RRB Nr. 1522/2022
Strassen, Volketswil, 354 Umfahrungsstrasse, Autobahnanschluss bis Gutenswilerkreisel, neue LSA Knoten Hardstrasse, Instandsetzung Fahrbahn, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2022
1522. Strassen (Volketswil, 354 Umfahrungsstrasse, Autobahnanschluss bis Gutenswilerkreisel, neue Lichtsignalanlage Knoten Hardstrasse, Instandsetzung Fahrbahn, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Umfahrungsstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Volketswil zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 354 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Umfahrungsstrasse instand gesetzt werden. Mit dem Neubau einer Lichtsignalanlage (LSA) im Knoten Hardstrasse soll die Verkehrssicherheit verbessert werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Volketswil sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Strasseninstandsetzung; – Ausbau des Knotens Hardstrasse mit Erstellung einer LSA; – Neubau einer Querungshilfe für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende im östlichen Knotenast (Mittelschutzinsel mit Fussgängerstreifen und Velofurt); – Neubau einer Querungshilfe für Fussgängerinnen und Fussgänger im nördlichen Knotenast (Mittelschutzinsel mit Fussgängerstreifen); – Anpassung und Optimierung von fünf Amphibiendurchgängen; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Volketswil hat sich mit Schreiben vom 18. Juni 2021 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 30. April bis 4. Juni 2021 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 1. Juli bis 10. August 2022. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 30. September 2022 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 10 000 Bauarbeiten 3 710 000 Nebenarbeiten 1 140 000 Technische Arbeiten 580 000 Total 5 440 000 Die Gemeinde Volketswil hat mit Beschluss Nr. 228 vom 26. Juli 2022 eine Kostenbeteiligung von Fr. 80 000 an die Kosten des Projekts bestätigt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Volketswil nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81292 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Volketswil Total in Franken in Franken in Franken Verkehrseinrichtungen 870 000 870 000 Staatsstrassen 1 360 000 80 000 1 440 000 Fussgängeranlagen 70 000 70 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 100 000 100 000 Erneuerung Staatsstrassen 2 960 000 2 960 000 Total 5 360 000 80 000 5 440 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 5 440 000 zu bewilligen, wovon Fr. 2 960 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 2 480 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 5 440 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht:
Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50120 00000 16% 870 000 870 000 Verkehrseinrichtungen Konto 8400.50110 00000 27% 1 440 000 1 440 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 1% 70 000 70 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 2% 100 000 100 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50111 00000 54% 2 960 000 2 960 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 2 960 000 2 480 000 5 440 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2142/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 430 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 80 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 180 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Verkehrseinrichtungen 16% 870 000 3 500 5,0% 44 000 Staatsstrassen 26% 1 360 000 5 000 2,5% 34 000 Fussgängeranlagen 1% 70 000 500 2,5% 2 000 Staatsstrassen 2% 100 000 1 000 5,0% 5 000 Beleuchtungsanlagen Erneuerung Staatsstrassen 55% 2 960 000 11 000 2,5% 74 000 Zwischentotal 21 000 159 000 Total 100% 5 360 000 180 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81292, Gemeinde Volketswil, 354 Umfahrungsstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2023 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Ausbau der Knotens Hardstrasse mit Erstellung einer Lichtsignalanlage und die Strasseninstandsetzung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 354 Umfahrungsstrasse in der Gemeinde Volketswil wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 960 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 480 000, insgesamt Fr. 5 440 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2022)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2142/2018 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli