RRB Nr. 1684/2009
Dringliche Anfrage Matthias Hauser, Hüntwangen, Carmen Walker Späh und Nicole Barandun-Gross, Zürich, betreffend KMU-Sterben dank Fahrradweg, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 305/2009
Sitzung vom 28. Oktober 2009
1684. Dringliche Anfrage (KMU-Sterben dank Fahrradweg) Kantonsrat Matthias Hauser, Hüntwangen, sowie die Kantonsrätinnen Carmen Walker Späh und Nicole Barandun-Gross, Zürich, haben am 28. September 2009 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Die Schaffhauserstrasse in der Stadt Zürich sowie die unter ihr liegenden Werkleitungen werden auf der Höhe der Einmündung der Glattalstrasse saniert. Das Tiefbauamt der Stadt Zürich nutzt diese Gelegenheit, um gleichzeitig eine Lichtsignalanlage an der Kreuzung zu installieren, einen bestehenden Fahrradweg stellenweise zu verbreitern und die Zufahrten in die Quartierstrassen zu sperren. Für die Bachhuus Fischer AG, ein traditioneller Gewerbebetrieb mit 28 Mitarbeitenden, darunter zwei Auszubildende, bedeutet der mit dem Projekt des städtischen Tiefbauamtes verbundene Parkplatzverlust (noch vier statt 14 Parkplätze), die erschwerte Zufahrt dank der durchgezogenen Mittellinie vor dem Lichtsignal sowie die Sperrung der Einfahrten in die Quartierstrassen den Entzug der Existenzgrundlage. Da es sich bei der Schaffhauserstrasse um eine Strasse von überkommunaler Bedeutung handelt, stellen sich auch für den Zürcher Regierungsrat einige Fragen.
Erwägungen
1. Seit wann hat die Regierung, namentlich das Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion, Kenntnis von den Projekten des Tiefbauamtes der Stadt Zürich an der Schaffhauserstrasse?
2. Wie wurden diese Projekte beurteilt und welche Zusagen des Kantons wurden wann gemacht?
3. Nachdem das Postulat KR-Nr. 160/2009 (Zuständigkeit für Hauptverkehrsstrassen) überwiesen wurde: Wie beurteilt der Zürcher Regierungsrat den Umgang der Stadt mit Strassen von überkommunaler Bedeutung und dessen Folgen für das Gewerbe?
4. Wie hoch werden die volkswirtschaftlichen Kosten aufgrund der Verkehrsbehinderungen in der Stadt Zürich geschätzt?
5. Die Massnahmen Installation einer Lichtsignalanlage, stellenweise Verbreiterung bestehender Fahrradwege, Begrünung (Allee) führen zur Verlangsamung des Verkehrs und zum Rückstau vor der Ampel. Im kantonalen Richtplan Verkehr ist eine Abklassierung der Schaffhauserstrasse erst dann vorgesehen, wenn die Birchstrasse verlängert wird. Der Richtplan ist verbindlich, dennoch prellt die Stadt Zürich mit der Errichtung von Verkehrshindernissen, wie Fussgängerinseln, Lichtsignalanlagen etc. vor. Wie setzt der Regierungsrat die Einhaltung des Richtplans in den Städten Zürich und Winterthur durch?
6. Wir bitten um eine Übersicht über alle Projekte der Städte Zürich und Winterthur, mit welchen während den letzten fünf Jahren der Verkehr auf Strassen überkommunaler Bedeutung verlangsamt wurde (Inseln, Fussgängerstreifen, Lichtsignalanlagen, Signalisation, Haltestellen städtischer Verkehrsbetriebe etc.).
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Anfrage Matthias Hauser, Hüntwangen, sowie Carmen Walker Späh und Nicole Barandun-Gross, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Die Zuständigkeit für Erstellung, Ausbau und Erneuerung von Strassen mit überkommunaler Bedeutung ist auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gemäss § 43 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) an die Städte Zürich und Winterthur übertragen. Die Stadträte arbeiten die Projekte aus und geben der Volkswirtschaftsdirektion sowie weiteren Interessierten Gelegenheit zur Äusserung von Begehren. Die bereinigten Projekte bedürfen alsdann der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 45 StrG). Das Projekt der Stadt Zürich für die Umgestaltung des Knotens Schaffhauser-/Glattalstrasse sieht unter anderem die Verwirklichung der überkommunalen Radwegroute und die Einrichtung einer Lichtsignalsteuerung vor. Im Haltebereich auf der nördlichen Seite der Kreuzung ist vor der Ampel die Markierung einer Sicherheitslinie vorgesehen, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu gewährleisten und den einwandfreien Betrieb der Lichtsignalanlage sicherzustellen. Dadurch wird es den stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer inskünftig nicht mehr möglich sein, die privaten Parkplätze vor der Backhuus Fischer AG wie bis anhin durch Überfahren der Gegenfahrbahn zu erreichen. Die heute in schrägem Winkel zur Fahrbahn angelegten Parkplätze sind zudem so umzugestalten, dass negative Auswirkungen auf Sicherheit und Verkehrsfluss durch rückwärts ausparkierende Fahrzeuge vermieden werden. Wie dies konkret zu geschehen hat, ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sondern untersteht der kommunalen Zuständigkeit.
Zu Frage 1: Die zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung haben seit Anfang 2005 Kenntnis vom Projekt der Stadt Zürich für eine Umgestaltung des Knotens Schaffhauser-/Glattalstrasse. Bis 2006 war das Tiefbauamt der Baudirektion für die Wahrung der kantonalen Interessen in den Projekten der Städte Zürich und Winterthur an Strassen mit überkommunaler Bedeutung zuständig. Das Amt für Verkehr bzw. seine Vorgängerorganisation Verkehr und Infrastruktur Strasse (VIS) hat diese Aufgabe 2006 übernommen. Der Regierungsrat hatte bis anhin keinen Anlass, sich mit dem Projekt auseinanderzusetzen. Zu Frage 2: Das VIS äusserte sich erstmals mit Schreiben vom 31. Mai 2006 im Sinne von § 45 Abs. 1 StrG zum Projekt für eine Umgestaltung des Knotens Schaffhauser-/Glattalstrasse. Dem Projekt wurde unter verschiedenen Auflagen betreffend Fahrbahnbreiten, Ausgestaltung des Trottoirs und Markierung des Fussgängerstreifens zugestimmt. Weiter wurde festgehalten, dass die private Parkierung entlang der Schaffhauserstrasse im Bereich der Ettenfeldstrasse bis Sandacker für zu Fuss Gehende, Radfahrende und den motorisierten Verkehr gefährlich sei. Deshalb sei eine verkehrssichere rückwärtige Zu- und Wegfahrt zu den Parkplätzen zu prüfen. Eine zweite Begehrensäusserung erfolgte am 21. Juli 2008. Die Auflagen der ersten Begehrensäusserung waren bis dahin ins Projekt aufgenommen worden, mit Ausnahme der Auflage betreffend die Anordnung der Parkplätze. Am 19. September 2008 fand dazu eine Begehung an Ort und Stelle mit Vertretern der zuständigen kantonalen und städtischen Amtsstellen statt; es konnte jedoch keine Lösung gefunden werden. Im Nachgang unterbreitete die Kantonspolizei einen Vorschlag, bei dem zwölf Parkplätze mit gesonderter Ein- und Ausfahrt hätten erstellt werden können. Dieser sah eine Linksabbiegespur für den stadteinwärts fahrenden Verkehr in der Verlängerung der Fussgängerschutzinsel vor. Anlässlich einer Besprechung am 27. April 2009 sprachen sich die städtischen Stellen schliesslich für eine Variante mit acht für den stadtauswärts fahrenden Verkehr zu erreichenden Längsparkplätzen aus. Den Vorschlag der Kantonspolizei lehnten sie mit der Begründung ab, er gefährde die Verwirklichung eines bestehenden Quartierplans. Der Variante der Stadt Zürich konnte von kantonaler Seite zugestimmt werden, da sie die in Bezug auf die Verkehrssicherheit gemachte Auflage
erfüllte. Eine Variante mit nur vier Parkplätzen ist dem Amt für Verkehr nicht bekannt. Eine weiter gehende Prüfung, namentlich bezüglich der privaten Parkplätze entlang der Strasse, ist nicht Gegenstand der kantonalen Genehmigung. Massgebend ist allein, ob die übergeordneten Normen und die Verkehrssicherheit gewährleistet sind oder nicht. Zu Frage 3: Der Kanton beurteilt die Projekte der Städte Zürich und Winterthur auf überkommunalen Strassen in erster Linie in Bezug auf die Verkehrskapazität und die Verkehrssicherheit. Diese gewichtigen öffentlichen Interessen sind bei der Projektierung von Strassen gebührend zu berücksichtigen. Entgegenstehende private Interessen sind sorgfältig abzuwägen. Die bestehende Parkplatzsituation vor der Backhuus Fischer AG beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der Schaffhauserstrasse. Eine Verbesserung dieser Situation ist daher auch aus kantonaler Sicht geboten. Dabei ist es aber ein Anliegen des Regierungsrates, dass die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens bestmöglich gewahrt werden. Für die Berücksichtigung dieser privaten Interessen in Strassenprojekten ist das für das Projekt verantwortliche Gemeinwesen, in diesem Fall die Stadt Zürich, zuständig. Zu Frage 4: Konkrete Zahlen für die Stadt Zürich sind dem Kanton nicht bekannt und konnten in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit für die Anfragebeantwortung auch nicht ermittelt werden. Zu Frage 5: Die im Projekt für die Umgestaltung des Knotens Schaffhauser-/ Glattalstrasse vorgesehenen Massnahmen führen zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer und einer verbesserten Führung des Verkehrs. Die Lichtsignalanlage ermöglicht einen geordneten und sicheren Betrieb des Verkehrsablaufs. Eine Kapazitätseinschränkung erfolgt dadurch grundsätzlich aber nicht. Auch werden keine Fahrstreifen des motorisierten Individualverkehrs abgebaut. Sodann entspricht der Ausbau des Radwegs der Vorgabe des regionalen Richtplans. Das Projekt stellt somit keine faktische Abklassierung dar und steht nach heutigem Kenntnisstand des Regierungsrates im Einklang mit den planerischen und gesetzlichen Vorgaben. Der Regierungsrat wird sich zum Projekt abschliessend äussern, sobald es ihm zur Genehmigung vorgelegt wird (§ 45 Abs. 3 StrG). Zu Frage 6: Zur abschliessenden Beantwortung der Frage müsste jedes Vorhaben
der letzten fünf Jahre ungeachtet der darin enthaltenen Massnahmen auf seine Wirkung auf den Verkehrsfluss hin beurteilt werden. Der dafür erforderliche Einbezug der Stadt Zürich war in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Der Regierungsrat prüft das Erfordernis einer genügenden Verkehrskapazität jeweils im Rahmen der Genehmigung der einzelnen Bauprojekte. Für Verkehrsanordnungen (Signale, Lichtsignale, Markierungen) in den Städten Zürich und Winterthur sind deren Behörden zuständig (§ 27 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001; LS 741.2). Eine Zustimmung der Sicherheitsdirektion bei Verkehrsanordnungen ist nur erforderlich, wenn sie den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können (§ 28 Signalisationsverordnung).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi