Niederlassungsbewilligung Art. 62 Bst. e AuG eine Person, für die sie bzw. er zu sorgen BGE 2C_685/2010 hat, ist auf Sozialhilfe angewiesen, wobei die Gerichte eine gewisse Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit verlangen. Ausländische Ehegatten Art. 44 AuG Familiennachzug nur, wenn keine und ledige Kinder von Personen (bei gefestigtem Aufenthalt Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auch Art. 8 EMRK 2) Ausländische Ehegatten und Art. 45 AuG Familiennachzug nur, wenn keine ledige Kinder von Personen mit Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. Kurzaufenthaltsbewilligung

Ehegatten und ledige Kinder Art. 51 Abs. 1 AsylG 3 Familiennachzug, wenn keine besonvon Personen, denen Asyl deren Umstände dagegen sprechen. gewährt wurde Entscheid durch Bundesamt für Migration (BFM). Ehegatten und ledige Kinder Art. 85 Abs. 7 AuG Familiennachzug frühestens drei Jahre von vorläufig aufgenommenen nach Anordnung der vorläufigen Auf- Personen und vorläufig nahme, wenn keine Sozialhilfeabhängigaufgenommenen Flüchtlingen keit entsteht. Entscheid durch BFM. 1 FZA: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) 2 EMRK: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) 3 AsylG: Asylgesetz (SR 142.31)

Zu Fragen 2–4: Das Migrationsamt erfasst die erteilten Bewilligungen im Zentralen Migrationssystem des Bundes (ZEMIS) und führt eine Statistik über ablehnende Entscheide. Dabei werden weder die Hintergründe eines bewilligten Gesuches noch die detaillierten Ablehnungsgründe festgehalten, da dies nur mit einem übermässig grossen administrativen Aufwand zu bewerkstelligen wäre, der mit erheblichen Folgekosten verbunden wäre. Aus diesem Grund liegen zu den in den Fragen 2 bis 4 aufgeführten Konstellationen keine Zahlen vor.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 51 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.