RRB Nr. 144/2025
Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025
144. Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 13. November 2024 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Vernehmlassungsverfahren zu den Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV [2005]). Die IGV (2005) bilden die völkerrechtliche Grundlage für die Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Sie regeln die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmassnahmen einzuleiten, auf eine Art und Weise, die eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs und Handels vermeidet. Sie sind das Regelwerk zur Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Am 15. Juni 2007 traten die IGV (2005) in der Schweiz sowie in den anderen Mitgliedstaaten der WHO in Kraft. Daraufhin ernannte die Schweiz das Bundesamt für Gesundheit zur nationalen IGV-Anlaufstelle. Das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (SR 818.101) berücksichtigt die IGV (2005). Im Mai 2022 beschloss die 75. Weltgesundheitsversammlung (WHA), einen Prozess zur Anpassung der IGV (2005) einzuleiten, um die Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie umzusetzen und künftige Pandemien besser zu bewältigen. Die Verhandlungen endeten am 1. Juni 2024 mit der Verabschiedung der Anpassungen im Konsens durch die WHA. Die Anpassungen der IGV (2005) führen zu einer Stärkung der Kernkapazitäten der Vertragsstaaten zur Prävention, Überwachung, Vorbereitung und Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit. Die Anpassungen der IGV (2005) gelten für alle Vertragsstaaten, einschliesslich der Schweiz, ab ihrem Inkrafttreten ein Jahr nach ihrer offiziellen Notifizierung, es sei denn, die Schweiz meldet gemäss den Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 59 ff. der IGV (2005) ihre Ablehnung dieser Anpassungen oder spezifische Vorbehalte dazu an (sogenanntes Opt-out-System). Der Bundesrat prüft die Genehmigung der Anpassungen sowie die Formulierung von Vorbehalten aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung. Er legt insbesondere zwei Varianten für eine Anpassung der Bestimmungen zur Risikokommunikation in Teil A Abs. 2
Bst. c Ziff. vi und Abs. 3 Bst. i der Anlage 1 zur Konsultation vor: Variante 1 sieht eine vorbehaltlose Zustimmung, Variante 2 eine Zustimmung mit Vorbehalt vor. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Beschluss vom 23. Januar 2025 zuhanden des EDI Stellung genommen. Die GDK befürwortet und unterstützt die Anpassungen und macht geltend, dass die Schweiz auch unter der Geltung der angepassten IGV (2005) weiterhin souverän über ihre eigene Gesundheitspolitik und über Massnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite entscheidet. Unter anderem unterstützt die GDK die Anpassungen der IGV (2005), da gemäss den Analysen des Bundes weder Gesetzesänderungen notwendig sind noch finanzielle Auswirkungen entstehen noch neue Strukturen und zusätzliche Mittel erforderlich sind.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungIGV@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. November 2024 haben Sie das Vernehmlassungsverfahren zu den Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV [2005]) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir stehen den Anpassungen der IGV (2005), die nach Einschätzung des Bundes weder eine Gesetzesänderung noch neue Strukturen oder zusätzliche Mittel erfordert, grundsätzlich positiv gegenüber. Wir begrüssen die Stärkung der Kernkapazitäten der Vertragsstaaten zur Prävention, Überwachung und Vorbereitung der Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit, den besseren Informationsaustausch mit der WHO und die vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Wie im erläuternden Bericht dargelegt, sind die Anpassungen innerhalb der geltenden Rechtsordnung umzusetzen. Der in Anlage 1 Teil A Abs. 2 Bst. c Ziff. vi und Abs. 3 Bst. i erwähnte Passus zum Umgang mit Fehl- und Desinformationen im Bereich der Risikokommunikation lehnen wir hingegen ab, da er in einem problematischen Spannungsverhältnis zu dem in der Bundesverfassung (SR 101) verankerten Grundrecht auf Meinungsäusserungsfreiheit steht. Wir begrüssen deshalb die vom Bundesrat vorgeschlagene Variante 2, die eine Zustimmung mit Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen zum Umgang mit Fehl- und Desinformationen vorsieht.
Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an den Anpassungen der IGV (2005) und zur Stärkung ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz schlagen wir zudem eine stärkere Einbindung des Parlaments vor. Neben den einbezogenen Kommissionen sollten auch die eidgenössischen Räte vom Bundesrat konsultiert und es sollte ein referendumsfähiger Bundesbeschluss erlassen werden. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren zu verweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli