RRB Nr. 1661/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Sonderschulung im Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2010
1661. Gemeindewesen (Zweckverband Sonderschulung im Bezirk Horgen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Adliswil, Horgen, Kilchberg, Langnau a. A., Rüschlikon und Thalwil sowie die Schulgemeinde Oberrieden bilden seit 1970 einen Zweckverband zur Durchführung von Sonderschulungen in Form einer Tagesschule und der Integrierten Sonderschulung im Bezirk Horgen (RRB Nr. 3408/1970). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 23. Juni und dem 10. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten der sieben Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts, des obligatorischen Finanzreferendums sowie des Referendums der Delegiertenversammlung im Verbandsgebiet. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Sonderschulung im Bezirk Horgen werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Arbeitsausschuss des Zweckverbands Sonderschulung Bezirk Horgen, Gehrenstrasse 19, HPS Waidhöchi, 8810 Horgen, den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 15, 8134 Adliswil, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Horgen, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, Langnau am Albis, Neue Dorfstrasse 14, 8135 Langnau a. A., Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, die Schulpflege der Schulgemeinde Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi