RRB Nr. 159/2010
Revision der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung und der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittel gesetzgebung, Schreiben an das EDI
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2010
159. Teilrevision der Lebensmittel-
Erwägungen
und Gebrauchsgegenständeverordnung und der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (Anhörung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 23. Dezember 2009 das Anhörungsverfahren zu den geplanten Revisionen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) und der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) eröffnet. Dabei soll einerseits die Koordination zwischen den Kantonschemikerinnen bzw. Kantonschemikern und den Kantonsärztinnen bzw. Kantonsärzten bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen verbessert werden. Anderseits verfolgt die Revision das Ziel, die Ausbildungen der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in den Kantonen beauftragten Personen (Kantonschemikerin bzw. Kantonschemiker, Lebensmittelinspektorin bzw. Lebensmittelinspektor und Lebensmittelkontrolleurin bzw. Lebensmittelkontrolleur) an die heutigen Anforderungen und Bedürfnisse anzupassen. Aus fachlicher Sicht sind die erhöhten Anforderungen an die Ausbildungen der im Bereich der Lebensmittelkontrolle amtlich tätigen Personen durchaus sinnvoll. In finanzieller Hinsicht bewirken sie allerdings gewisse Mehrkosten. Bei den Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird die unter Aufsicht einer Kantonschemikerin oder eines Kantonschemikers erfolgende Ausbildung von fünf Tagen auf drei Monate verlängert. Während die Ausbildungskosten heute rund Fr. 4000 betragen, werden sie neu auf schätzungsweise Fr. 20 000 ansteigen. Bei durchschnittlich zwei auszubildenden Personen pro Jahr werden folglich für den Kanton jährliche Mehrkosten von insgesamt Fr. 32 000 anfallen. Die Gesamtkosten von Fr. 40 000 könnten zwar von den Gemeinden zurückgefordert werden, in deren Auftrag die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure tätig sind. Dies würde aber eine Änderung von § 2 Abs. 5 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz (LS 817.1) bedingen. Was sodann die Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren anbelangt, die heute fast alle direkt beim Kantonalen Labor angestellt sind, so erfolgte die Ausbildung bisher «on the job» und im Selbststudium. Mit der neuen Verordnung werden Ausweise über Kurse verlangt, die unter anderem in einem Ausbildungsgang der
Universität Basel (University Professional [UP] in Food Safety) erworben werden können, dessen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr von rund Fr. 15 000 zu entrichten haben werden. Einschliesslich
Lohnkosten (während der einjährigen Ausbildung werden die angehenden Inspektorinnen und Inspektoren rund 20% ihrer Arbeitszeit in die Ausbildung investieren müssen) ist mit Ausbildungskosten von rund Fr. 40 000 zu rechnen. Nachdem durchschnittlich nur alle zwei bis drei Jahre eine Inspektorin oder ein Inspektor ausgebildet wird, dürften sich somit die durch die Neustrukturierung der Ausbildungen der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren anfallenden durchschnittlichen jährlichen Mehrkosten auf Fr. 16 000 belaufen. Zusammen mit den Mehrkosten bei der Ausbildung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure ergibt sich somit ein jährlicher Mehraufwand von durchschnittlich rund Fr. 56 000.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, unter Beilage der detaillierten Stellungnahme des Kantonalen Labors (Zustellung auch an lebensmittelrecht@bag.admin.ch) Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Revision der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen Zu den Änderungen in der LGV (Anpassung der Prüfungsgebühren) haben wir keine Bemerkungen. In Bezug auf die Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung drängt sich eine grundsätzliche Feststellung auf. Die erhöhten Anforderungen an den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung sind die Folge einer immer dichteren, komplexeren gesetzlichen Regelung. Es fragt sich, ob die Konsequenzen für die Anforderungen an die Vollzugsorgane, insbesondere die verstärkte Professionalisierung, und deren finanzielle Folgen bei der Erarbeitung der gesetzlichen Regelungen genügend bedacht wurden. Mit Blick auf die Sicherstellung der Qualität des Vollzugs sind die vorgeschlagene Überarbeitung der Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen an die Vollzugspersonen und die Einführung eines eidgenössischen Lebensmittelkontrolleurendiploms kaum zu vermeiden, weshalb wir beantragen, die Vorlage – im Sinne der nachfolgenden Ausführungen – nochmals zu überarbeiten.
Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits die Anforderungen an die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren sowie an die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure erhöht werden und anderseits die Anforderungen an die Kantonschemikerinnen und -chemiker, also die Personen, welche die amtliche Lebensmittelkontrolle leiten, insbesondere in Bezug auf den Nachweis über die praktischen Kenntnisse, gesenkt werden. So würde mit der vorgeschlagenen Regelung die praktische Prüfung im Sinne des bisherigen Art. 13 entfallen. Die Prüfung über die Kenntnisse und Erfahrungen im Vollzug war aber bisher der eigentliche Kern der Diplomprüfung und hatte eine hohe Aussagekraft. Diese ist unbedingt im bisherigen Rahmen beizubehalten. Pilzfachleute In der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung sind die Ausbildungsanforderungen an Fachleute geregelt, die Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit Lebensmitteln übernehmen bzw. welche die Kontrolle von Lebensmitteln sicherstellen sollen. Es erscheint deshalb unverständlich, dass im vorliegenden Entwurf nicht auch die Ausbildungsanforderungen an Pilzfachleute, die zurzeit noch in einer eigenen Verordnung des EDI geregelt sind (Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über die Anforderungen an ausgewiesene Pilzfachleute [Pilzfachleute-Verordnung, SR 817.49]), geregelt werden. Trinkwasserinspektorinnen und -inspektoren Es ist nicht nachvollziebar, weshalb die Anforderungen an Trinkwasserinspektorinnen und -inspektoren nicht ebenfalls zum jetzigen Zeitpunkt festgelegt werden. Das in den Erläuterungen angeführte Argument, dass dies nachgeholt werde, wenn feststehe, wie die praktische Ausbildung aussehen soll, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch für diese Kategorie von Fachleuten bereits heute ein Ausbildungsgang angeboten wird.
2. Zu einzelnen Bestimmungen der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung Zu Art. 2 bis 40 Diesbezüglich verweisen wir auf die beiliegende detaillierte Stellungnahme des Kantonalen Labors Zürich.
Zu Art. 55 Meldewesen Antrag: Art. 55 Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen. Es muss grundsätzlich im Ermessen der Vollzugsbehörden liegen, ob eine diesbezügliche Meldung an andere Ämter, im vorliegenden Fall an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, erforderlich ist. Zudem sind die kantonalen Vollzugsbehörden auch ohne bundesrechtliche Regelung verpflichtet, – falls nötig – andere Vollzugsbehörden zu informieren. Zu Art. 57b: Massnahmen Antrag 1: Art. 57b Abs. 4 ist wie folgt zu ändern: «Sind personenbezogene Abklärungen im medizinischen Bereich erforderlich, sind sie mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt zu koordinieren.» Die Vorgehensweise bei medizinischen Abklärungen betreffend übertragbare Krankheiten ist im Epidemiengesetz (SR 818.101) geregelt (einschliesslich Meldepflicht, Art. 27). In Abs. 4 wird nun eine neue Verpflichtung zur Krankheitsabklärung ausserhalb des Epidemiengesetzes festgelegt, z. B. bei mutmasslich krankheitserregenden Schadstoffen. Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte verfügen aber gar nicht über die für den Vollzug dieser Bestimmungen nötigen Mittel (Personal, Infrastruktur). Antrag 2: Art. 57b Abs. 6 Satz 2 ist wie folgt zu ergänzen: «Meldungen über Abklärungen im Sinne von Art. 57b Abs. 4 erfolgen nicht personenidentifizierend.» Die Daten nach Art. 57b Abs. 4 sind besonders schützenswert und unterliegen grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Eine personenidentifizierende Meldung ist nicht erforderlich.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi