RRB Nr. 1558/2010
Denkmalpflegefonds, Turbenthal, Katholische Kirche, Schulstrasse 8, Kat.-Nr. 0282, Aussensanierung und Eindeckung des Daches mit Mönchbiberschwanzziegeln, Subvention
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. November 2010
1558. Denkmalpflegefonds (8940)
Erwägungen
Gemeinde: 8488 Turbenthal Ortslage/Strasse: Schulstrasse 8 Objekt: Katholische Kirche Vers.-Nr.: 0297 Vorhaben: Aussensanierung und Eindeckung Kat.-Nr.: 0282 des Daches mit Mönchbiberschwanzziegeln Gesuchstellerin: Katholische Kirchgemeinde Turbenthal-Wildberg, c/o Thomas Baldauf, Präsident, Zihlackerstrasse 3c, 8488 Turbenthal Gesuch vom: 5. Juni 2009 Eingang am: 8. Juni 2009 Subventionsberechtigte Kosten: Fr. 1 038 000 Beitrag höchstens: Fr. 311 400 Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 ersuchte die Katholische Kirchgemeinde Turbenthal-Wildberg, vertreten durch Thomas Baldauf, Präsident, Turbenthal, um eine Subvention an die Kosten für die Aussensanierung und die Eindeckung des Daches mit Mönchbiberschwanzziegeln des Gebäudes Vers.-Nr. 0297 in Turbenthal. Der 1934 vom renommierten schwäbischen Architekten und Kirchenbauer Albert Otto Linder errichtete katholische Sakralbau «Herz-Jesu» in Turbenthal besticht durch seine komplexe geschlossene Anlage und widerspiegelt hervorragend das zeitgenössische Bestreben, die zum religiösen Gemeinschaftsleben gehörenden Gebäude und Räume (Kirche, Sakristei, Pfarrhaus, Gemeindesaal usw.) zu vereinen. Linder entwarf ein Musterbeispiel einer in Gestaltung, Konstruktion und Materialien einfachen, jedoch bewusst modernen Kirche, die sich im Innern mit einer feierlich liturgischen Ausstrahlung präsentiert. In dieser klar gegliederten Anlage umrahmen die erhöht liegende Kirche und das im rechten Winkel angelegte Pfarrhaus den zentralen Zugangshof. Dabei bildet der massiv wirkende Kirchturm mit spitzem Helm den Mittelpunkt der Anlage. Der schlichte Kirchenaussenbau erhält durch den weissen Kalkputz mit einer fächerartigen, an Ginkoblätter erinnernden Struktur und den dunkel sich davon abhebenden Mönchbiberschwanzziegeln der Dächer seine feine, elegante Detailgestaltung. Elemente wie die flache Holzbalkendecke, die seitlichen zehnteiligen Fensterreihen mit warmer gelb-orange-roter Farbtönung, die Seitenkapellen und der Chor mit Hochaltar und Herz-Jesu-Gruppe (bildnerische Werke von Emil Sutor) bestimmen den hingegen romantisierend sakralen Charakter des pfeilerfreien basilikalen Einheitsraumes im Innern. Die katholische Kirchenanlage «Herz-Jesu» ist damit ein bedeutendes Beispiel einer neuen Landkirche der 1930er-Jahre, die gesamthaft durch ihre hohe architektonische und kulturgeschichtliche Qualität und Repräsentanz überzeugt.
Die Baudirektion qualifiziert das Gebäude Vers.-Nr. 0297 in Turbenthal daher als wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen und baukünstlerischen Epoche und misst ihm regionale Bedeutung zu. Es ist in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufzunehmen. Gemäss Kostenvoranschlag vom 23. Mai 2009 des Architekten W. Suter, Wildberg, ist für die Aussensanierung sowie der aufwendigen Eindeckung des Daches mit Mönchbiberschwanzziegeln mit subventionsberechtigten Kosten in der Gesamthöhe von Fr. 1 038 000 zu rechnen. Gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) hat das Gemeinwesen, darunter insbesondere auch die Gemeinden, in seiner Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. In Bezug auf gemeindeeigene Objekte bedeutet diese sogenannte Selbstbindung, dass Schutz- und Pflegemassnahmen direkt von Gesetzes wegen, also ohne besondere Schutzanordnung, sicherzustellen sind. Die Kostenfolgen treffen ebenfalls die verpflichtete Gemeinde, und zwar auch dann, wenn es sich um ein überkommunal bedeutsames Objekt handelt. Diese Selbstbindung, der auch Kirch- und Schulgemeinden unterstehen, schliesst die Leistung eines kantonalen Beitrags in der Regel aus. Gemäss Kreisschreiben an die Gemeinden vom 4. April 2005 behält sich die Baudirektion allerdings vor, überkommunal bedeutsame Schutzobjekte, die sich in Gemeindebesitz befinden, in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise zu subventionieren. Voraussetzung dazu ist eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Objektes, was z. B. bei baukünstlerischem Schmuck oder wertvollen Malereien und Ausstattungen, bei besonders seltenen Baugattungen oder bedeutenden Schutzobjekten der Ortsgeschichte der Fall sein kann. Zudem müssen die denkmalbedingten Aufwendungen die Gemeinde stark belasten. Dies kann gemäss Kreisschreiben insbesondere bei der Restaurierung von Malereien und Stuckaturen der Fall sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Objekt, dem im Sinne des zitierten Kreisschreibens aus den eingangs erwähnten Gründen eine erhöhte Schutzwürdigkeit zukommt. Zudem übersteigen die Kosten für
die fachgerechte und dringend nötige Restaurierung des Fassadenputzes und der Dachziegel die zumutbare finanzielle Belastung der Katholischen Kirchgemeinde. Ohne Staatsbeiträge wäre sie gezwungen, auf diese sehr aufwendigen restauratorischen Massnahmen zu verzichten. Das äussere Erscheinungsbild ist durch den Verputz und seine feine Struktur sowie die ungewöhnlichen Mönchbiberschwanzziegel, die nur noch aus einer Spezialproduktion erhältlich sind, geprägt. Bei Verlust würde die Katholische Kirche Turbenthal wichtige Gestaltungs- elemente verlieren. Die erwähnten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Subvention für die Aussenrenovation und die Eindeckung des Daches mit Mönchbiberschwanzziegeln sind damit erfüllt. Gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. c PBG kann mit Rücksicht auf die Bedeutung des Objekts eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 311 400, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 1 038 000 zugesichert werden. Die Höhe des Beitrags rechtfertigt den Eintrag einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch zugunsten des Kantons Zürich. Beim beantragten Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds handelt es sich um eine Subvention aufgrund von § 217 Abs. 2 lit. c PBG und damit um einen Staatsbeitrag gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Damit liegt eine gebundene Ausgabe vor. Am 25. August 2008 beschloss der Kantonsrat die jährliche Einlage in den Denkmalpflegefonds und bestimmte ihren Verwendungszweck (Vorlage 4460). Die Subvention geht zulasten des Denkmalpflegefonds (8940). Die Ausrichtung der Subvention erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgets. Der Betrag ist im KEF 2011–2014 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion und der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gebäude Vers.-Nr. 0297 in Turbenthal wird in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenommen. Es kommt ihm regionale Bedeutung zu. Die Kantonale Denkmalpflege wird angewiesen, das Inventar gemäss dieser Verfügung nachzuführen.
II. Der Katholischen Kirchgemeinde Turbenthal-Wildberg, Turbenthal, wird als gebundene Ausgabe an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 1 038 000 für die Aussensanierung des Gebäudes Vers.- Nr. 0297 in Turbenthal eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 311 400, zulasten der Investitionsrechnung des Denkmalpflegefonds (8940) zugesichert, unter den Auflagen und Bedingungen gemäss Disposititv III–VII dieses Regierungsratsbeschlusses.
III. Zugunsten des Kantons Zürich ist folgende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken: «Das Gebäude Vers.-Nr. 0297 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 0282 in Turbenthal mitsamt seiner Umgebung ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und wird gemäss § 205 PBG unter Schutz gestellt. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Der jeweilige Eigen- tümer des Grundstückes Kat.-Nr. 0282 mit dem Objekt Vers.-Nr. 0297 darf an dieser Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion Kanton Zürich keine baulichen Änderungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten.»
IV. Das Notariat und Grundbuchamt Turbenthal, Turbenthal, wird eingeladen, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss Dispositiv III auf Kosten des Kantons im Grundbuch anzumerken.
V. Planung und Ausführung der Bauarbeiten haben im engen Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen.
VI. Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen (nur bei Beiträgen über Fr. 50 000) erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgetkredite, nach Abnahme der Bauarbeiten durch die Kantonale Denkmalpflege und nach Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich der Rechnungen und Zahlungsnachweise) bzw. der Zwischenabrechnungen sowie aufgrund des Nachweises, dass die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt wurde.
VII. Der Baufortschritt ist der Kantonalen Denkmalpflege jeweils per Ende Jahr schriftlich anzuzeigen.
VIII. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.
IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
X. Mitteilung an die Katholische Kirchgemeinde Turbenthal-Wildberg, Thomas Baldauf, Präsident, Zihlackerstrasse 3c, 8488 Turbenthal (E), den Gemeinderat Turbenthal, 8488 Turbenthal, das Notariat und Grundbuchamt Turbenthal, 8488 Turbenthal, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi