RRB Nr. 1426/2013
Emissionsminderung von Maschinen und Geräten bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen, Weisung, Erlass
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013
1426. Weisung (Emissionsminderung von Maschinen und Geräten bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen)
Erwägungen
A. Am 9. Dezember 2009 hat der Regierungsrat den Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 festgesetzt. Darin wird die Baudirektion beauftragt, die Weisung an die Ämter der Baudirektion über Massnahmen zur Luftreinhaltung auf Baustellen unter kantonaler Bauherrschaft vom 16. Juli 2004 zu überarbeiten. Der Geltungsbereich soll dabei ausgedehnt werden auf Unterhaltsarbeiten, die Grünraumpflege sowie Land- und Forstwirtschaftsarbeiten der gesamten kantonalen Verwaltung. Für die Sanierung von Maschinen sind Fristen festzulegen, und für benzinbetriebene Arbeitsgeräte ohne Katalysator ist Gerätebenzin zu verwenden. Die Gemeinden werden eingeladen, gleichartige Richtlinien zu erlassen (RRB Nr. 1979/2009, Dispositiv I B Ziffer 2 lit. d).
B. Die Weisung setzt die Vorgaben des Massnahmenplans Luftreinhaltung 2008 um und regelt die Verwendung von gekauften, gemieteten oder geleasten Maschinen und Geräten durch die Direktionen des Regierungsrates und durch Dritte, die Aufträge für den Kanton Zürich ausführen. Sie gilt für dieselbetriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung von mehr als 18 kW, die in folgenden Bereichen eingesetzt werden: Baustellen, Unterhalt von Bauwerken (ohne Winterdienst), Grünraumpflege im Rahmen von Unterhaltsarbeiten bei einem Bauwerk und Land- und Forstwirtschaft (ohne Spezial-Erntemaschinen der Landwirtschaft). Als Geräte im Sinne dieser Weisung gelten auch Aufbaumotoren von Arbeitsmotorwagen (z. B. Kehrmaschinen), unabhängig einer Strassenzulassung. Für die Trägerfahrzeuge der Arbeitsmotorwagen (Klasse M1, M2, N1, N2 und N3 gemäss Art. 12 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41) gilt die kantonale Weisung zur Emissionsminderung von Fahrzeugen durch die kantonale Verwaltung und beauftragter Unternehmen.
C. Mit Bezug auf Maschinen und Geräte der kantonalen Verwaltung ergibt sich Folgendes: 1. Die umsichtige Vorbereitung der Beschaffung hat einen entscheidenden Einfluss auf eine bestmögliche Wahl der zu beschaffenden Maschinen und Geräte und somit auch auf das Submissionsergebnis. Eine Ausrichtung auf die für den geplanten Einsatz notwendigen Eigenschaf- ten der Maschinen und Geräte hat positive Auswirkungen auf deren ökologische Gesamtbilanz. Mit einer ökologischen Beschaffungspolitik nimmt der Kanton Zürich seine Vorbildfunktion wahr. 2. Die beschaffenden Stellen stellen sicher, dass neben den betrieblichen Anforderungen (Zweckmässigkeit, Flottenmanagement, Nutzlast, Laderaumvolumen, werkseitige Ausrüstungsschnittstellen, Unterhalt, finanzielle Rahmenbedingungen usw.) auch innovative umwelttechnische Gesichtspunkte bei den Beschaffungen berücksichtigt werden. Können die betrieblichen Anforderungen erfüllt werden, muss eine Beschaffung der emissionsärmsten und energieeffizientesten Maschinen und Geräte angestrebt werden. Dieselbetriebene Maschinen und Geräte müssen ab einer bestimmten Motorenleistung mit einem geprüften Partikelfiltersystem mit Konformitätsbescheinigung (Art. 19a und 19b sowie Anhang 4 Ziff. 3 ff. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, LRV, SR 814.318.142.1) ausgerüstet sein. Ausnahmen sind möglich, wenn sicherheitstechnische Gesichtspunkte, wie zum Beispiel die Richtlinie 2008/2/EG für das Sichtfeld bei Traktoren, nach der Montage eines Partikelfiltersystems nicht mehr eingehalten werden können und keine Alternativbeschaffung möglich ist. Für den Einsatz auf Baustellen betrifft dies Maschinen und Geräte mit einer Leistung von mehr als 18 kW. Diese Vorschrift bestand bereits in der Weisung an die Ämter der Baudirektion über Massnahmen zur Luftreinhaltung auf Baustellen unter kantonaler Bauherrschaft vom 16. Juni 2004. Neu werden in der vorliegenden Weisung Partikelfiltersysteme auch für den Einsatz beim Unterhalt von Bauwerken (ohne Winterdienst), bei der Grünraumpflege sowie in der Land- und Forstwirtschaft (ohne Spezial-Erntemaschinen der Landwirtschaft) vorgeschrieben. Für diese Tätigkeiten gelten die Vorschriften ab Inkrafttreten dieser Weisung für alle neu zu beschaffenden Maschinen und Geräte mit einer Leistung von mehr als 37 kW. Ab dem 1. Mai 2015 müssen alle Maschinen und Geräte
aller Baujahre (ohne Spezial-Erntemaschinen der Landwirtschaft) mit einer Leistung von mehr als 37 kW mit einem geprüften Partikelfiltersystem nachgerüstet sein, sofern sie jährlich 100 Stunden oder mehr im Einsatz stehen. Eine Ausnahme bilden die Maschinen und Geräte des Naturschutzes: Nach Inkrafttreten dieser Weisung ist jährlich eine sanierungspflichtige Maschine in dieser Fachstelle zu ersetzen oder mit einem geprüften Partikelfiltersystem nachzurüsten. 3. Die beschaffenden Stellen wenden sich vor der Beschaffung an die «Lead Buyers» (RRB Nr. 890/2012) und nutzen die von diesen angebotenen Arbeitshilfsmittel. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) berät die beschaffenden Stellen hinsichtlich lufthygienischer und energetischer Gesichtspunkte.
4. Für das Monitoring und die Erfolgskontrolle der lufthygienischen Gesichtspunkte der Maschinen und Geräte müssen die Betreiber von Maschinen und Geräten der kantonalen Verwaltung die erforderlichen Daten dem AWEL bereitstellen.
D. Mit Bezug auf Maschinen und Geräte von beauftragten Unternehmungen ergibt sich Folgendes: 1. Bei der Vergabe von Aufträgen, bei denen der Einsatz von Maschinen und Geräten zur umschriebenen Leistung gehört, sind in den Ausschreibungsunterlagen die lufthygienischen Eignungskriterien zu definieren. Folgende dieselbetriebene Maschinen und Geräte müssen mit einem geprüften Partikelfiltersystem mit Konformitätsbescheinigung (gemäss Art. 19a und 19b sowie Anhang 4 Ziff. 3 ff. LRV) ausgerüstet sein: – Für den Einsatz auf Baustellen gilt dies für alle Maschinen und Geräte mit einer Leistung von mehr als 37 kW, für Maschinen und Geräte mit einer Leistung von mehr als 18 kW bis und mit 37 kW ab Baujahr 2008. – Für den Einsatz im Bereich Unterhalt von Bauwerken einschliesslich Grünraumpflege (ohne Winterdienst) sowie in Land- und Forstwirtschaft gilt dies ab dem 1. Mai 2015 für alle Maschinen und Geräte mit einer Leistung von mehr als 37 kW aller Baujahre, sofern deren Einsatzdauer pro Auftrag mehr als 100 Stunden pro Jahr beträgt. 2. Der Verein eco-bau, eine gemeinsame Plattform öffentlicher Bauherrschaften von Bund, Kantonen und Städten mit Empfehlungen zum nachhaltigen Planen, Bauen und Bewirtschaften von Gebäuden und Anlagen, fordert in seinen Bedingungen zu den Werkleistungen, dass Baumaschinen mit mehr als 18 kW mit Partikelfiltern auszurüsten sind. Diese Anforderungen sind mit der vorliegenden Weisung vereinbar. 3. Die Unternehmungen werden bei der Vergabe von Aufträgen, zu deren Erfüllung Maschinen und Geräte eingesetzt werden müssen, zur Einreichung einer Selbstdeklaration betreffend die Einhaltung lufthygienischer Anforderungen verpflichtet. Die beauftragten Unternehmer sind gehalten, anlässlich einer Kontrolle nachzuweisen, dass alle zum Einsatz gelangenden Maschinen und Geräte den Anforderungen gemäss Werkvertrag entsprechen. Alternativ kann die beauftragte Unternehmung eine vollständige Maschinenliste mit den Kopien von Abgaswartungsdokumenten und Einbauzertifikaten dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn abgeben. Die vertraglich vereinbarten lufthygienischen Anforderungen an Maschinen und Geräte werden durch folgende Konventionalstrafen gesichert: Pro Maschine und Gerät mit einer Leistung von mehr als 18 kW bis und mit 37 kW mit Fr. 2000, pro Maschine und
Gerät mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis und mit 100 kW mit Fr. 4000 und pro Maschine und Gerät mit einer Leistung von mehr als 100 kW mit Fr. 6000. 4. Das AWEL führt Stichprobenkontrollen über die Einhaltung der lufthygienischen Anforderungen durch; es kann diese Kontrollaufgabe an private Beauftragte übertragen. Die beschaffenden Stellen geben dies den Anbietenden in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
E. Die von kantonalen Stellen betriebenen und von den beauftragten Unternehmen eingesetzten benzinbetriebenen Maschinen und Geräte ohne Katalysator sind mit Alkylatbenzin (Gerätebenzin) nach SN 181 163 zu betreiben.
F. Die Weisung an die Ämter der Baudirektion über Massnahmen zur Luftreinhaltung auf Baustellen unter kantonaler Bauherrschaft vom 16. Juni 2004 wird mit der Inkraftsetzung der vorliegenden Weisung gegenstandslos und ist von der Baudirektion aufzuheben.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird eine Weisung über die Emissionsminderung von Maschinen und Geräten bei der Beschaffung und dem Betrieb durch die kantonale Verwaltung und beauftragte Unternehmen erlassen.
II. Die Weisung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
III. Die Gemeinden werden eingeladen, gleichartige Richtlinien zu erlassen. Die Baudirektion wird beauftragt, die Gemeinden darüber zu informieren.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi