RRB Nr. 1697/2022
Anfrage Hans Peter Amrein, Küsnacht, betreffend Notenabzug bei «nicht gendergerechter» Sprache an Zürcher Schulen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 353/2022
Sitzung vom 21. Dezember 2022
1697. Anfrage (Notenabzug bei «nicht gendergerechter» Sprache an Zürcher Schulen) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 26. September 2022 folgende Anfrage eingereicht: Die folgenden Zürcher Fachhochschule verfügen über einen «Leitfaden geschlechtergerechte Sprache»: PH Zürich, HWZ, ZHDK, ZHAW. Nun hat die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) ihren internen «Sprachleitfaden» gendergerecht überarbeitet und macht Empfehlungen für eine «diskriminierungsfreie» Sprache. Mit einem Geleitwort des Rektors versehen, scheint der Duden überarbeitet worden zu sein. Und nicht nur das – gemäss dem Mediensprecher der Schule (Tagesanzeiger vom 21.9.22) haben die Dozierenden die Freiheit «die gendergerechte Sprache als Bewertungskriterium festzulegen». Dies müsse jedoch vorher angekündigt werden. Ebenfalls liege es im Ermessen der Dozierenden, ob und wie stark die gendergerechte Sprache in die Noten einfliesse. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Darf eine staatliche Bildungsinstitution in unserem Land und/oder im Kanton Zürich Notenabzüge für «nicht gendergerechte» Sprache machen, respektive ihre Benotung einer vordefinierten, «gendergerechten» Sprache unterwerfen? Wenn ja, basierend auf welchen Gesetzesgrundlagen, Verordnungen und Verfügungen? Bitte um tabellarische Auflistung Rechtsgrundlagen, respektive der entsprechenden nationalen und kantonalen Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und der betreffenden Paragraphen.
2. Sollte Frage 1. wider Erwarten durch den Regierungsrat bejaht werden, so bitte ich um Erläuterung, wie eine entsprechende «gendergerechte» Bewertungsskala maximal aussehen darf?
3. Kann eine fachlich einwandfreie, ja sogar eventuell hervorragende (Forschungs- oder Fach-) Arbeit aufgrund «nicht gendergerechter Sprache» (d. h. vom «Leitfaden gender- oder geschlechtergerechte Sprache» einer staatlichen Zürcher Schule abweichend und sich etwa an den Duden anlehnend) als ungenügend bewertet werden? Und kann eine genügende Facharbeit aufgrund einer «nicht oder ungenügend gendergerechten» Bewertung als gesamthaft ungenügend bewertet werden?
4. Kann aufgrund einer als «nicht- oder ungenügend gendergerecht» bewerteten Arbeit an einer staatlichen Bildungsinstitution im Kanton Zürich ein Notendurchschnitt nicht erreicht und demzufolge eine Promotion verfehlt werden? Wenn ja, befürwortet der Regierungsrat sowjetische Zustände in unserem Kanton und an unseren Schulen? Und wenn ja, wann will der Regierungsrat eine Gesinnungspolizei an unseren Schulen oder im ganzen Kanton Zürich einführen?
5. Ist es möglich, dass aufgrund einer solchen Bewertung einem Studenten mit herausragender wissenschaftlichen Qualifizierung kein Stipendium ausgesprochen oder generell Studenten ein Diplom nicht verliehen respektive «verweigert» wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet:
Soweit die Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) fallen, wurden sie in die Beantwortung miteinbezogen. Zu Fragen 1–5: Der Regierungsrat hat sich bereits ausführlich und mehrfach zu diesem Thema geäussert (vgl. Beantwortung der Anfragen KR-Nrn. 125/2022 betreffend Gendergerechte Sprache: Notenrelevanz und Zwang und 352/2022 betreffend Neusprech-Leitfaden der ZHAW). Die PHZH, ZHAW und ZHdK sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Angelegenheiten innerhalb des rechtlichen Rahmens selbstständig besorgen (§ 3 Abs. 2 Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Alle Zürcher Hochschulen sind gemäss den einschlägigen Rechtsgrundlagen verpflichtet, für ein diskriminierungsfreies Umfeld und die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu sorgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie treffen dafür unterschiedliche Umsetzungsmassnahmen. Zu diesen Umsetzungsmassnahmen gehören auch die verschiedenen Sprachleitfaden, welchen die Funktion einer Orientierungshilfe für einen geschlechtergerechten, inklusiven und diskriminierungsfreien Sprachgebrauch zukommt. Auch der neue Sprachleitfaden der ZHAW hat nur Empfehlungscharakter.
Die Festlegung von inhaltlichen und formalen Bewertungskriterien und deren Gewichtung sind unter Vorbehalt von rechtlichen Schranken und institutionellen Vorgaben Sache der Dozierenden (vgl. Art. 20 BV). Die angeordneten Bewertungskriterien müssen nachvollziehbar, auf sachliche Kriterien gestützt sowie für alle Studierenden gleich sein. Zudem müssen sie den Studierenden vorgängig bekannt geben werden, damit sie diese umsetzen können. Das Recht und die Pflicht, die Modalitäten von Leistungsnachweisen (Prüfungen, schriftliche Arbeiten usw.) festzulegen und vorgängig zu kommunizieren, ergibt sich beispielsweise nicht nur aus dem Auftrag der ZHAW, Bachelor- und Masterstudiengänge durchzuführen, sondern konkret aus der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (LS 414.252.3, §§ 2, 13 und 34), den Studienordnungen, den entsprechenden Anhängen, den Modulbeschreibungen und ausführenden Erlassen. Bei wissenschaftlichen Arbeiten kommen nicht nur formale Bewertungskriterien wie «Sprache» (z. B. Präzision, Rechtschreibung, Stil), «Form/Struktur» (z. B. Gliederung, Seitenzahl, Zitierweise, Verzeichnisse, Einsatz und Qualität von Abbildungen und Tabellen) usw. infrage, sondern auch Vorgaben zum Sprachgebrauch. Die Nichtanwendung einer angeordneten Vorgabe der Dozierenden, auch diejenige zum Sprachgebrauch, kann eine schlechtere Benotung nach sich ziehen. Der Regierungsrat ist aber der Ansicht, dass eigene Sprachleitfäden oder spezifische Vorgaben hinsichtlich der Verwendung einer gendergerechten Sprache nicht noten- oder leistungsrelevant sein sollen. Unabhängig davon haben die Studierenden die Möglichkeit, die Bewertung ihrer Arbeit bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen anzufechten (vgl. § 36 FaHG). Dabei können sie geltend machen, dass es sich beispielsweise bei der Vorgabe Sprachgebrauch im konkreten Kontext um ein sachfremdes Bewertungskriterium handelt oder zu stark gewichtet wurde. Der Regierungsrat hat bereits darauf hingewiesen, dass für diesen Anwendungsfall kein entsprechendes Rekursverfahren von Studierenden bekannt ist.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli