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Änderung des Erwerbsersatzgesetzes, Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft, Schreiben an die Staatspolitische Kommission des Ständerates

RRB Nr. 1436/2022 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 2. Nov. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1436-2022/de/anderung-des-erwerbsersatzgesetzes-vereinbarkeit-von-parlamentsmandat-und-mutterschaft-schreiben-an-die-staatspolitische-kommission-des-standerates

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1436/2022

Änderung des Erwerbsersatzgesetzes, Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft, Schreiben an die Staatspolitische Kommission des Ständerates

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2022

1436. Änderung des Erwerbsersatzgesetzes, Vereinbarkeit von

Erwägungen

Parlamentsmandat und Mutterschaft (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 22. August 2022 eröffnete die Staatspolitische Kommission des Ständerates das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG; SR 834.1) betreffend Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft. Die Standesinitiativen der Kantone Zug, Basel-Landschaft, Luzern und Basel-Stadt (19.311, 20.313, 20.323 und 21.311) verlangen eine Änderung der Bundesgesetzgebung, damit Frauen nach der Geburt eines Kindes auf allen föderalen Legislativebenen ihre politischen Mandate während des Mutterschaftsurlaubs wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruf‌lichen Tätigkeit zu verlieren. Nachdem die Staatspolitischen Kommissionen des Stände- und des Nationalrates den Initiativen zugestimmt hatten, verabschiedete die Staatspolitische Kommission des Ständerates am 22. August 2022 einen Vorentwurf für die Vernehmlassung. Der Entwurf sieht eine Änderung Nach geltendem Art. 16d Abs. 3 EOG endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt. Neu soll die Wahrnehmung eines parlamentarischen Mandats nicht mehr als Aufnahme der Erwerbstätigkeit gelten. Die Vorlage sieht zwei Varianten zur Umsetzung vor. Nach dem Mehrheitsantrag soll der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung dann nicht vorzeitig enden, wenn die Mutter an Ratssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt. Nach dem Minderheitsantrag soll der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung dann nicht vorzeitig enden, wenn die Mutter an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Beide Regelungen sollen unabhängig davon gelten, ob die Mutter für die Teilnahme eine Entschädigung erhält oder nicht (Jahrespauschale und/oder Sitzungsgeld). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das politische Amt im Nebenerwerb oder im Haupterwerb ausgeübt wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Staatspolitische Kommission des Ständerates, 3003 Bern (Zustelladresse: Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an andrea.kuenzli@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. August 2022 haben Sie uns die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG; SR 834.1) betreffend Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Von der Bevölkerung gewählte Vertreterinnen in einem Parlament (Bund, Kanton, Gemeinde) sollen nicht in der Möglichkeit eingeschränkt sein, ihr Mandat auszuüben, sofern keine Vertretung vorgesehen ist. Der Verlust der Mutterschaftsentschädigung bei einer Teilnahme an Parlaments- und Kommissionssitzungen stellt die Mütter vor die Wahl, entweder dieses Mandat auszuüben oder weiterhin den Erwerbsersatz zu erhalten. Dies ist nicht vereinbar mit dem Auftrag, den sie von den Wählerinnen und Wähler erhalten haben. Wir befürworten die Vorlage deshalb grundsätzlich. Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass die vorgeschlagene Regelung den Unterschied zwischen einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anstellung einerseits und einer Tätigkeit als Parlamentarierin anderseits verstärkt, weil das im Arbeitsgesetz festgehaltene achtwöchige Arbeitsverbot für Parlamentarierinnen nicht gilt. Das parlamentarische Mandat besteht aus Rats- und Kommissionstätigkeit. In den Kommissionen werden die inhaltlichen Verhandlungen geführt und es kann der grösste Einfluss auf die Ausgestaltung der Ratsbeschlüsse ausgeübt werden. Folglich sollte sowohl die Teilnahme der Mutter an Rats- als auch an Kommissionssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs nicht als Aufnahme der Erwerbstätigkeit gelten. Die Sonderregelung sollte aber auf Mandatsverhältnisse beschränkt bleiben, bei denen keine Stellvertretung vorgesehen ist. Das erscheint konsequent, da die fehlende Stellvertretungsmöglichkeit ein entscheidendes Kriterium für die unterschiedliche Behandlung von Parlamentarierinnen und anderen politischen Mandatsträgerinnen (etwa Mitglieder der Judikative) ist. Zu prüfen ist allenfalls, ob auch Mitglieder der Exekutive von der Sonderregelung zu erfassen sind, sofern es um die Teilnahme an Sitzungen in Gremien der Exekutive geht, für die keine Stellvertretungsmöglichkeit besteht.

Die von uns befürwortete Lösung schafft für die zuständigen Gemeinwesen den gewünschten Spielraum: Sehen sie eine Stellvertretungsmöglichkeit vor, wäre die Wahrnehmung des politischen Mandats auch während des Mutterschaftsurlaubs der Parlamentarierin stets gewährleistet, sei es durch die Parlamentarierin selbst, ohne Erwerbsersatz, oder durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sehen sie keine Stellvertretungsregelung vor, könnte das Mandat nur durch die Parlamentarierin wahrgenommen werden, jedoch ohne Einfluss auf die Mutterschaftsentschädigung, die stets gewährleistet bliebe. Da die vorgeschlagene Gesetzesänderung nur einen sehr kleinen Personenkreis betrifft (Parlamentsmitglieder im Mutterschaftsurlaub), sind dadurch keine wesentlichen finanziellen oder administrativen Belastungen zu erwarten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Erwerbsersatz, Art. 16d — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 28. Januar 2025 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in