RRB Nr. 1565/2022
Zweckverband Wasserversorgung Laubrig, Neubau Reservoir mit Leitungsbauten und Abgabeschächten, Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2022
1565. Zweckverband Wasserversorgung Laubrig, Neubau Reservoir
Erwägungen
mit Leitungsbauten und Abgabeschächten (Subvention) Zur Optimierung der Versorgungssicherheit jeweils im ganzen eigenen Gemeindegebiet und zur Verbesserung der Druckverhältnisse in den höchstgelegenen Siedlungsgebieten und Einzelliegenschaften haben die Politischen Gemeinden Neerach und Steinmaur den Zweckverband Wasserversorgung Laubrig (ZVWL) gegründet. Der ZVWL plant den Bau einer rund 6 km langen Transportleitung vom bestehenden Abgabeschacht Erlen bei Dielsdorf bis zum neu geplanten Reservoir Laubrig auf Gemeindegebiet Steinmaur. Für die Leitung ist ein Innendurchmesser von 300 mm vorgesehen, das Reservoir wird mit einem Volumen von 1500 m 3 erstellt. Am Abgabeschacht Erlen kann Trinkwasser von der Gruppenwasserversorgung Furttal bezogen werden, die ihrerseits neben eigenem Grundwasser über vertraglich zugesicherte Wasserbezüge ab der Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG) verfügt. Die GVG wiederum besitzt Wasserbezugsrechte bei den Stadtwerken Winterthur und der Wasserversorgung Zürich, sodass eine leistungsfähige Versorgung beider Gemeinden insbesondere mit zu Trinkwasser aufbereitetem Zürichseewasser möglich wird. Neben dem Bau von Transportleitung und Reservoir sind die Erstellung eines Stufenpumpwerkes im Abgabeschacht Erlen und die Realisierung verschiedener Bezugsschächte entlang der Transportleitung zur Wasserabgabe an die beiden Gemeindewasserversorgungen erforderlich. Mit Schreiben vom 14. August 2020 hat sich die Baudirektion bereit erklärt, nach Vorliegen eines genehmigungsfähigen Projekts und der erforderlichen Kreditbeschlüsse dem Regierungsrat eine Subvention von 35% an die Erstellungskosten des erwähnten Bauvorhabens zu beantragen. Das Projekt entspricht den Einträgen im regionalen Richtplan Unterland sowie den Ergebnissen früherer Studien des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur regionalen Vernetzung der Wasserversorgungen im Gebiet Wehntal. Die Leistungsfähigkeit der Anlagen ist bedarfsgerecht und ermöglicht es, zusätzlich Wasser für die Gemeinde Bachs sowie die Wehntaler Gemeinden Schöfflisdorf, Oberweningen, Schleinikon und Niederweningen transportieren und abgeben zu können. Auch die Gemeinde Stadel erhält dadurch die Möglichkeit, die Versorgungssicherheit mittels einer neuen Verbindungsleitung nach
Neerach zu verbessern und allenfalls mittel- bis langfristig erforderliche Wasserbezüge zur Deckung von zunehmenden Spitzentagesverbräuchen in Trockenperioden tätigen zu können. Das Bauvorhaben kann als zweckmässig und wirtschaftlich beurteilt werden und wird einen effizienten Betrieb des ZVWL ermöglichen. Der ZVWL ersucht mit Eingabe vom 5. September 2022 um Zusicherung einer Subvention an die auf Fr. 10 016 100 (einschliesslich MWSt) veranschlagten Baukosten. Im Rahmen der beiden koordinierten Bewilligungsverfahren BVV 22-0645 (unterer Abschnitt der Transportleitung vom Abgabeschacht Erlen bis Obersteinmaur) und BVV 21-3550 (oberer Abschnitt Obersteinmaur bis Laubrig einschliesslich Reservoirbau) wurde die Baubewilligung für das Projektvorhaben erteilt. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b des Wasserwirtschaftsgesetzes [WWG, LS 724.11] kann die zuständige Direktion Anlagen der Wasserversorgung subventionieren, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Dieses ist im vorliegenden Fall gegeben, da es sich beim Bauvorhaben um die Ersterstellung von Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung mit überkommunaler Bedeutung handelt (§ 6 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Wasserversorgung [WsVV, LS 724.41]). Die Bauwerke entsprechen dem Stand der Technik. Der Zusicherung einer Subvention von 35% an die anrechenbaren Erstellungskosten steht nichts entgegen. Es handelt sich um eine Subvention nach § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes [LS 132.2] und daher um eine gebundene Ausgabe. Subvention Kosten (einschliesslich MWSt) in Franken Kostenvoranschlag 10 016 100 Subventionsberechtigte Kosten 10 016 100 Voraussichtliche Subvention gemäss § 34 WWG und § 7 WsVV: 35% von Fr. 10 016 100 = Fr. 3 505 635 höchstens 3 750 000 Der ZVWL beabsichtigt, die Anlagen bis Ende 2023 in Betrieb nehmen zu können. Die Auszahlung der Subvention erfolgt voraussichtlich in den Jahren 2023 und 2024. Für 2023 ist eine Auszahlung von 2 Mio. Franken vorgesehen, wobei 1 Mio. Franken im Budget enthalten sind und der übrige Betrag aus dem Globalbudget des AWEL kompensiert werden kann. Der Gesamtbetrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 (Planjahr 2023 Fr. 2 000 000, Planjahr 2024 Fr. 1 750 000) eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Zweckverband Wasserversorgung Laubrig wird an die subventionsberechtigten Ausgaben von Fr. 10 016 100 für das Projekt «Neubau Reservoir mit Leitungsbauten und Abgabeschächten» eine Subvention von 35%, höchstens jedoch Fr. 3 750 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Konto 8500.5620 0 80020 / 85B-01-99-013, Investitionsbeiträge an Gemeinden, Genossenschaften und Zweckverbände für Wasserversorgungsanlagen, unter Nebenbestimmungen zugesichert.
II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Zürcher Wohnbaukostenindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Subvention × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand 25. Mai 2020)
III. Massgebende Nebenbestimmungen: 1. Die Subventionszusicherung erlischt, sofern das Bauwerk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, abgeschlossen ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. 2. Aufwendungen für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen, Gebühren, Provisorien, Abbrucharbeiten, Reparaturen und Renovationen an bestehenden Werkteilen sowie Kosten für nur kommunalen Zwecken dienende Objekte sind nicht subventionsberechtigt. 3. Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über den Subventionsanteil der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht subventionsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten. 4. Die Anlagen sind gemäss dem Stand der Technik zu erstellen. Die Leitsätze und Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches sind zu befolgen. 5. Bei Nichteinhaltung der Auflagen, bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL sowie bei übersetzten Preisen kann die Ausrichtung der Subvention verweigert oder angemessen herabgesetzt werden. 6. Das AWEL ist zur Abnahme des Werkes einzuladen. 7. Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 18 Monate nach Abschluss der Bauarbeiten dem AWEL einzureichen. 8. Die Auszahlung des Staatsbeitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Staatsvoranschlagskredite nicht verfügbar sind.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an – den Zweckverband Wasserversorgung Laubrig, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur (E) – die Gemeinde Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach – die Gemeinde Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur – das Ingenieurbüro Gujer AG, Hofwisenstrasse 50a, 8153 Rümlang – das Ingenieurbüro Martinelli Lanfranchi Partner AG, Europa-Strasse 15, 8152 Glattbrugg – die Müller Ingenieure AG, Geerenstrasse 6, 8157 Dielsdorf – die Gruppenwasserversorgung Furttal, c/o Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli – die Gemeinde Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs – die Gemeinde Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen – die Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen – die Gemeinde Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon – die Gemeinde Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf – das Kantonale Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, 8032 Zürich – die Finanzdirektion – die Baudirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli