RRB Nr. 1457/2022
Anfrage Jacqueline Hofer, Dübendorf, betreffend Ungleichbehandlung bei Bussen bei Velofahrern und Autofahrern, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 403/2022
Sitzung vom 9. November 2022
1457. Anfrage (Ungleichbehandlung bei Bussen bei Velofahrern und Autofahrern) Kantonsrätin Jaqueline Hofer, Dübendorf, hat 24. Oktober 2022 folgende Anfrage eingereicht: Grundsätzlich gelten für Velofahrende die gleichen Verkehrsregeln wie für Automobilisten. Strassenschilder und Lichtsignale müssen befolgt werden. Es gilt Rechtsvortritt und wer auf einem schnellen E-Bike unterwegs ist, muss sich auch an Tempolimits halten. Velofahrende dürfen rechts an stehenden und fahrenden Kolonnen vorfahren, wenn genügend Platz vorhanden ist. Für deren Sicherheit empfiehlt es sich jedoch, hinter und nicht neben stehenden Fahrzeugen anzuhalten und einen Helm zu tragen. Dass Velofahrer in der Stadt Zürich die Regeln nicht einhalten (müssen) und so eine Gefahr für alle anderen bilden, ist stossend. Autos sind in der Stadt zunehmend unerwünscht und werden schikaniert. Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wer mit dem Auto trotz roter Ampel weiterfährt, bezahlt 250 Franken Busse. Mit dem Velo hingegen kostet die gleiche Übertretung nur 60 Franken. Die unterschiedliche Behandlung bringt viele Autofahrer in Rage. Wie viele solche Bussen an Velo- und Autofahrer wurden in den letzten 3 Jahren verteilt?
2. Ist der Regierungsrat bereit diese Ungleichbehandlung so zu korrigieren, dass alle gleich behandelt werden? Wenn Ja, wie? Wenn Nein, warum nicht?
3. Die tiefen Bussen und ausbleibende Verkehrskontrollen machen es aus, dass sich Velofahrer kaum an Verkehrsregeln halten. Autofahrer werden beim kleinsten Vergehen sofort gebüsst, während sich die Velofahrer scheinbar ungehindert alle Freiheiten herausnehmen. Wie viele solche Bussen wurden in den letzten 3 Jahren verteilt? – Rotlicht missachten – Kein Stopp am Stopp – Überfahren der Sicherheitslinie – Radweg ignorieren – Missachtung des Fussgängervortritts auf Zebrastreifen – Unterlassen des Handzeichens / Blinkens – Fahren in der Fussgängerzone – Fahren auf dem Trottoir – Befahren des Busstreifens
4. Es gilt Unfälle zu verhüten. Dass Velofahrer in der Stadt Zürich die Regeln nicht einhalten (müssen) und so eine Gefahr für alle anderen bilden, ist stossend. Sieht der Regierungsrat bei den obgenannten bzw. gängigsten Übertretungen einen Handlungsbedarf? Wenn Ja, welchen? Wenn Nein, wieso nicht?
5. Auch Velofahrer in der Stadt Zürich und Umgebung müssen sich an Regeln halten. Wenn nicht, drohen auch ihnen Bussen. Diese Personen sind oft uneinsichtig und renitent gegenüber Polizisten. Wie viele solche Vergehen wurden in den letzten 3 Jahren zur Anzeige gebracht?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Jaqueline Hofer, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 2 und 4: Die Gesetzgebung im Bereich Ordnungsbussen im Strassenverkehr ist ausschliesslich Sache des Bundes. Ordnungsbussen sind im Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (SR 314.1) und in der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) geregelt. Die Höhe der einzelnen Bussentarife ist im Anhang 1 zur OBV festgelegt. Der Regierungsrat hat darauf keinen Einfluss. Die Überwachung des Verkehrs der Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer ist in erster Linie Aufgabe der Stadt- und Gemeindepolizeien (§ 18 Abs. 1 lit. a Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 [LS 551.1]). In den ländlichen Regionen, wo es keine Gemeindepolizeien gibt, handelt die Kantonspolizei sowohl bei Motorfahrzeuglenkenden als auch bei Radfahrenden konsequent. Auf dem Land sind jedoch deutlich weniger Verkehrsregelverletzungen durch Radfahrende festzustellen. Zu Fragen 1, 3 und 5: Die nachfolgende Tabelle listet nur die in den Jahren 2019–2021 durch die Kantonspolizei Zürich ausgefällten Ordnungsbussen auf. Das Verhalten der Gebüssten wird statistisch nicht erfasst.
Übertretung Motorfahrzeuglenkende Rad- und Mofafahrende Anzahl Bussen Anzahl Bussen Nichtbeachten eines Lichtsignals 1558 256 Nicht vollständiges Anhalten bei 2059 25 Stopp-Signalen Überfahren oder Überqueren einer 126 5 Sicherheitslinie innerorts Nichtbenützen des Radwegs 37 Nichtgewähren des Vortritts 304 14 bei Fussgängerstreifen Unterlassen der Richtungsanzeige 1145 Unterlassen des Handzeichens oder 3 der Richtungsanzeige beim Rechtsabbiegen/Linksabbiegen/Überholen Nichtbeachten des Vorschriftssignals 3 «Fussgängerzone» Fahren mit einem Motorrad auf dem Trottoir 8 Unerlaubtes Befahren des Trottoirs 84 Befahren eines Busstreifens 192 2
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli