RRB Nr. 162/2015
Anfrage Gerhard Fischer, Bäretswil, Markus Schaaf, Zell, und Peter Ritschard, Zürich, betreffend Missstände im Sterbetourismus, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 343/2014
Sitzung vom 25. Februar 2015
162. Anfrage (Missstände beim Sterbetourismus) Die Kantonsräte Gerhard Fischer, Bäretswil, Markus Schaaf, Zell, und Peter Ritschard, Zürich, haben am 8. Dezember 2014 folgende Anfrage eingereicht: Suizid unter Assistenz einer Sterbehilfe-Organisation ist zu einem weit verbreiteten Phänomen geworden. Das Ausscheiden aus dem Leben beruht auf einem persönlichen Entscheid der sterbewilligen Person. Auf die wichtige Unterscheidung von Sterbe- und Todeswunsch soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Die Öffentlichkeit und damit den Staat betrifft es aber ganz unmittelbar, ob die assistierenden Sterbehilfe- Organisationen bei ihrer «Arbeit» die Grenzen einhalten, welche ihnen durch das Strafrecht gesetzt sind. Das ist bei Weitem nicht immer garantiert. Ganz besonders kritisch sind in diesem Zusammenhang die Fälle von Sterbehilfe bei Personen aus dem Ausland. Oft werden diese in Begleitung von Angehörigen auf direktem Weg nach Zürich gebracht, ein von der Sterbehilfe-Organisation empfohlener Arzt untersucht sie rasch, bescheinigt das Vorliegen einer unheilbaren Krankheit und stellt das Rezept für den Todestrank Pentobarbital aus. Der Sterbetourist wird in das Sterbezimmer geleitet, wo seine Angehörigen bereits warten, bezahlt die Rechnung der Sterbehilfe-Organisation, nimmt den Trank und stirbt mehr oder weniger schnell. Die Angehörigen reisen wieder ab und schon ist der Spuk vorbei. Dem Staat bleibt die undankbare Aufgabe abzuklären, ob die gültigen Schweizer Regeln eingehalten worden sind. Dafür werden Polizei und Staatsanwaltschaft an den Ort des aussergewöhnlichen Todesfalles beordert. Die Beweislage ist dürftig, meist fehlt die Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens. Am Staat und an uns Steuerzahlern bleiben die Kosten hängen. Letzteres wurde ja auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Motion KR-Nr. 366/2007 vom Regierungsrat und in der Ratsdebatte festgestellt.
Im Zusammenhang mit den geschilderten Missständen beim Sterbetourismus bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie gewährleistet der Regierungsrat die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Sterbebegleitung von Personen aus dem Ausland? Teilt er die Ansicht, dass nicht zuletzt auch die Angehörigen ein Recht auf Seriosität und auf strikte Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen haben?
2. Wie stellt er sich zur Idee, dass bei der ärztlichen Begutachtung in jedem Fall die Zweitmeinung eines unabhängigen Arztes zu verlangen ist?
3. Erachtet es der Regierungsrat für sinnvoll, dass der assistierte Suizid frühestens am nachfolgenden Tag der Anreise erfolgen darf, um so die Endgültigkeit des Sterbewunsches besser überprüfen zu können?
4. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass es höchst unbefriedigend ist, dass erhebliche Kosten am Staat hängen bleiben? Welche Wege sieht er, um nach der Ablehnung der Motion KR-Nr. 366/2007 die Kosten auf die Sterbehilfe-Organisation oder auf die Erben abzuwälzen?
5. Welche Tarife müssen heute den Sterbehilfeorganisationen für ihre «Dienste» bezahlt werden?
6. Die Sterbehilfe darf nicht aus selbstsüchtigen Gründen (Art. 115 StGB) erfolgen. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die Gebühren der Sterbehilfe-Organisationen maximal kostendeckend sind? Werden von den Organisationen entsprechende Kostenrechnungen geführt und offen gelegt?
7. In welcher Höhe sieht der Regierungsrat das Maximum einer rein den Aufwand deckenden Gebühr für die Sterbebegleitung?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Gerhard Fischer, Bäretswil, Markus Schaaf, Zell, und Peter Ritschard, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Sowohl die Angehörigen als auch die suizidwilligen Personen haben ein Anrecht auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Da es sich beim assistierten Suizid um einen sogenannten «aussergewöhnlichen Todesfall» handelt, findet regelmässig eine Legalinspektion statt. Die Strafverfolgungsbehörden, zusammen mit den die Legalinspektion durchführenden Ärztinnen und Ärzten, prüfen jeden einzelnen Fall vor Ort sorgfältig.
Zu Fragen 2 und 3: Die Sorgfaltspflichten, zu deren Einhaltung die Ärzteschaft verpflichtet ist, ergeben sich aus der Heilmittelgesetzgebung des Bundes, den von der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin niedergelegten Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe und den Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) zur Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende. Es besteht dazu auch eine bestätigte Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 133 I 58, E. 6.3.5 und 6.3.6). Der kantonsärztliche Dienst hat die im Kanton Zürich tätigen Ärztinnen und Ärzte im Juli 2009 mit einem Kreisschreiben über die Rechtslage informiert. Auch die Oberstaatsanwaltschaft hat 2011 Richtlinien zu Verfahren bei organisierter Suizidhilfe erlassen. Es besteht kein Bedarf an zusätzlichen Regelungen. Zu Frage 4: Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 lehnte es der Kantonsrat ab, auf einen Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit einzutreten, der den Erlass einer kantonalen Regelung betreffend Kostenverrechnung bei Suizidhilfe vorsah (Motion KR-Nr. 366/2007 betreffend Verrechnung bei Todesfällen, die durch Sterbehilfeorganisationen verursacht worden sind). Der Regierungsrat erachtet es deshalb zurzeit nicht als angezeigt, dieselbe Angelegenheit erneut zu prüfen. Zu Frage 5: Die Tarifstrukturen der Suizidhilfeorganisationen Exit und Dignitas sind unterschiedlich ausgestaltet. Bei Exit beträgt der Kostenbeitrag für eine Freitodbegleitung je nach Dauer der Mitgliedschaft bzw. der geleisteten Mitgliederbeiträge bis zu Fr. 3500. Bei Dignitas ist, neben der Eintrittsgebühr von Fr. 200 und dem Mindestjahresbeitrag von Fr. 80, für eine Freitodbegleitung ein Vorschuss von Fr. 7000 bis Fr. 10 500 zu leisten. Über den Mindestbetrag hinausgehende Zahlungen werden angerechnet. Zu Frage 6: Es kann auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft muss auch untersuchen, ob strafbares Verhalten (selbstsüchtige Motive) ausgeschlossen werden kann. Zu Frage 7: Je nach Art der Suizidbegleitung fallen unterschiedliche Aufwände an. Letztlich ist im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden, ob die Grenze für ein strafbares Verhalten überschritten wurde, namentlich ob das Handeln aus selbstsüchtigen Motiven erfolgte.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli