RRB Nr. 1543/2009
Pflegefinanzierung, Kostenanteil des Kantons im Bereich der Akut- und Übergangspflege, Festlegung auf 1. Juli 2010
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009
1543. Pflegefinanzierung (Kostenanteil des Kantons im Bereich
Erwägungen
der Akut- und Übergangspflege, Festlegung ab 1. Juli 2010) Am 13. Juni 2008 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Das Gesetz wurde auf den 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt. Zu den im Bereich des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) eingeführten Neuerungen zählt auch die sogenannte «Akut- und Übergangspflege». Dabei handelt es sich um Pflegeleistungen, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Verordnung während längstens zwei Wochen ambulant durch Spitex-Dienste oder stationär in Pflegeheimen erbracht werden, wobei die Vergütung nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu erfolgen hat (Art. 25a Abs. 2 KVG in der Fassung vom 13. Juni 2008; AS 2009 3517). Gemäss den vom Bund am 24. Juni 2009 erlassenen und auf den 1. Juli 2010 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmungen wird dazu festgehalten, dass die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom Wohnkanton und von den Versicherern anteilsmässig zu übernehmen sind: «Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55%» (Art. 7b Abs. 1 Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV] in der Fassung vom 24. Juni 2009; AS 2009 3527). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hätte der Kantonsanteil für das Kalenderjahr 2010 vom Regierungsrat bereits Ende März 2009 und somit zeitlich noch vor Inkrafttreten dieser KLV-Änderung festgesetzt werden müssen, was nicht möglich war. Bei dieser Sachlage muss vernünftigerweise und entsprechend einer Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheitswesen vom 27. August 2009 gegenüber dem Finanz- und Gesundheitsdepartement des Kantons Wallis die fragliche Bestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass der Finanzierungsschlüssel neun Monate vor Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung und somit bis Ende September 2009 von der Kantonsregierung festzusetzen ist. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 (RRB Nr. 1158/2009) hat der Regierungsrat das Konzept für die kantonale Umsetzung des eingangs erwähnten Bundesgesetzes im Bereich der Pflegefinanzierung verabschiedet
und die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu den erforderlichen Gesetzesänderungen auszuarbeiten. Der Gesetzesentwurf wird im Oktober 2009 dem Regierungsrat vorgelegt und anschliessend in die Vernehmlassung gegeben. Unabhängig davon muss zwecks Wahrung der erwähnten Frist der kantonale Anteil an die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege wie erwähnt bis Ende September 2009 festgesetzt werden. Die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege sind vom Umfang ihrer Inanspruchnahme abhängig und können mangels Erfahrungswerten derzeit nur grob geschätzt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich die Mehrkosten gegenüber heute auf jährlich insgesamt rund 18 Mio. Franken belaufen werden. Bezüglich der Höhe des von der öffentlichen Hand (Kanton und Gemeinden) zu übernehmenden Kostenanteils gilt wie erwähnt eine untere Grenze von 55%, was Mehrkosten gegenüber heute von rund 10 Mio. Franken entspricht. Eine Unterschreitung dieses Mindestanteils während einer Übergangsfrist – wie sie gemäss Abs. 5 der Übergangsbestimmungen der Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 im Bereich der Spitalfinanzierung in einer Übergangsphase bei einer im interkantonalen Vergleich unterdurchschnittlichen Entwicklung der Krankenversicherungsprämien zulässig wäre – ist für die Pflegefinanzierung nicht vorgesehen (Kommentar des Eidgenössischen Departements des Innern zur Änderung der KLV vom 24. Juni 2009, S. 5 Erw. 25). Die Übernahme eines höheren Anteils an den Kosten wäre grundsätzlich zulässig. Ein Kostenteiler von 45% zulasten der Krankenversicherer und 55% zulasten der öffentlichen Hand entspricht in etwa dem seit Jahren bei der Spitalfinanzierung praktizierten Verteilschlüssel; bei der Pflegefinanzierung liegt der Anteil der Krankenversicherer derzeit sogar über 50%. Es ist deshalb sachgerecht, dass die Versicherer bei der nach einem Spitalaufenthalt erfolgenden Akut- und Übergangspflege weiterhin einen gewichtigen Anteil leisten und die öffentliche Hand nur mit dem vom KVG vorgegebenen Mindestsatz belastet wird. Entsprechend ist der für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende kantonale Anteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 7b Abs. 1 KLV mit Wirkung ab 1. Juli 2010 auf 55% festzusetzen. Der gemäss Konzept auf den Kanton entfallende Anteil von jährlich
rund 1,5 Mio. Franken (bzw. Fr. 750 000 pro rata temporis für 2010) ist im Entwurf zum Budget 2010 und ab 2011 im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2010–2013 der Leistungsgruppe Nr. 6500, Langzeitversorgung, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende kantonale Anteil an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 7b Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (in der Fassung vom 24. Juni 2009) wird mit Wirkung ab 1. Juli 2010 auf 55% festgesetzt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an: santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich [R], Curaviva Zürich, Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur [R], Spitexverband Kanton Zürich, Zypressenstrasse 76, 8004 Zürich [R], Gemeindepräsidenten-Verband des Kantons Zürich, Postfach 2336, 8022 Zürich, Stadt Zürich, Gesundheits- und Umweltdepartement, Postfach 3251, 8021 Zürich, Stadt Winterthur, Departement Soziales, Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi