RRB Nr. 1525/2011
Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, und Brigitta Johner-Gähwiler, Urdorf, betreffend Fragebogen "Lärmsanierung Staatsstrassen, Schallschutzmassnahmen am Gebäude", Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 271/2011
Sitzung vom 13. Dezember 2011
1525. Anfrage (Fragebogen «Lärmsanierung Staatsstrassen, Schallschutzmassnahmen am Gebäude») Kantonsrat Josef Wiederkehr, Dietikon, und Kantonsrätin Brigitta Johner-Gähwiler, Urdorf, haben am 26. September 2011 folgende Anfrage eingereicht: Das Tiefbauamt des Kantons Zürich ist als Anlagehalter durch die Umweltschutzgesetzgebung verpflichtet, die Staatsstrassen lärmtechnisch so weit zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden. Mit dem von der Regierung festgelegten Sanierungsprogramm für die Region Limmattal (KR-Nr. 193/2009) wurde das Tiefbauamt beauftragt, in Dietikon die Lärmsanierung der Staatsstrassen in Angriff zu nehmen. Die Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, Stab, Fachstelle Lärmschutz, hat Ende August Fragebogen «Lärmsanierung Staatsstrassen, Schallschutzmassnahmen am Gebäude – Gebäude mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen» an die Eigentümer geschickt, bei deren Liegenschaft die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten werden. Als Frist für die Einreichung des Fragebogens wurde der 21. September 2011 festgelegt. Sollte bis zu diesem Datum keine Antwort vom Eigentümer eingetroffen sein, würde der Anspruch auf Beiträge an freiwillige Fenstersanierungen für die betreffende Liegenschaft verfallen. Fragen:
Erwägungen
1. Ist eine Fristansetzung zur Beibringung der Unterlagen von knapp einem Monat aus Sicht des Regierungsrates angemessen?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Feststellung, dass nach Ablauf der Frist kein Anspruch mehr auf Beiträge von Bund und Kanton an die Kosten der Fenstersanierung besteht?
3. Ist der Regierungsrat bereit, auf die Verwirkungsfrist zu verzichten, damit allfällige Sanierungen auch zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet und im Rahmen von umfassenden Sanierungen von Liegenschaften durchgeführt werden können?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Josef Wiederkehr, Dietikon, und Brigitta Johner- Gähwiler, Urdorf, wird wie folgt beantwortet: Der Kanton als Anlagehalter der Staatsstrassen ist nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) verpflichtet, seine Anlagen grundsätzlich so zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. In erster Priorität sind dazu Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg zu ergreifen. Erweisen sich solche Massnahmen als unverhältnismässig oder stehen überwiegende Interessen entgegen, so gewährt die zuständige Vollzugsbehörde Erleichterungen nach Art. 14 LSV. Können wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümerschaft, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen (Art. 15 Abs. 1 LSV), wobei die Kosten durch den Anlagehalter zu tragen sind (Art. 16 LSV). Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 stimmte der Regierungsrat einem Finanzierungsmodell für Schallschutzfenster an Staatsstrassen zu, wonach bei sanierungspflichtigen Gebäuden bereits bei Lärmbelastungen zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet werden. Zu Frage 1: Die Frist für die Lärmsanierung der Strassen läuft nach Bundesrecht am 31. März 2018 ab (Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV). Diese Frist ist angesichts des im Kanton Zürich bestehenden Sanierungsbedarfs sehr knapp bemessen. Der Bund beteiligt sich innerhalb dieser Frist mit Beiträgen an der Lärmsanierung. Die Umsetzung der Sanierung wird mit Programmvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Kanton geregelt. Die Programmvereinbarungen sehen straffe Zeitpläne für die Verwirklichung der Sanierungsmassnahmen vor, bei deren Nichteinhaltung der Verlust der Bundesbeiträge droht. Da die Programmvereinbarungen mit dem Bund auch Bundesbeiträge für Fenster lärmempfindlicher Räume mit Belastungen zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert in Aussicht stellen, sind der Einbau dieser Fenster und die kantonale Mitfinanzierung möglichst rasch umzusetzen. In Anbetracht der kurzen Sanierungsfrist, des Sanierungsumfangs im Kanton Zürich und der Projektierungs- und Realisierungsdauer eines Sanierungsprojektes in einer Gemeinde ist die kurze Fristansetzung zur Beibringung der Unterlagen sachgerecht und angemessen.
Die Frist von einem Monat bezieht sich im Übrigen nur auf die freiwillige Fenstersanierung. Falls die Eigentümerschaft innerhalb der gesetzten Frist eine begründete Fristverlängerung um einige Wochen beantragt, wird diese im Normalfall auch gewährt. Zu Frage 2: Der finanzielle Beitrag des Kantons an die Fenstersanierung im Bereich zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert ist freiwillig, weshalb die Rahmenbedingungen vom Kanton vorgegeben werden können. Die zeitlichen Rahmenbedingungen sind dabei derart festgelegt worden, dass das Sanierungsziel 2018 erreicht werden kann. Zu Frage 3: Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Haupt- und übrigen Strassen gilt die oben erwähnte bundesrechtliche Frist bis 31. März 2018. Bis zu diesem Termin muss der Kanton die Sanierungspflicht bei Staatsstrassen in 169 Städten und Gemeinden (ohne Städte Winterthur und Zürich) abgeklärt und die Sanierungen durchgeführt haben. Nach Ablauf der Sanierungsfrist entfallen die Bundesbeiträge, nicht aber die Sanierungspflicht. Der Kanton kann deshalb nicht auf die Verwirkungsfrist verzichten, da sonst die einzelnen Sanierungsprojekte in den Gemeinden verzögert, die Einhaltung der Sanierungsfrist gefährdet und damit auch Bundesbeiträge in erheblichem Umfang aufs Spiel gesetzt würden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi