RRB Nr. 1507/2021
Gemeindewesen, Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2021
1507. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld (SUR) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung sieht vor, dass in der Schulgemeinde eine Leitung Bildung eingerichtet werden könne (Art. 28 GO), die durch die Schulpflege bestimmt, ernennt oder angestellt werde (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 GO). Gemäss § 43 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VSG; LS 412.100) kann die Gemeindeordnung für Gemeinden mit mindestens drei Schulen eine Leitung Bildung vorsehen. In § 77 VSG ist eine Schule definiert als eine von der Schulpflege bezeichnete Organisationseinheit mit einer Schulleitung. Angewendet auf § 43 Abs. 1 VSG heisst dies, dass mindestens drei Organisationseinheiten mit einer Schulleitung bestehen müssen, damit eine Leitung Bildung eingerichtet werden kann. Laut den Angaben des Volksschulamtes, wie auch der Webseite der Schulgemeinde, verfügt die SUR nur über zwei Schulleitungen bzw. Schuleinheiten. Die SUR erfüllt damit die Voraussetzungen für die Leitung Bildung nicht. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 28 GO sind deshalb von der Genehmigung auszunehmen.
b) Gemäss Art. 33 GO hat die Rechnungsprüfungskommission (RPK) fünf Mitglieder. Als RPK amten zwei Mitglieder der RPK Wil und alternierend ein Mitglied oder zwei Mitglieder der RPK Hüntwangen und Wasterkingen. Art. 33 GO legt bezüglich der alternierenden Zahl der zu stellenden RPK-Mitglieder nicht fest, welche RPK zuerst ein Mitglied und welche zwei Mitglieder stellen soll. In Anlehnung an die Reihenfolge der Aufzählung in Art. 33 und 40 GO ist Art. 33 GO so auszulegen, dass zuerst die RPK Hüntwangen zwei Mitglieder stellt und die RPK Wasterkingen ein Mitglied. c) In Abweichung von Art. 33 GO legt die Übergangsregelung in Art. 40 GO Folgendes fest: «Als Rechnungsprüfungskommission für die Schulgemeinde Schule Unteres Rafzerfeld amtet in der Amtsperiode 2022– 2026 die RPK Hüntwangen, in den folgenden Amtsperioden die RPK Wasterkingen und danach die RPK Wil (Amtsperiode 2026–2030).» Aus den Abstimmungsunterlagen mit den Erläuterungen der Schulpflege Unteres Rafzerfeld zur Genehmigung der Totalrevision Gemeindeordnung (Beleuchtender Bericht) geht hervor, dass die SUR beabsichtigt, eine ständige Rechnungsprüfungskommission aus Delegierten der Rechnungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zu bilden, wie in Art. 33 GO geregelt. Dieser Absicht widerspricht die Übergangsregelung in Art. 40 GO. Art. 40 GO ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. e) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die teilweise Nichtgenehmigung und nicht vorbehaltslose Genehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Unteres Rafzerfeld am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 28 und Art. 40 der Gemeindeordnung werden von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Schulpflege Unteres Rafzerfeld, Schützenhausstrasse 16, 8196 Wil, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli