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Schweizerische Südostbahn AG, Nachtrag zur Vereinbarung über die Finanzierung der Publikums-, Gleis- und Fahrleitungsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg, Objektvereinbarung, Investitionsbeitrag

RRB Nr. 1686/2009 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 28. Okt. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1686-2009/de/schweizerische-sudostbahn-ag-nachtrag-zur-vereinbarung-uber-die-finanzierung-der-publikums-gleis-und-fahrleitungsanlagen-des-bahnhofs-biberbrugg-objektvereinbarung-investitionsbeitrag

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1686/2009

Schweizerische Südostbahn AG, Nachtrag zur Vereinbarung über die Finanzierung der Publikums-, Gleis- und Fahrleitungsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg, Objektvereinbarung, Investitionsbeitrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Oktober 2009

1686. Schweizerische Südostbahn AG (Nachtrag zur Vereinbarung über die Finanzierung der Publikums-, Gleis- und Fahrleitungsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg; Objektvereinbarung, Investitionsbeitrag)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 56 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bund Beiträge sowie verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen an Transportunternehmen für die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen gewähren (technische Verbesserungen). Durch die Investitionen sollen die Wirtschaftlichkeit, die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheit der Transportunternehmen wesentlich erhöht werden. Die Gewährung von Bundesbeiträgen oder Darlehen an Investitionen für technische Verbesserungen setzt gemäss Art. 60 EBG die Mitwirkung der Kantone voraus. Mit Beschluss Nr. 414/2008 hat der Regierungsrat einen Investitionsbeitrag des Kantons Zürich von Fr. 2 559 440 für die Erneuerung der Publikums-, Gleis- und Fahrleitungsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg zulasten des Verkehrsfonds (5920.5640.0000 Investitions-Beiträge an gemischtwirtschaftliche Unternehmen) bewilligt. Das damals vorgelegte Projekt umfasste hauptsächlich die Publikumsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg. Diese Anlagen sollten auf den heute aus Kundensicht notwendigen sicherheitstechnischen Stand angepasst werden. Schwergewichtig waren der Bau eines neuen Mittelperrons und zweier Aussenperrons vorgesehen, die durch eine zentrale Unterführung erschlossen werden. Mit den niveaufreien Perronzugängen sollte für die Kundinnen und Kunden das Sicherheitsrisiko vermindert werden. Die neuen Perronanlagen sollten zudem den Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechen. Überdies sollte das bestehende Gebäude abgerissen und durch eine Wartehalle beim überdeckten Busplatz ersetzt werden und gleichzeitig war die vollständige Erneuerung der Anlagen für die Fahrgastinformation und die Fahrleitungen geplant. Der Kostenvoranschlag des Projektes sah folgendermassen aus: in Franken Allgemeiner Tiefbau 8 460 000 Gleisbau 5 046 000 Fahrleitungsanlage 1 710 000 Betriebliche Einrichtungen 1 395 000 Total (ohne MWSt) 16 611 000

Von diesem Betrag sollten rund 90% oder Fr. 14 950 000 von Bund und Kantonen über ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen nach Art. 56 und 60 EBG finanziert werden. Den Rest sollte die SOB AG aus Abschreibungsmitteln finanzieren. Die Aufteilung der Kosten von Bund und Kantonen beruhte auf der seit Langem unter den Kantonen Schwyz, St. Gallen und Zürich bestehenden Kostenaufteilung bei Investitionen im Südteil der SOB und der heutigen Einreihung der Kantone gemäss Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltung und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV, SR 742.101.2). Sie sah für die drei Kantone und den Bund folgendermassen aus: in Franken Bund 42,18% 6 305 600 Kanton Schwyz 37,84% 5 657 400 Kanton St. Gallen 2,86% 427 600 Kanton Zürich 17,12% 2 559 400 Total 14 950 000 Der Bund leistet seinen Beitrag seit Beginn der 9. Rahmenkreditperiode (2007–2010) in der Form einer Programmfinanzierung. Dabei finanziert er nicht mehr einzelne Projekte, sondern ganze Investitionsprogramme. Der Kanton Schwyz und der Kanton Zürich halten jedoch aufgrund der kantonalen Gesetzgebung weiterhin an der Objektfinanzierung fest. Für den Südteil der SOB schliesst sich der Kanton St. Gallen ebenfalls der Objektfinanzierung an, weil eine Vermischung von Objekt- und Programmfinanzierung kaum zu handhaben ist. Mit RRB Nr. 414/2008 wurde die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigt, mit den beteiligten Nachbarkantonen Schwyz und St. Gallen eine Vereinbarung über diesen Investitionsbeitrag abzuschliessen. Die entsprechende Objektvereinbarung wurde am 7. April 2008 unterzeichnet. Sie sah als Höchstbetrag Fr. 8 644 400 vor (Summe der Kantonsanteile). Eine Teuerung sollte innerhalb des Projektes kompensiert werden.

2. Neueste Entwicklung des Projektes Mit Schreiben vom 24. Januar 2009 informierte die SOB das Bundesamt für Verkehr erstmals über die hohen Kostenüberschreitungen beim Projekt Bahnhof Biberbrugg von insgesamt Fr. 6 685 000. Die Mehrkosten setzen sich wie folgt zusammen:

in Franken Sicherheit und Gesamtkoordination 600 000 allgemein Tiefbau/indexierte Teuerung 890 000 Umgestaltung Bahnhofplatz 560 000 Zugang zum Bahnhof 316 000 Geologie/Grundwasser 278 000 Verbauung Biber entlang Gleis 79 596 000 Projektänderung Perrondächer / Stahlteuerung 351 000 Bahnersatz (Wochenendsperrungen) 278 000 Gleisbau / indexierte Teuerung 519 000 Fahrleitungsanlage 2 500 000 Minderkosten zu ursprünglichen Vereinbarungen –203 000 Total 6 685 000 Begründet werden die Mehrkosten damit, dass der Projektstart bereits 1998 erfolgt sei. Dies ist zutreffend und grundsätzlich von Belang. Infolge der Fusion zwischen der alten SOB und der Bodensee-Toggenburg-Bahn 2001 zur neuen Südostbahn AG kam es 2002 zu einem Planungsstopp. Das Projekt konnte in der Folge erst am 31. Februar 2005 dem BAV unterbreitet werden. Die Bewilligung erfolgte mit gewissen Auflagen am 7. Februar 2007 und die Finanzierungsvereinbarung wurde am 7. April 2008 definitiv abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits ersichtlich, dass mit Mehrkosten zu rechnen war. Die SOB hatte es jedoch versäumt, Kostenvoranschläge, die teilweise noch Ende der 90er-Jahre erstellt wurden, der Teuerung und den Bewilligungsauflagen sowie den neuesten Erkenntnissen aus der Detailplanung anzupassen. Damit ging sie ein hohes Risiko ein. Das BAV, die beteiligten Kantone sowie die SOB haben in mehreren Arbeitssitzungen die Sachlage analysiert und ausgelotet, welche Möglichkeiten aus Sicht der Besteller und des BAV bestehen, die Finanzierungslücke zu schliessen. Das BAV und die Kantone haben sich darauf geeinigt, dass lediglich ein Teil der Mehrkosten für die Erneuerung der Publikums-, Gleis- und Fahrleitungsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg über Art. 56 EBG mit zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen finanziert werden soll. Anerkannt werden Kosten von insgesamt Fr. 1 687 000. Dabei handelt es sich um die allgemeine Teuerung im Tiefbau von Fr. 890 000, die Teuerung im Gleisbau von Fr. 519 000 und den Mehraufwand von Fr. 278 000 wegen schwieriger, nicht voraussehbarer geologischer Verhältnisse. Das BAV hat mit Schreiben vom 15. Juni 2009 einen Nachtrag zur bestehenden Objektvereinbarung im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2009 gutgeheissen. Diese Zusage setzt allerdings voraus, dass die beteiligten Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich ebenfalls ihren

Anteil finanzieren. Die erforderlichen Anteile der Kantone sind in der

KAV festgelegt. Aufgrund der gegenwärtigen Einstufung der Kantone ergeben sich folgende Beteiligungsverhältnisse für die Aufstockung der ursprünglichen Objektvereinbarung vom 7. April 2008 um Fr. 1 687 000 auf Fr. 16 637 000: in Franken Bund 42,18% 711 543 Kanton Schwyz 37,84% 638 395 Kanton St. Gallen 2,86% 48 248 Kanton Zürich 17,12% 288 814 Total 1 687 000 Mit dieser Aufstockung beläuft sich der Investitionsbeitrag des Kantons Zürich für das Projekt Endausbau Bahnhof Biberbrugg auf gesamthaft Fr. 2 848 214. Der Bund hat mit Schreiben vom 15. Juni 2009 zugesichert, dass er seinen Anteil von Fr. 711 543 im Rahmen eines Nachtrags zur Programmvereinbarung für das Jahr 2009 Nr. 0019/31 für die SOB leisten wird, vorausgesetzt, dass die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich ihre Anteile gemäss den obigen Ausführungen finanzieren. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat dem obigen Kredit mit Beschluss Nr. 683/2009 am 23. Juni 2009 zugestimmt und die Vorlage zur Beschlussfassung an den Kantonsrat weitergeleitet. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat der Erhöhung des Investitionsbeitrags an seiner Sitzung vom 30. Juni 2009 ebenfalls zugestimmt. Der Anteil des Kantons Zürich am Nachtrag von Fr. 288 814 wird als zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen ausgerichtet. Der vereinbarte Betrag gilt als Kostendach und eine weitere Aufstockung des Darlehens ist ausgeschlossen. Der Beitrag stützt sich auf §§ 8 und 9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1998 (PVG; LS 740.1) und ist dem Fonds für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu belasten. Die Anteile des Kantons Zürich können durch das Budget 2009 bzw. im Rahmen des KEF 2010–2013 gedeckt werden. Die Kapitalfolgekosten für Ausgaben zulasten des Fonds für die Förderung des öffentlichen Verkehrs werden mit pauschal 10% oder Fr. 28 881 pro Jahr berechnet. Die restlichen Mehrkosten aus dem Projekt Biberbrugg muss die SOB aus den jährlichen Abgeltungen des Bundes und der Kantone an die Infrastruktur decken. Das heisst, dass sie die Mehrkosten grundsätzlich durch anderweitige Einsparungen oder Projektverschiebungen kompensieren muss.

3. Investitionsvereinbarung Laut Art. 33 der Verordnung über die Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995 (ADFV; SR 742.101.1) schliessen der Bund, die beteiligten Kantone und die Transportunternehmung eine Investitionsvereinbarung ab. Darin legen sie Art und Umfang der Finanzhilfen und die damit verbundenen Auflagen fest. Aufgrund der Programmfinanzierung durch den Bund wird dieser mit der SOB AG für das Jahr 2009 einen Nachtrag zur bereits bestehenden Finanzierungsvereinbarung abschliessen, in der das zusätzliche Darlehen für das Projekt Biberbrugg anteilsmässig enthalten ist. Gestützt auf diese Vereinbarung werden die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich ihrerseits eine Nachtragsvereinbarung zur Objektvereinbarung vom 7. April 2008 für das Projekt Endausbau Bahnhof Biberbrugg abschliessen. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Kantone ihre Beiträge verbindlich zugesichert haben. Für den Kanton Zürich ist die Volkswirtschaftsdirektion zum Abschluss der Nachtragsvereinbarung zu ermächtigen. Nach deren Abschluss soll der Zürcher Verkehrsverbund ZVV die entsprechenden anfallenden Zahlungen nach Massgabe des Baufortschritts ausführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Erneuerung der Publikums-, Gleis- und Fahrleitungsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg wird der Schweizerischen Südostbahn AG (SOB AG) ein zusätzlicher Staatsbeitrag von höchstens Fr. 288 814 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, bewilligt. Damit erhöht sich der Investitionsbeitrag für die Erneuerung der Publikums-, Gleis- und Fahrleitungsanlagen des Bahnhofs Biberbrugg auf insgesamt Fr. 2 848 214.

II. Mit der SOB AG und den Kantonen Schwyz und St. Gallen wird eine Nachtragsvereinbarung zur über den Investitionsbeitrag von Fr. 288 814 abgeschlossen. Die Vereinbarung erfolgt als Nachtrag zur Vereinbarung vom 7. April 2008.

III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Nachtragsvereinbarung zu unterzeichnen.

IV. Der Zürcher Verkehrsverbund wird ermächtigt, nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung die Zahlungen nach Massgabe des Baufortschritts zulasten des Verkehrsfonds auszuführen.

V. Mitteilung an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Schienennetz, 3003 Bern, das Baudepartement des Kantons Schwyz, Amt für öffentlichen Verkehr, Postfach 1250, 6431 Schwyz, das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für öffentlichen Verkehr, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, die Schweizerische Südostbahn AG, Finanz- und Rechnungswesen, Bahnhofplatz 1a, 9001 St. Gallen, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Eisenbahngesetz, Art. 56 und Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 14. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in