RRB Nr. 156/2016
Anfrage Sabine Sieber, Bauma, Jürg Sulser, Otelfingen, und Martin Farner, Oberstammheim, betreffend Engagement der Verwaltung in Vereinen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 51/2016
Sitzung vom 2. März 2016
156. Anfrage (Engagement der Verwaltung in Vereinen) Kantonsrätin Sabine Sieber Hirschi, Bauma, sowie die Kantonsräte Jürg Sulser, Otelfingen, und Martin Farner, Oberstammheim, haben am 8. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: Im Zusammenhang mit dem Gesuch für einen Lotteriefondsbeitrag an den Verein Trägerschaft ZAD (Elektronische Patientendossier) zeigte sich, dass der Kanton federführend bei der Gründung des Vereins war. Die Gesundheitsdirektion ist einerseits Gründungsmitglied des Trägervereins, stellt zudem den Präsidenten des Vereins und führt dessen Geschäftsstelle. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist es üblich, dass der Kanton zusammen mit privaten Organisationen Vereine nach Art. 60 ff. ZGB gründet?
2. Wie viele solche Vereine gibt es, wo der Kanton oder eine Direktion Mitglied ist?
3. Gibt es gesetzliche Grundlagen, in denen ein solches Engagement des Kantons geregelt ist?
4. Ist es weiter auch üblich, dass kantonales Personal im Rahmen seiner Anstellungstätigkeit das Präsidium solcher Vereine übernimmt? Und wenn ja, können Sie uns dafür die Beispiele nennen?
5. Ist es weiter auch üblich, dass der Kanton für Vereine nach Art. 60 ff. ZGB die Geschäftsstelle führt?
6. Mit welchem Arbeitsaufwand muss das Präsidium des Trägervereins ZAD beziffert werden? Und wird der Kanton für diese Tätigkeit vom Verein entschädigt?
7. Wird der Kanton für die Führung der Geschäftsstelle der ZAD entschädigt?
8. Warum erachtet es die Regierung als sinnvoll, dass der Kanton im Verein ZAD die Führung übernommen hat, obwohl auch andere Organisationen dazu geeignet wären?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sabine Sieber Hirschi, Bauma, Jürg Sulser, Otelfingen, und Martin Farner, Oberstammheim, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Der Regierungsrat hat in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 33/ 2015 betreffend Vereinsmitgliedschaften des Kantons sowie einzelner Direktionen und Ämter Folgendes festgehalten: «Mitgliedschaften des Kantons bzw. seiner Direktionen oder Ämter in Vereinen und Vereinigungen dienen dem Informations- und Fachaustausch und sind gleichzeitig wichtige Träger der Meinungsbildung. Oftmals geht denn auch ihre Gründung auf die Initiative der Kantone zurück. Im Weitern besteht bei verschiedenen Vereinen und Vereinigungen Mitgliedszwang für den Kanton bzw. seine Direktionen oder Ämter, sei es im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder verbunden mit der Teilnahme an Projekten, die durch Vereine oder Vereinigungen abgewickelt werden. Jede Mitgliedschaft wird denn auch im Vorfeld des Beitritts durch die zuständige Direktion gewissenhaft geprüft und periodisch überprüft.» Gemäss Art. 60 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ist der Regierungsrat die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um. Er leitet die kantonale Verwaltung und sorgt dafür, dass sie rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt (Art. 70 KV). Im Weiteren verantwortet er die politische Planung und Führung auf Ebene des Kantons und bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik (§ 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, OG RR, LS 172.1). Die Verwaltung wiederum handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit. Sie richtet ihr Handeln nach den Zielen und Prioritäten des Regierungsrates aus. Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten (§ 33 OG RR). In diesem rechtlichen Rahmen wird im Einzelfall geprüft, ob das Engagement des Kantons als Mitglied oder Gründungsmitglied eines Vereins im Interesse einer effizienten, kooperativen, sparsamen oder bürgerfreundlichen Verwaltungstätigkeit liegt und den Interessen
der Bevölkerung und der Verwirklichung der Ziele der Regierungspolitik dient. Ist dies der Fall, nimmt die zuständige Direktion oder Verwaltungseinheit das entsprechende Engagement im Interesse des Kantons wahr.
Zu Frage 2: In der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 33/2015 hat der Regierungsrat die Vereinsmitgliedschaften des Kantons sowie einzelner Direktionen und Ämter in den Jahren 2012 bis 2014 erhoben. Dabei wurden nur Mitgliedschaften berücksichtigt, bei denen die jährlichen Kosten Fr. 500 überstiegen. Die Zusammenstellung umfasst 328 Vereine und Vereinigungen. Zu Fragen 4 und 5: Die Ausübung von leitenden oder anderen Funktion in privaten Vereinen oder Vereinigungen durch kantonales Personal ist nicht der Regelfall, kann aber im Einzelfall notwendig oder zweckmässig sein. Wie vorstehend in der Beantwortung der Frage 1 dargelegt, beachten der Regierungsrat und die Verwaltung unter anderem die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Effizienz und setzen die verfügbaren finanziellen und personellen Mittel entsprechend ein. Dies kann, unter Beachtung der ordentlichen Finanz- und Entscheidungskompetenzen, auch die finanzielle oder personelle Unterstützung einer Organisation umfassen, sofern dies der Erreichung der kantonalen Ziele dient. Der Einsatz personeller Mittel kann dabei nur eine im Einzelfall begründete Übergangslösung sein. Aus diesem Grund umfasst das Gesuch um einen Lotteriefondsbeitrag des Vereins Trägerschaft ZAD auch einen Unterstützungsbeitrag für den möglichst raschen Aufbau einer leistungsfähigen, selbsttragenden Trägerschaftsorganisation. Die Geschäftsstelle des Vereins Trägerschaft ZAD wird deshalb nur ad interim mit personellen Mitteln der Gesundheitsdirektion geführt. Dabei werden Synergien mit den ohnehin seitens der Gesundheitsdirektion zu leistenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Legislaturmassnahmen 4b (Eine E-Health-Strategie entwickeln und umsetzen, Legislaturziele 2011–2015) und 10.2h (Den Aufbau eines elektronischen Patientendossiers im Kanton unterstützen, Legislaturziele 2015– 2019) genutzt. Der Unterstützungsbeitrag wird ermöglichen, dass die Adinterim-Lösung bei der Geschäftsstelle des Vereins Trägerschaft ZAD möglichst kurz bleibt. Zu Frage 6: Der Aufwand für die Führung des Vereinspräsidiums schwankt je nach den vom Verein zu bewältigenden Aufgaben. 2015 war der Aufwand für die Begleitung des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens vergleichsweise hoch und betrug über das Jahr verteilt rund vier Arbeitswochen bzw. rund 20 Arbeitstage. Der Aufwand wird vom Verein nicht entschädigt. Die
derzeitige Tätigkeit für den Verein liegt klar im Interesse des Kantons (siehe auch die Beantwortung der Fragen 4 und 5 sowie 8).
Zu Frage 7: Die derzeitige Führung der Geschäftsstelle wird vom Verein nicht entschädigt. Zu Frage 8: Der Verein Trägerschaft ZAD hat den statutarischen Zweck, den Aufbau und den Betrieb einer Stammgemeinschaft gemäss dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG, SR 816.11; vgl. BBl 2015 4865) zu ermöglichen. Das EPDG geht davon aus, dass solche Stammgemeinschaften entstehen, nimmt aber dazu weder die Kantone noch die Leistungserbringer (Spitäler, Ärztinnen und Ärzte, Heime, Spitex, Apotheken usw.) umfassend in die Pflicht. Einzig die Spitäler und Heime müssen sich nach einer Übergangsfrist an eine Gemeinschaft im Sinne des EPDG angeschlossen haben. Sie müssen eine solche aber weder selbst aufbauen noch betreiben, noch müssen sie die Funktionen einer Stammgemeinschaft (d. h. die Möglichkeit zur Eröffnung und Verwaltung der elektronischen Patientendossiers durch die Patientinnen und Patienten) anbieten. Sie müssen einzig über eine zertifizierte Schnittstelle zu irgendeiner bestehenden Gemeinschaft die notwendigen Daten abrufen oder zur Verfügung stellen können. Der Kanton wiederum hat ein grosses Interesse daran, dass möglichst rasch eine möglichst weit verbreitete Stammgemeinschaft entsteht. Dadurch entsteht im Interesse des gesamten Gesundheitssystems ein grosses Potenzial für die Verbesserung der Patientenbehandlung über die Behandlungskette hinweg, für nutzbringende Dienstleistungen für die Einzelnen sowie für die Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung. Mit der Erschliessung dieses Potenzials kann ein vielfältiger Nutzen im Gesundheitssystem und damit für die gesamte Bevölkerung geschaffen werden. Umgekehrt besteht bei einer ungeordneten Entstehung verschiedenster Stammgemeinschaften die Gefahr erheblicher Doppelspurigkeiten und unnötiger Kosten, die letztlich das Gesundheitssystem und damit die Allgemeinheit belasten. Da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, mit der die verschiedenen Akteure zu einer Teilnahme an einer bestimmten Stammgemeinschaft und damit zur Erschliessung der genannten Synergien gezwungen werden können, ist es zweckmässig, wenn sich der Kanton als treibende Kraft für die Überwindung der Anfangshürden einsetzt. Er tut dies sinnvollerweise unter anderem durch die Übernahme einer leitenden Funktion in der Aufbauphase der Trägerschaft. Dies gilt umso
mehr, als er zwischen den verschiedenen Leistungserbringerverbänden eine neutrale, vermittelnde Rolle einnehmen kann. Zudem kommt ihm die Rolle zu, die Interessen der Bevölkerung und der Patientinnen und
Patienten einzubringen und zu wahren. Das Engagement des Kantons in der Vereinsführung ist eine Übergangslösung, bis auf der Grundlage der beantragten Anschubfinanzierung eine leistungsfähige, selbsttragende Trägerschaftsorganisation sichergestellt ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi