RRB Nr. 148/2015
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wildberg, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2015
148. Gemeindeordnung (Wildberg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wildberg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 an der Urne eine Teilrevision der Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderung besteht darin, dass die Anzahl der Mitglieder der Wasserwerkkommission von bisher sieben auf neu fünf gesenkt wird. Weiter haben die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wildberg anlässlich der Urnenabstimmung von 28. September 2014 an der Urne zwei weitere Teilrevisionen der Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen bestehen darin, dass die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane neu mit leeren Wahlzetteln durchgeführt werden und dass der im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erfolgte Wegfall des Vormundschaftswesens aus dem Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates abgebildet wird. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: a) Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Ziff. 3 und Art. 39 GO enthalten Vorschriften zur Wohnsitzpflicht, zur Wahl und zu den Befugnissen der Betreibungsbeamtin und Gemeindeamtsfrau bzw. des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Die Politische Gemeinde Wildberg gehört jedoch heute dem Betreibungskreis Mittleres Tösstal an. Die Organisation ihres Betreibungs- und Gemeideammannamtes sowie das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin und Gemeindeamtsfrau bzw. des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns werden durch die Gemeinden des Betreibungskreises im Vertrag für den Betreibungskreis Mittleres Tösstal geregelt (RRB Nrn. 2046/2008 und 1675/2009). Daher erübrigen sich organisa- torische Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Wildberg ist zu verpflichten, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 5 Ziff. 3 und Art. 39 GO aufzuheben und Art. 3 Abs. 1 GO dahingehend zu ändern, dass der Passus «der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte,» aufgehoben wird. b) Weder in der Gemeindeordnung noch in der zugehörigen Weisung findet sich eine Bestimmung zur Inkraftsetzung der anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2014 geänderten Bestimmungen. In diesem Fall hat der Gemeinderat im Anschluss an die Genehmigung durch den Regierungsrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderungen zu beschliessen. c) Der Gemeinderat ist auf das Folgende hinzuweisen: Gestützt auf Art. 89 Abs. 3 KV sind Gemeinden verpflichtet, ihre Gemeindeordnung bzw. die Änderung ihrer Gemeindeordnung von sich aus dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen, der sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h. die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die in der Urnenabstimmung vom 24. November 2013 beschlossene Änderung auf Beginn der Amtsdauer 2014–2018 in Kraft tritt (vgl. Erläuternder Bericht des Gemeinderates Wildberg zur Teilrevision der Gemeindeordnung). Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung wurden jedoch erst im Januar 2015 dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht. An dieser Stelle ist der Gemeinderat aufzufordern, dem Regierungsrat weitere Änderungen der Gemeindeordnung inskünftig zeitgerecht zur Genehmigung vorzulegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wildberg am 24. November 2013 und am 28. September 2014 beschlossenen Änderungen der Gemeindeordnung werden im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Wildberg wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 5 Ziff. 3 und Art. 39 GO aufzuheben und Art. 3 Abs. 1 GO dahingehend zu ändern, dass der Passus «der Gemeindeammann und Betreibungsbeamte,» aufgehoben wird.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli