RRB Nr. 1477/2010
Motion Esther Hildebrand, Illnau-Effretikon, und Thea Mauchle, Zürich betreffend Förderung und Gleichstellung der Gebärdensprache, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 200/2010
Sitzung vom 6. Oktober 2010
1477. Motion (Förderung und Gleichstellung der Gebärdensprache)
Erwägungen
Die Kantonsrätinnen Susanne Rihs-Lanz, Glattfelden, Esther Hildebrand, Illnau-Effretikon, und Thea Mauchle, Zürich, haben am 5. Juli 2010 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, das Bildungsgesetz mit einer Bestimmung zu ergänzen, die sicherstellt, dass die Gebärdensprache in der Frühförderung und während der ganzen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen mit einer starken Hörbehinderung gefördert wird, und dass sie gleichwertig mit der Lautsprache vermittelt wird (duale Schulung). Begründung: Sowohl in der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2) als auch in der Verfassung des Kantons Zürich (Art. 20 Abs. 3) steht, dass niemand wegen seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf. Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Für ein gehörloses Kind ist es der frühe Zugang zur Gebärdensprache, der ihm erlaubt, seine Identität und seine kognitive Entwicklung aufzubauen und sich so in der Gesellschaft zu integrieren. Das Beherrschen der Gebärdensprache ist die beste Voraussetzung für das Erlernen der Zweitsprache, im Fall der Gehörlosen, der Lautsprache. Mehrere Universitätsstudien, vor allem aus Skandinavien, belegen, dass die Gebärdensprache für ein Kind mit Hörbehinderung im Vorschulalter das beste Mittel ist, um schnell eine Kommunikationsform mit seiner Umgebung zu entwickeln. Der frühe, verbindliche Zugang zur Gebärdensprache fehlt in der Schweiz. Dies hat zur Folge, dass das intellektuelle Potential vieler gehörloser Kinder nicht ausgeschöpft werden kann. Es gibt deshalb kaum Gehörlose an den Universitäten, fast keine gehörlosen Lehrkräfte und gebärdensprachkompetente Pädagogen und Fachberatungspersonen. Es genügt nicht, Kinder mit einer starken Hörbehinderung nur mit einem Cochlea-Implantat (CI) oder mit Hörgeräten zu versorgen. Ihre frühe Förderung und ihre Ausbildung müssen sowohl auf der Laut- als auch auf der Gebärdensprache (duale Bildung) aufbauen. Es ist wichtig, sicher zu stellen, dass Eltern und Lehrpersonen von gehörlosen Kindern die Gebärdensprache eben-
falls erlernen können, dass Lehrkräfte für integriert geschulte hörbehinderte Kinder genügend Unterstützung erhalten und dass die gemeinsame Schulung von Kindern mit Hörbehinderung und mehrfach behinderten Kindern nicht zur Regel wird. Im Weiteren muss die Gebärdensprache an der Hochschule für Heilpädagogik einen höheren Stellenwert erhalten und im Konkordat für die Schweizerischen Sonderschulen erwähnt werden. Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache. So steht es in der Zürcher Kantonsverfassung unter Art. 12. Es ist also unsere Pflicht, diese Sprache anzuerkennen, zu fördern und allen Kindern und Jugendlichen mit Hörbehinderung zugänglich zu machen. Gehörlose Kinder werden auch mit dem CI nicht normalhörend. Zusammen mit der modernen Technik, dem Erlernen der Laut- und der Gebärdensprache lernen sie aber sowohl ihre eigene Kultur wie diejenige der Hörenden kennen, haben dank besserem Selbstwertgefühl auch grössere Chancen im Bildungs- und Arbeitsbereich und sind so schliesslich in unserer Gesellschaft am besten integriert. Die Kantonsrätinnen Esther Hildebrand, Illnau-Effretikon, und Thea Mauchle, Zürich, haben den Vorstoss wieder aufgenommen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Esther Hildebrand, Illnau-Effretikon, und Thea Mauchle, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) regelt die Berücksichtigung der Anliegen von hörbeeinträchtigten oder gehörlosen Kindern und Jugendlichen im Schulbereich (vgl. z. B. § 9 Abs. 2 VSM). Die sonderpädagogischen Massnahmen im Vorschulbereich fallen in den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, ebenfalls diejenigen im Nachschulbereich, sofern keine andere Leistungspflicht besteht (z. B. IV-Finanzierung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung). In der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 852.11) werden die audiopädagogischen Angebote namentlich aufgeführt (vgl. z. B. § 58a Abs. 2 lit. c Verordnung zum Jugendhilfegesetz). Damit besteht ab dem 1. Lebensmonat bis zum vollendeten 20. Altersjahr, d. h. in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildungsphase, eine schulische Förderung und therapeutische Betreuung von hörbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen im Kanton Zürich.
Mit dem Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008 (LS 412.41) ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung geschaffen worden, welche die audiopädagogische Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sicherstellt. Im Frühbereich nimmt dabei die Elternberatung eine zentrale Rolle ein. Die Eltern werden in der Kommunikation mit ihrem hörbehinderten Kind gezielt unterstützt, damit eine gute Einbettung ins familiäre Geschehen sichergestellt ist. Es ist dabei dem Entscheid der Eltern zu überlassen, ob sie ihre Familienkommunikation auf der Laut- oder der Gebärdensprache aufbauen wollen. Auf Wunsch der Eltern wird in der audiopädagogischen Frühförderung die Gebärdensprache vermittelt und die Eltern werden vom Zentrum für Gehör und Sprache beim Erlernen der Gebärdensprache durch entsprechende Schulungsangebote unterstützt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Eltern nur in wenigen Ausnahmefällen für die Gebärdensprache als gleichwertiges Kommunikationsmittel entscheiden. Im Regelfall entschliessen sich die Eltern von hörbehinderten Kindern dafür, ihr Kind hauptsächlich an die Lautsprache heranzuführen, weil es die vertraute Familienkommunikation ist und sie ihren Kindern eine Kommunikation mit der hörenden Welt ermöglichen wollen. Im Berufsbildungsbereich findet die schulische Ausbildung von hörgeschädigten Jugendlichen mit einem Lehrvertrag an der nichtstaatlichen Berufsschule für Hörgeschädigte (BSFH) in Zürich statt (www.bsfh.ch). Träger der Schule ist der Schweizerische Verband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organisationen Sonos. Die BSFH organisiert u. a. individuell zugeschnittene Ausbildungen im ganzen Bereich der beruflichen Grundbildung. Gegenwärtig werden an der BSFH 60 Berufe unterrichtet. An den Mittelschulen werden regelmässig Jugendliche mit Hörbehinderungen aufgenommen, denen man durch eine entsprechende Gestaltung des Unterrichts nach Möglichkeit entgegenkommt. Lernvoraussetzung ist jedoch das Beherrschen der Lautsprache, da der Unterricht an den öffentlichen Schulen wegen der vorhandenen personellen Mitteln nur in Lautsprache abgehalten werden kann. Die Hochschule für Heilpädagogik (HfH) führt eine umfassende Gebärdensprachausbildung in ihrem Angebot und bezeichnet es gemäss
ihrem Leitbild als ihre Kernaufgabe, Studiengänge für heilpädagogische Fachleute im Bereich Bildung, Erziehung und Therapie sowie der Kommunikation (Gebärdensprachdolmetschen) anzubieten. Die Studiengangleiterinnen und -leiter und Dozierenden des entsprechenden Studiengangs halten regelmässig Vorträge in Gebärdensprache und werden im Rahmen der Kindervorlesung 2011 die Kinder mit der
Gebärdensprache bekannt machen. Die HfH bietet u. a. an ihrem «Tag der offenen Tür» Kurzeinführungen in die Gebärdensprache an. Ferner ist für den Mai 2011 eine Tagung mit dem Titel «Gebärdensprache in der Schweiz. Rückblick und Ausblick zu Forschung, Dolmetschen, Lehren und Lernen» geplant. Die Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) werden auf die Zusammenarbeit mit Fachpersonen im sonderpädagogischen Bereich vorbereitet. Dies trifft auch auf Fachpersonen im Bereich Gehörlosenpädagogik zu. Die Selbsthilfe-Organisation für lautsprachlich kommunizierende hörgeschädigte Menschen (LKH Schweiz) lehnt in einer Stellungnahme die gesetzliche Verankerung der Gebärdensprache als einen zu weit gehenden Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen ab. Sie spricht sich dafür aus, dass die bestehende freie Wählbarkeit der Kommunikationsform weiterhin gewährleistet wird. Diese Haltung vertritt auch die Schweizerische Vereinigung der Eltern hörgeschädigter Kinder (SVEHK), Regionalgruppe Zürich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch hörbehinderter Kinder und Jugendlicher auf angemessene Unterstützung und Förderung ausreichend gesetzlich verankert ist. Die Bestimmung in Art. 12 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2007 (KV, LS 101), wonach die Sprachenfreiheit auch die Gebärdensprache umfasst, vermittelt keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 200/2010 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi