RRB Nr. 1437/2010
Anfrage Rosmarie Joss, Dietikon, Ralf Margreiter, Zürich, und Peter Reinhard, Kloten, betreffend unbezahlte Überstunden in der Verwaltung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 223/2010
Sitzung vom 29. September 2010
1437. Anfrage (Unbezahlte Überstunden in der Verwaltung) Kantonsrätin Rosmarie Joss, Dietikon, sowie die Kantonsräte Ralf Margreiter, Zürich, und Peter Reinhard, Kloten, haben am 12. Juli 2010 folgende Anfrage eingereicht: Die Arbeitszeit für das Staatspersonal ist gemäss § 116 Abs. 1 und 2 Vollzugsverordnung (VVO) zum Personalgesetz als flexible Arbeitszeit mit einer Regelwoche von 42 Stunden für eine Vollzeitstelle definiert. Bei grosser Arbeitslast kann der/die Mitarbeitende selbstständig Überstunden (Mehrzeit) leisten; diese sollten aber im Laufe des Jahres kompensiert werden. Diese Kompensation kann allerdings nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden (§ 124 Abs. 3). Gemäss § 121 Abs. 1 und 2 VVO darf ein positiver Arbeitszeitsaldo aber nur bis zum Maximum von zwei Wochen-Sollzeiten aufs nächste Jahr übertragen werden – bei einer Vollzeitstelle also höchstens 84 Stunden. Der Rest verfällt. Problematisch ist das, wenn die Mehrzeit strukturell bedingt ist (personelle Unterdotierung) und entsprechend nicht mehr kompensiert werden kann. Diesen Angestellten drohen ständig unbezahlte Überstunden. Anders sieht es bei der Überzeit gemäss § 125 VVO aus. Dies muss von einem/einer Vorgesetzten angeordnet werden. Grundsätzlich soll die Überzeit durch eine Gewährung entsprechender Freizeit ausgeglichen werden (§ 126 VVO). Ist dies betrieblich nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet – bis zu einem Maximum von 120 Überstunden pro Kalenderjahr (§ 127 Abs. 3 VVO). Bis Lohnklasse 16 ist sowohl bei zeitlicher Kompensation als auch bei Auszahlung ein Zuschlag von 25% fällig (§ 127 Abs. 1 VVO). In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat untenstehende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung überschritten die 84-Stunden-Grenze für Mehrzeit (Überstunden) per Ende 2009? Wie sieht die Verteilung auf die einzelnen Direktionen aus? Wie begründen sich allfällige Differenzen?
2. Wurde die Kompensation von Mehrzeit gemäss § 124 eingeschränkt? Wenn ja, wie viele Personen hat das betroffen und in welchen Direktionen?
3. Bei wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfielen mit dem Jahreswechsel 2009/2010 Kompensationsansprüche für Mehrzeit (Überstunden)? Wie viele Arbeitsstunden verfielen insgesamt? Für wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Arbeitsstunden wurden Ausnahmebewilligungen über die 84-Stunden-Grenze hinaus erteilt?
4. In welchem Umfang waren Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeiter vom Phänomen Mehrzeit (Überstunden) betroffen? Wurden aufgrund von Mehrzeit Anpassungen bestehender Arbeitspensen vorgenommen? Wenn ja, wo?
5. Welche Lohnklassen waren wie stark von Mehrzeit (Überstunden) betroffen?
6. Für wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung und in welchem Stundenumfang wurde im Jahr 2009 Überzeit angeordnet (gesamthaft und pro Direktion)? Wie sieht die Verteilung auf die einzelnen Direktionen aus? Wie begründen sich allfällige Differenzen?
7. Konnte die angeordnete Überzeit jeweils zeitlich kompensiert werden? Wenn nicht, welche Direktionen waren in welchem Umfang betroffen?
8. Wie viele Stunden Überzeit mussten letztes Jahr insgesamt vergütet werden? In welchem Umfang waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der bis Lohnklasse 23 geltenden Grenze von maximal 120 vergütungsberechtigten Stunden Überzeit betroffen (unentschädigte Überzeit)?
9. Auf welche Summe beliefen sich für den Kanton im Jahr 2009 die Mehrkosten aufgrund des (zeitlichen und finanziellen) Zuschlags von 25%?
10. In welchem Umfang waren Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeiter vom Phänomen Überzeit betroffen? Wurden aufgrund von Überzeit Anpassungen bestehender Arbeitspensen vorgenommen? Wenn ja, wo?
11. Welche Lohnklassen waren wie stark von Überzeit betroffen?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Rosmarie Joss, Dietikon, Ralf Margreiter, Zürich, und Peter Reinhard, Kloten, wird wie folgt beantwortet:
Die Anfrage bezieht sich auf die 2009 angefallenen Mehrzeiten gemäss § 124 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111), die Überzeiten gemäss § 125 VVO, deren Kompensationsmöglichkeiten gemäss § 126 VVO und Vergütung gemäss § 127 Abs. 1 und 3 VVO. Zur Beantwortung der Fragen ist in den Direktionen und der Staatskanzlei eine Erhebung durchgeführt worden. Die Erhebung umfasste nur die dem Regierungsrat unterstellten Direktionen und die Staatskanzlei, d. h. die Behörden, die Rechtspflege und die selbstständigen Anstalten wurden nicht miteinbezogen. Grundlage der Erhebung bilden alle Anstellungsverhältnisse 2009 des Lohnreglements 01 (LR 01). Nicht berücksichtigt wurden die im Stundenlohn angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrpersonen (LR 09–12 und 24–26). Für die Lehrpersonen der Volksschulen sind die rechtlichen Grundlagen zur Arbeitszeit und Überzeit (§§ 116–134 VVO) gemäss § 13 Abs. 2 der Lehrpersonalverordnung (LPVO, LS 412.311) nicht anwendbar. Für die Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen gelten gemäss § 14 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO, LS 413.112) Lektionenverpflichtungen sowie die Aufteilung in Unterricht und unterrichtsfreie Zeit (§ 16 MBVVO). Lektionen, die zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen werden, werden über ein Stundenkonto ausgeglichen (§ 17 MBVVO). Die Regelung zu Mehr- und Überzeit gemäss §§ 124 ff. VVO findet daher auch für Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen keine Anwendung. Zu den Fragen 5 und 11 sowie zum zweiten Teil der Frage 8 wurden keine Erhebungen durchgeführt, da in den Zeiterfassungssystemen die Lohnklassen nicht hinterlegt sind und kein automatisierter Abgleich der Zeiterfassung mit den stellenbezogenen Daten im Personalinformationssystem PALAS stattfindet. Zu Frage 1: Die Tabelle 1 zeigt die Anzahl Anstellungen mit mehr als 84 Stunden Mehrzeit der Direktionen und der Staatskanzlei in absoluten und relativen Werten zum Personalbestand (Anzahl Anstellungen im LR 01). Mehrzeit von 84 Stunden ist auf den jeweiligen Beschäftigungsgrad umgerechnet, d. h., Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von z. B. 50% und mehr als 42 Mehrzeitstunden fliessen ebenfalls in die Auswertung ein.
Tabelle 1: Anzahl Anstellungen mit mehr als 84 Stunden Mehrzeit Direktion Anzahl Anzahl Anstellungen in % Anstellungen des Personalbestandes (Anzahl Anstellungen LR 01) Staatskanzlei 6 7% Direktion der Justiz und des Innern 135 8% Sicherheitsdirektion 267 8% Finanzdirektion 90 10% Volkswirtschaftsdirektion 22 3% Gesundheitsdirektion 178 6% Bildungsdirektion 85 4% Baudirektion 210 14% Total Direktionen und Staatskanzlei 993 7% Die prozentual höheren Werte der Finanzdirektion und der Baudirektion begründen sich wie folgt: In der Finanzdirektion sind die 90 Anstellungen mit mehr als 84 Stunden Mehrzeit auf fast alle Ämter verteilt. Es kann somit keine allgemeine Aussage zur Begründung der 10% Anstellungen mit mehr als 84 Stunden Mehrzeit gemacht werden. In der Baudirektion ist der höhere Wert von 14% der Anstellungen mit mehr als 84 Stunden Mehrzeit zum einen auf das Tiefbauamt mit Winter- und Unfalldiensten am Wochenende und in der Nacht zurückzuführen. Zum anderen wird der höhere Wert mit den knappen personellen Mitteln begründet. In der Baudirektion werden die Zeitguthaben der Mitarbeitenden bereits gezielt untersucht und Massnahmen eingeleitet. Zu Frage 2: Die Tabelle 2 zeigt die Anzahl Anstellungen mit eingeschränkter Mehrzeit gemäss § 124 Abs. 3 VVO der Direktionen und der Staatskanzlei. Tabelle 2: Anzahl Anstellungen mit eingeschränkter Mehrzeit gemäss § 124 Abs. 3 VVO Direktion Anzahl Anstellungen Staatskanzlei 0 Direktion der Justiz und des Innern 3 Sicherheitsdirektion 0 Finanzdirektion 0 Volkswirtschaftsdirektion 2 Gesundheitsdirektion 16 Bildungsdirektion 0 Baudirektion 0 Total Direktionen und Staatskanzlei 21
Zu Frage 3: Mit dem Jahreswechsel 2009/2010 verfielen gemäss § 121 Abs. 2 VVO bei 679 Anstellungen die Kompensationsansprüche für Mehrzeit, was insgesamt 43 149 Stunden ausmachte. Bei 292 Anstellungen wurden Ausnahmebewilligungen über die 84-Stunden-Grenze hinaus erteilt (§ 121 Abs. 2 VVO). Zu Frage 4: Im Kanton sind Teilzeit-Anstellungen gemäss der Personal- und Lohnstatistik als Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 90% definiert. Insgesamt waren 2009 1326 Teilzeit-Anstellungen von Mehrzeit betroffen. Als Folge der Mehrzeit wurde bei 51 Teilzeit-Anstellungen das Arbeitspensum angepasst. Die Tabelle 3 zeigt die Verteilung der Teilzeitanstellungen mit angepasstem Arbeitspensum der Direktionen und der Staatskanzlei. Tabelle 3: Anzahl Teilzeit-Anstellungen mit angepasstem Arbeitspensum Direktion Anzahl Anstellungen Staatskanzlei 0 Direktion der Justiz und des Innern 7 Sicherheitsdirektion 28 Finanzdirektion 0 Volkswirtschaftsdirektion 1 Gesundheitsdirektion 14 Bildungsdirektion 1 Baudirektion 0 Total Direktionen und Staatskanzlei 51
Zu Fragen 5 und 11: Wie bereits in den einleitenden Bemerkungen ausgeführt, wurden diese Daten nicht erhoben. Zu Frage 6: Die Tabelle 4 zeigt die absolute und relative Verteilung der Anzahl Anstellungen mit angeordneter Überzeit sowie die angefallenen Stunden gemäss § 125 Abs. 1 und 2 VVO der Direktionen und der Staatskanzlei.
Tabelle 4: Anzahl Anstellungen mit Überzeit und Anzahl Stunden Direktion Anzahl Anzahl Anstellungen in % Anzahl Anstellungen des Personalbestandes Stunden (Anzahl Anstellungen LR 01) Staatskanzlei 7 9% 435 Direktion der Justiz und des Innern 450 26% 22 754 Sicherheitsdirektion 1 847 54% 87 897 Finanzdirektion 10 1% 1 089 Volkswirtschaftsdirektion 19 2% 1 724 Gesundheitsdirektion 77 2% 3 867 Bildungsdirektion 27 1% 1 970 Baudirektion 427 28% 34 662 Total Direktionen und Staatskanzlei 2 864 21% 154 398 Die prozentual höheren Werte der Anzahl Anstellungen mit angeordneter Überzeit in der Staatskanzlei, der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion und der Baudirektion begründen sich wie folgt: In der Staatskanzlei sind die höheren Werte vor allem auf den Weibeldienst im Rathaus mit Abend- und Wochenenddiensten zurückzuführen. In der Direktion der Justiz und des Innern sind die 450 Anstellungen mit Überzeit mit zusätzlichen Diensten in den Gefängnissen im Bereich Justizvollzug begründet. Die vielen Anstellungen mit Überzeit in der Sicherheitsdirektion wurden insbesondere durch Einsätze der Kantonspolizei verursacht. In der Baudirektion hatten die Winter- und Unfalldienste im Tiefbauamt höhere Überzeitwerte zur Folge. Zu Frage 7: 2009 konnten insgesamt 76 403 Stunden Überzeit durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kompensiert werden. Darin sind die Stunden der Direktion der Justiz und des Innern nicht enthalten, da ihr Zeiterfassungssystem solche Auswertungen nicht ermöglicht. Zu Frage 8: Im 2009 wurden insgesamt 31 611 Stunden Überzeit finanziell vergütet. Die Auswertung weist jedoch eine gewisse Unsicherheit aus, da bei rückwirkend ausbezahlten Überzeiten im Personalinformationssystem PALAS keine Stundenbasis erfasst werden muss. Die den Auszahlungen zugrunde liegenden Anzahl Stunden werden demzufolge nicht in der tatsächlichen Höhe ausgewiesen. Zum zweiten Teil der Frage 8 wurden – wie bereits in den einleitenden Bemerkungen ausgeführt – keine Erhebungen durchgeführt.
Zu Frage 9: Der finanzielle Mehraufwand aufgrund des Geldzuschlags von 25% gemäss § 127 Abs. 1 VVO betrug 2009 insgesamt Fr. 368 945. Zu Frage 10: Im Kanton sind Teilzeit-Anstellungen gemäss der Personal- und Lohnstatistik als Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 90% definiert. 2009 hatten 229 Teilzeit-Anstellungen Überzeit gemäss § 125 Abs. 1 VVO geleistet. In der Direktion der Justiz und des Innern, der Bildungsdirektion und der Baudirektion wurde aufgrund der Überzeiten der Beschäftigungsgrad um je eine Anstellung erhöht.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi