RRB Nr. 1585/2022
Anfrage Christoph Marty, Zürich, und Nina Fehr-Düsel, Küsnacht, betreffend Schwarzarbeit im Baunebengewerbe bei gleichzeitigen ALV-Leistungsbezügen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 324/2022
Sitzung vom 30. November 2022
1585. Anfrage (Schwarzarbeit im Baunebengewerbe bei gleichzeitigen ALV-Leistungsbezügen) Kantonsrat Christoph Marty, Zürich, und Kantonsrätin Nina Fehr-Düsel, Küsnacht, haben am 12. September 2022 folgende Anfrage eingereicht: Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe liegt aktuell ein Arbeitskräftemangel bei mittel- und besserqualifizierten Mitarbeitern vor. Nun häufen sich Meldungen von Vermittlern/Personalverleihern, dass eine gewisse Anzahl von vermittlungsfähigen Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern angeblich nur in 20%-Pensen beschäftigt werden können. Erhalten diese Arbeitnehmer dann Angebote für 100%-Pensen von Vermittlern, welche sie annehmen müssten, da für die 80%, für welche sie angeblich keine Arbeit haben, die ALV aufkommen müsste, kann sie deren Teilzeitarbeitgeber per sofort zu 100% beschäftigen. Sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber der beschriebenen Fälle sind albanisch-kosovarischer Provenienz. Es drängt sich der Verdacht auf, dass diejenigen Mitarbeiter, welche angeblich nur zu 20% Arbeit erhalten sollen, die restlichen 80% schwarz arbeiten und zugleich Leistungen der ALV beziehen. Bei denjenigen «Arbeitslosen», welche eine derartige «Teilzeitbeschäftigung» im Zwischenverdienst deklarieren, ist bei einer Baustellenkontrolle das Problem, dass der Arbeitgeber in der Zwischenverdienstdeklaration angeben wird, dass sein Arbeitnehmer genau an diesem Tag gearbeitet hat. Als weitere Praxis zur Erschleichung von Arbeitslosenunterstützung hat sich etabliert, dass Arbeitsscheue mit mehrjähriger Berufserfahrung gemäss Selbstdeklaration nur mit dem Besen geputzt haben sollen und nichts anderes können. Der kosovo-albanische Referenzgeber bestätigt dies (in belegbaren Fallbespielen) auch so. Beim GAV für das Maler- und Gipsergewerbe gilt, dass ein branchenfremder Arbeitnehmer D nach 12 Monaten automatisch in die Kategorie C Hilfsarbeiter wechselt, und nach max. 4 Jahren als Hilfsarbeiter im Maler- und Gipsergewerbe erfolgt automatisch ein Wechsel in die Kategorie B Berufsarbeiter. Es ist als unglaubwürdig zu erachten, dass ein Arbeitnehmer nach 4 Jahren Berufserfahrung nichts gelernt haben soll, ausser mit dem Besen zu wischen. Und selbst dann würde es nur funktionieren, wenn der Arbeitgeber einem solchen Arbeitnehmer, welcher nur die Baustelle putzt, den höheren B-Lohn bezahlen würde, was natürlich unrealistisch wäre.
So stellt sich der «Arbeitslose» auf dem Arbeitsmarkt faktisch als unvermittelbar dar, um nicht von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden. Mitarbeiter der RAV, welche diese Praktiken natürlich auch durchschauen, haben begonnen, die verdächtigen «Arbeitslosen» in Programmen unterzubringen, um wenigsten der Schwarzarbeit so weit als möglich Einhalt zu gebieten. In diesem Kontext stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Welche Möglichkeiten haben die RAV und die ALV, bei Verdachtsfällen investigativ tätig zu werden resp. tätig werden zu lassen?
2. Haben die betroffenen Amtsstellen die Möglichkeit, die Kantonpolizei mit Ermittlungen gegen Verdächtige, sowohl arbeitgeber- wie arbeitnehmerseitig zu beauftragen, und wenn ja, wird das auch so praktiziert?
3. Welche Interessen hat der Kanton, Aufenthaltsbewilligungen von Personen, welche nicht bereit resp. nicht fähig sind, zur Wertschöpfung und Prosperität unserer Wohlfahrt beizutragen, aufrechtzuerhalten?
4. Welche Möglichkeit hat der Kanton, Niederlassungsbewilligungen B, C und andere zu widerrufen und Personen, welche auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar resp. angeblich nicht vermittelbar sind / sein sollen, des Landes zu verweisen?
5. Reicht nach Zürcher Gerichtspraxis die Verurteilung eines Ausländers wegen Schwarzarbeit bei gleichzeitigem ALV-Leistungsbezug aus, um im Sinne der 2016 vom Stimmvolk angenommenen eidgenössische Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» des Landes verwiesen zu werden, und wurden bereits entsprechende Ausschaffungen verfügt?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christoph Marty, Zürich, und Nina Fehr-Düsel, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung unter falschen Angaben über die Erwerbstätigkeit ist ein Kontrollgegenstand im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41). Bei Verdacht auf Schwarzarbeit erstatten die mit dem Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betrauten Organe (RAV, Arbeitslosenkasse usw.) der Arbeitslosenversicherung (ALV) Meldung und informieren über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gemacht haben. Die ALV ergänzt die Meldung mit all- fällig vorhandenen Akten und leitet diese an das kantonale Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit weiter (KKO, Amt für Wirtschaft und Arbeit). Das KKO nimmt die Abklärungen vor und setzt sich mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung bzw. erstattet Strafanzeige. Werden unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen bezogen, können Tatbestände wie Betrug (Art. 146 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB), unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen (Art. 105 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz [SR 837.0]) usw. erfüllt sein. Es handelt sich dabei um Offizialdelikte. Die Kantonspolizei nimmt aufgrund von Anzeigen oder aufgrund eigener Feststellungen selbstständig Ermittlungen auf. Im August 2022 waren beim RAV rund 1900 Stellensuchende im Bauhaupt- und Baunebengewerbe gemeldet. Davon suchten 130 Personen Stellen im Teilzeitpensum (20% bis 90%). Dieser Anteil ist über die Zeit hinweg stabil. Es wird keine Zunahme der Anzahl Stellensuchenden beobachtet, die in diesen Branchen Teilzeitstellen suchen. Auch im Hinblick auf die Nationalitäten ergeben sich keine Hinweise auf Auffälligkeiten bei Stellensuchenden von Teilzeitpensen. Zu Fragen 3 und 4: Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche Massnahme, für deren Erlass die Gerichte zuständig sind. Für den Entzug von Bewilligungen ausserhalb von Strafverfahren ist zu unterscheiden, ob die betroffene Person aus der EU/EFTA oder aus einem Drittstaat stammt: Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen können bei Vorliegen der in Art. 62 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) aufgeführten Gründe widerrufen bzw. nicht verlängert werden, so insbesondere auch, wenn Drittstaatsangehörige, die mit dem Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen sind, keine solche mehr ausüben (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG). Wird ein Drittstaatsangehöriger zu einem anderen Aufenthaltszweck zugelassen (z. B. im Familiennachzug), so ist seine Aufenthaltsbewilligung nicht von einer allfälligen Erwerbstätigkeit abhängig, und diese kann nicht einzig wegen fehlender Erwerbstätigkeit widerrufen werden. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung stellt die fehlende Erwerbstätigkeit für sich allein keinen Widerrufsgrund dar. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur aus den in Art. 63 AIG aufgeführten Gründen möglich. Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU-/EFTA-Staatsangehörigen ist in Art. 61a AIG geregelt. Danach kann die Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung von EU-/EFTA-Staatsangehörigen, die zur Er- werbstätigkeit zugelassen sind, nach dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft widerrufen bzw. nicht verlängert werden. Besitzen EU-/ EFTA-Staatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung sind Einschränkungen des Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) anwendbar bzw. Art. 63 AIG möglich. Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft tangiert das Niederlassungsrecht nicht. Zu Frage 5: Die Tatbestände, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, sind in Art. 66a StGB aufgeführt. Eine «Verurteilung wegen Schwarzarbeit» im Sinne eines Schuldspruchs gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG (Leistung von Arbeit ohne Arbeitsbewilligung) ist von Art. 66a StGB nicht erfasst und führt damit nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung. Sofern eine Ausländerin oder ein Ausländer durch ihr bzw. sein Verhalten aber (auch) den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) erfüllt und kein leichter Fall vorliegt (Art. 148a Abs. 1 StGB), handelt es sich um eine sogenannte Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB, sodass bei der diesbezüglichen Verurteilung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Eine solche Sachlage kann bei
Erwerbstätigkeit und gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gegeben sein. In den Jahren 2020 und 2021 erfolgten an den Bezirksgerichten und am Obergericht 34 Verurteilungen von Ausländerinnen und Ausländern wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB). Sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall, Freizügigkeitsabkommen, Notwehr und Notstand) vorlag, wurden die Verurteilten des Landes verwiesen. Da statistisch nicht unterschieden wird, welche Sozialversicherung (AHV, IV, EL, UV, ALV usw.) betroffen ist, können keine Angaben darüber gemacht werden, ob Urteile mit Ausschaffungen aufgrund von unrechtmässigem Bezug von Arbeitslosengeldern bei Schwarzarbeit gefällt worden sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli