RRB Nr. 1576/2011
Postulat Stefan Dollenmeier, Rüti, Hans Peter Häring, Wettswil, und Markus Schaaf, Zell, betreffend Einführung eines Hausarzt-Pflichtjahres als Beitrag gegen den Hausärztemangel, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 269/2011
Sitzung vom 21. Dezember 2011
1576. Postulat (Einführung eines Hausarzt-Pflichtjahres
Erwägungen
als Beitrag gegen den Hausärztemangel) Die Kantonsräte Stefan Dollenmeier, Rüti, Hans Peter Häring, Wettswil, und Markus Schaaf, Zell, haben am 26. September 2011 folgendes Postulat eingereicht: Die Regierung wird gebeten, für Ärzte und Ärztinnen ein Pflichtjahr als Hausarzt einzuführen. Begründung: Absolventinnen und Absolventen des Humanmedizinstudiums durchlaufen in der anschliessenden Zeit mehrere Jahre auf verschiedenen Stationen in Spitälern. Dort arbeiten sie sich ein und lernen als Assistenzärzte ihren herausfordernden Beruf in vielen Facetten kennen. Die Postulanten schlagen vor, als Beitrag gegen den Hausärztemangel eines dieser sogenannten «Fremdjahre» als Mitarbeiter eines Allgemeinpraktikers vorzuschreiben. Dort würden die Ärztinnen und Ärzte die Grundversorgung im Gesundheitswesen kennen lernen. Dabei würden sie die Vorzüge der selbstständigen und verantwortungsvollen Arbeit als Allgemeinpraktiker kennen und schätzen lernen, sodass viele von ihnen später in einer Praxis einsteigen würden. Auch wenn dies nicht im erhofften Masse eintreffen würde, könnte dieses Pflichtjahr dazu beitragen, den immer akuter auftretenden Hausärztemangel etwas zu verringern. Ausserdem würde die Massnahme das Verständnis und die Zusammenarbeit der Spezialisten gegenüber Allgemeinpraktikern fördern. Da ein Arzt in einem solchen Praktikum noch in der Ausbildung steht, wäre der Inhaber der Praxis vermutlich nicht in der Lage oder bereit, einen vollen Lohn aufzubringen. Hier müssten der Kanton bzw. die Gemeinden die Hälfte des Lohnes übernehmen, wie das in der Spitalfinanzierung schon heute der Fall ist. Es gibt einige Länder, in denen mit Erfolg eine ähnliche Regelung mit Pflichtjahren praktiziert wird, was erheblich zur Entspannung des Hausärztemangels beiträgt.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Stefan Dollenmeier, Rüti, Hans Peter Häring, Wettswil, und Markus Schaaf, Zell, wird wie folgt Stellung genommen: Die Aus-, Weiter- und Fortbildung der universitären Medizinalberufe Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt, Chiropraktorin und Chiropraktor sowie Apothekerin und Apotheker sind abschliessend im Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) geregelt. Das MedBG räumt den Kantonen keine Kompetenz ein, die Aus-, Weiter- und Fortbildung weiter zu reglementieren. Somit gilt für die Einführung eines obligatorischen Hausarztpflichtjahres als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Allgemeinärztin oder eines Allgemeinarztes Folgendes:
A. Während des Studiums Den Kantonen bleibt aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung der Ausbildung kein Raum für die Einführung eines obligatorischen Hausarztpflichtjahres als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Allgemeinärztin oder eines Allgemeinarztes während des Studiums. Die Ausgestaltung der universitären Studiengänge im Rahmen der Bundesgesetzgebung obliegt den Universitäten. Aus Gründen des Patientenschutzes darf eine Studentin oder ein Student der Humanmedizin auch nicht als Assistentin oder Assistent tätig sein. Die Beschäftigung Studierender ist einzig im Rahmen eines Praktikums erlaubt. Solche Praktika sind heute schon im Rahmen des Wahlstudienjahres der ärztlichen Ausbildung sowohl in Spitälern wie auch in Hausarztpraxen möglich. Praktikantinnen und Praktikanten dürfen dabei ausserhalb der Tätigkeit an einem Spital in einer ärztlichen Praxis nur unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer selbstständigen Ärztin oder eines selbstständigen Arztes beschäftigt werden. Ein weiterer Ausbau würde unweigerlich zu einer zusätzlichen Belastung der beaufsichtigenden Ärztin oder des beaufsichtigenden Arztes und gerade nicht wie gewünscht zu deren Entlastung führen. Ein im Studium integriertes zusätzliches Praktikumsjahr zöge ausserdem das Studium übermässig in die Länge und hätte zusätzliche Kosten zur Folge. Schliesslich stellt sich auch die Frage, wie sich wohl ein Einsatz von Studierenden und Auszubildenden in einem Bereich, der diesen aufgezwungen würde und für mindesten einen Teil davon nicht von Interesse ist, auf die Qualität ihrer Leistungen, ihre Motivation und im Endergebnis auf die Qualität der Behandlung der Patientinnen und Patienten auswirken würde.
B. Nach dem Studium Den Kantonen bleibt aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung auch kein Raum für die Einführung eines obligatorischen Hausarztpflichtjahres für alle Absolventinnen und Absolventen als Voraussetzung zur Erlangung eines Weiterbildungstitels. Die Ausgestaltung der ärztlichen Weiterbildung obliegt im Auftrag des Bundes dem Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF). Bezüglich Belastung der beaufsichtigenden Ärztinnen und Ärzte, Kostenfolgen und Auswirkung auf die Qualität der Behandlung von Patientinnen und Patienten gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäss. Für die Massnahmen zur Förderung der Hausarztmedizin kann auf den Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 107/2009 betreffend Strategie gegen Ärztemangel und zur Förderung der Hausarztmedizin verwiesen werden (Vorlage 4806). Der Kantonsrat hat das Postulat am 26. September 2011 als erledigt abgeschrieben. Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 269/2011 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi