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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Änderung, Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

RRB Nr. 140/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 17. Feb. 2016

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 140/2016

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Änderung, Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2016

140. Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) führt im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» (12.470 Pa. Iv. Joder) eine Vernehmlassung zu einem Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) durch. Die von der Kommission einstimmig vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht vor, den im Rahmen der Hilflosenentschädigung vergüteten Intensivpflegezuschlag für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden, zu erhöhen. Eltern, die schwerkranke oder behinderte Kinder zu Hause pflegen, leiden oft unter persönlichen und familiären Belastungen. Sie haben regelmässig zu wenig Zeit für sich selber, für ihre Partnerschaft und für weitere Kinder in der Familie. Die Pflegesituation hat auch negative Auswirkungen auf das Erwerbsleben der betreuenden Personen. Diese müssen oftmals mehr arbeiten, um die Pflege und Betreuung des Kindes finanzieren zu können, oder müssen wegen ihrer Pflege- und Betreuungsleistungen die Erwerbstätigkeit entweder ganz aufgeben oder reduzieren. Bei vielen Familien besteht deshalb ein grosser Bedarf an Unterstützung, Entlastung für eine punktuelle Betreuung oder Betreuung während mehrerer Tage oder an Wochenenden. Mit der vorliegenden IVG-Revision sollen diejenigen Familien, die ein schwerkrankes oder schwerbehindertes Kind nicht in eine Institution geben wollen, sondern die Pflege und Betreuung zu Hause übernehmen, wirkungsvoller unterstützt und entlastet werden. Dazu soll der in Art. 42ter Abs. 3 IVG verankerte Intensivpflegezuschlag (IPZ) zur Hilflosenentschädigung für zu Hause wohnende Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt – im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind – zusätzlich eine Betreuung von mindestens 4, 6 oder 8 Stunden (IPZ 4, 6 oder 8) benötigen, wie folgt erhöht werden: IPZ 4 IPZ 6 IPZ 8 Geltender Intensivpflegezuschlag monatliche Ansätze Fr. 470 Fr. 940 Fr. 1410 in % der maximalen AHV-Rente 20% 40% 60% Vorschlag Mehrheit der SGK-NR monatliche Ansätze Fr. 940 Fr. 1645 Fr. 2350 in % der maximalen AHV-Rente 40% 70% 100% Vorschlag Minderheit der SGK-NR monatliche Ansätze Fr. 1410 Fr. 1880 Fr. 2350 in % der maximalen AHV-Rente 60% 80% 100%

Minderjährige Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die zu Hause leben, haben zudem seit 2012 gestützt auf Art. 42quater IVG und Art. 39a IVV Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit dem Assistenzbeitrag können Eltern Assistenzpersonen anstellen und sie werden dadurch zeitlich entlastet. Da die Hilflosenentschädigung und der IPZ bei der Berechnung des Assistenzbeitrages gestützt auf Art. 42sexies IVG in Abzug gebracht wird, käme der Revisionsvorschlag nur Personen zugute, die keinen Assistenzbeitrag erhalten. Damit Familien, die einen Assistenzbeitrag erhalten, nicht benachteiligt werden, schlägt die Kommission vor, die genannte Bestimmung dahingehend zu ändern, dass der IPZ nicht mehr vom Assistenzbeitrag abgezogen wird. Die Erhöhung des IPZ sowie die Anpassung des Assistenzbeitrags führen zu einem Mehraufwand der Invalidenversicherung von jährlich rund 27 Mio. Franken, was einer Verdoppelung der bisherigen Aufwendungen für den IPZ entspricht. Der Vorschlag der Minderheit der SGK-NR führt zu einem Mehraufwand von rund 37 Mio. Franken. Die Finanzierung dieser individuellen IV-Leistungen fällt seit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) 2008 ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes (Art. 77 IVG); die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen erhalten die Eltern von schwerkranken oder schwerbehinderten Kindern einen grösseren finanziellen Spielraum und können sich mehr Entlastungsmassnahmen leisten. Die von der Mehrheit der SGK-NR vorgeschlagene massvolle Erhöhung des IPZ sowie die Anpassung des Assistenzbeitrags sind deshalb zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (Zustelladresse: Nationalrat, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, 3003 Bern; auch per E-Mail an maryka.laamir @bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. November 2015 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) betreffend Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden» Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung und begrüssen die vorgeschlagene Änderung des IVG.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 39a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 42quater, Art. 42sexies, Art. 42ter und Art. 77 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.