RRB Nr. 1511/2009
Strassen, Zürich, Schwamendingerstrasse reg. S-45, Abschnitt Haus Nr. 118 bis Nr. 130, Neubau und Verlängerung Mittelinsel, Projektgenehmigung,Baupauschale
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009
1511. Strassen (Zürich, Schwamendingenstrasse reg. S-45)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Verlängerung und den Neubau von Mittelinseln in der Schwamendingenstrasse reg. S-45, Abschnitt Haus Nr. 118 bis Haus Nr. 130, Zürich (Bau Nr. 99 102), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die bestehende Mittelinsel in der Schwamendingenstrasse zu verlängern und eine weitere, neue Mittelinsel zu erstellen. Die Mittelinseln sollen nach Alleenkonzept neu bepflanzt werden. Im Bereich der bestehenden Unterführung am Riedgrabenweg wird auf der neuen Mittelinsel ein Stützpunkt für oberirdisch querende Fussgängerinnen und Fussgänger geschaffen. Es wird hier kein Fussgängerstreifen markiert, sodass die Fussgängerinnen und Fussgänger ohne Vortritt gegenüber dem MIV die Strasse mit Stützpunkt queren können. Diese Lösung wurde anlässlich einer Begehung vor Ort am 7. November 2008 in Absprache mit städtischen und kantonalen Vertretern vereinbart. Mit den Bauarbeiten werden aber an dieser Stelle durch die Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich bereits Leerrohre eingezogen, damit zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Neugestaltung des Knotens Überland-/Schwamendingenstrasse ein Fussgängerstreifen markiert und beleuchtet werden kann. Bei der Schwamendingenstrasse handelt es sich auch um eine Durchgangsstrasse des Bundes. Gemäss Richtlinie «Strassenraumgestaltung in Zentrumsgebieten» vom 1. März 2003 sind auf solchen Strassen Strassenumgestaltungsmassnahmen grundsätzlich nur denkbar, wenn die Kapazität und die Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflusst werden. Wie das Dokument «Vorstudie Schwamendingenstrasse» vom 14. August 2008 belegt, ist die Lichtsignalanlage die kapazitätsbestimmende Grösse in diesem System, die durch den verkleinerten Stauraum nicht beeinträchtigt wird. Deshalb hat die Verkürzung des einen Linksabbiegestreifens keinen negativen Einfluss auf die Kapazität. Die übrigen Auflagen gemäss Begehrensäusserung bezüglich Verkehrssicherheit sind in das Projekt eingeflossen.
Die Gesamtkosten für das Projekt betragen gemäss einer provisorischen Ermittlung voraussichtlich rund Fr. 315 000 und können vollumfänglich der Baupauschale angerechnet werden. Der Genehmigung des Projektes im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG steht nichts entgegen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu ermächtigen, nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk denjenigen Betrag festzusetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Verlängerung und den Neubau von Mittelinseln in der Schwamendingenstrasse reg. S-45, Abschnitt Haus Nr. 118 bis Haus Nr. 130, Zürich, wird im Sinne von § 45 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk denjenigen Anteil der Kosten festzusetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 des Strassengesetzes belastet werden kann.
III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi