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Denkmalpflegefonds, Gemeinde Pfäffikon, Römische Kastellruine Irgenhausen, Kat.-Nr. 3360, Konservierung und Sanierung, Subvention, Zusicherung

RRB Nr. 1706/2008 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 5. Nov. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1706-2008/de/denkmalpflegefonds-gemeinde-pfaffikon-romische-kastellruine-irgenhausen-kat-nr-3360-konservierung-und-sanierung-subvention-zusicherung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1706/2008

Denkmalpflegefonds, Gemeinde Pfäffikon, Römische Kastellruine Irgenhausen, Kat.-Nr. 3360, Konservierung und Sanierung, Subvention, Zusicherung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008

1706. Denkmalpflegefonds (8940)

Erwägungen

Gemeinde: Pfäffikon Ortslage/Strasse: Irgenhausen, Bürglen Vorhaben: Unterhaltsarbeiten/Konservierung Kat.-Nr.: 3360, römische Kastellruine Gesuchsteller/in: Gemeinde Pfäffikon, Liegenschaftenverwaltung, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon Gesuch vom: 25. April 2008 Eingang am: 14. Mai 2008 Subventionsberechtigte Kosten: Fr. 450 000 Beitrag höchstens: Fr. 270 000

Die eindrückliche, beinahe quadratische Kastellruine in Pfäffikon mit 61 m Seitenlänge wurde vermutlich im 4. Jh. n. Chr. anstelle einer aufgelassenen römischen Villa errichtet und diente dem Schutz der nahe vorbeiführenden antiken Strasse. Die Befestigungsanlage wurde wahrscheinlich zu Beginn des 5. Jh. verlassen und verfiel allmählich. In den Jahren 1898–1909 erfolgten umfangreiche Ausgrabungen. Die freigelegten Mauern wurden daraufhin konserviert. Seit 1957 befindet sich das Kastell im Eigentum der Gemeinde Pfäffikon. 1992–2002 wurden in kleinen Etappen Teile des Schutzobjekts saniert. Diese Ruinenteile sind heute in gutem Zustand. Die nun geplanten Unterhaltsarbeiten betreffen Mauerabschnitte, die 1992 noch intakt schienen, heute aber deutliche Bauschäden aufweisen (Ecktürme Nord, West und Süd sowie Bereiche der Umfassungsmauern). Problematisch an diesen Schäden ist die Tatsache, dass die erwähnten Ruinenbereiche auf den ersten Blick einen ordentlichen Eindruck hinterlassen. Eingehende Untersuchungen förderten aber zutage, dass die Mauerschalen dieser Zonen kaum mehr mit den Mauerkernen verbunden sind und sich jederzeit grossflächig lösen können. Vordringliches Ziel jeder Konservierungsmassnahme sind der Schutz der Besucherinnen und Besucher sowie die Erhaltung der originalen römischen Bausubstanz. Die Kastellruine ist ein Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung (RRB Nr. 5113/1979). Mit Eingabe vom 25. April 2008 ersuchte die Gemeinde Pfäffikon um eine Subvention an die Kosten für die Konservierungs- und Unterhaltsarbeiten der römischen Kastellruine Irgenhausen-Bürglen, Kat. Nr. 3360, in Pfäffikon. Gemäss der dem Gesuch der Gemeinde beigelegten Kostenzusammenstellung vom 12. November 2007 ist mit Gesamtkosten von Fr. 450 000 zu rechnen.

Für gemeindeeigene überkommunale Schutzobjekte gilt die Selbstbindung gemäss § 204 PBG. Gemäss RRB Nr. 2824/1994 können grundsätzlich keine Subventionen aus dem Denkmalpflegefonds geleistet werden. Gemäss Kreisschreiben an die Gemeinden vom 4. April 2005 behält sich die Baudirektion allerdings vor, überkommunal bedeutsame Schutzobjekte in Gemeindebesitz in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise zu subventionieren. Voraussetzung dazu ist eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Objektes, was z. B. bei baukünstlerischem Schmuck oder wertvollen Malereien und Ausstattungen, bei besonders seltenen Baugattungen oder bedeutenden Schutzobjekten der Ortsgeschichte der Fall sein kann. Zudem müssen die denkmalbedingten Aufwendungen die Gemeinde stark belasten. Eine Ausnahme bei einem Objekt von erhöhter Schutzwürdigkeit soll auch dann möglich sein, wenn eine finanzschwache Gemeinde keine Subvention leisten kann. Im vorliegenden Fall kommt der Kastellruine erhöhte Schutzwürdigkeit zu. Zudem übersteigen die Kosten für die fachgerechte und dringend nötige Restaurierung der römischen Kastellruine die zumutbare finanzielle Belastung der politischen Gemeinde. Ohne Staatsbeiträge wäre sie gezwungen, auf wesentliche restauratorische Massnahmen zu verzichten. Die erwähnten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Subvention zur vollständigen Erhaltung sind deshalb erfüllt. Gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. c PBG und § 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz kann mit Rücksicht auf die Bedeutung des Objekts eine Subvention von 60%, höchstens jedoch Fr. 270 000, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 450 000 für die Unterhaltsarbeiten und die Konservierung der römischen Kastellruine Irgenhausen zugesichert werden. Der Beitrag an die Gemeinde erfolgt über das Konto 8940.5620, Denkmalpflegefonds/Investitionsbeiträge an Gemeinden und ist im Budget 2008 enthalten. Aufgrund der Bedeutung des Baudenkmals wird der Bund eingeladen, ebenfalls einen finanziellen Beitrag an die Restaurierung zu leisten. Die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch zugunsten der Eidgenossenschaft ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Der Bundesbeitrag wird von der Staatskasse vereinnahmt und zusammen mit dem Beitrag des Staates verrechnet.

Die Ausrichtung der Subvention erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgetkredite.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Gemeinde Pfäffikon wird an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 450 000 für die Konservierung und Sanierung der römischen Kastellruine Irgenhausen, Kat.-Nr. 3360 in Pfäffikon eine Subvention von 60%, höchstens jedoch Fr. 270 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, unter der Bedingung zugesichert, dass die Sanierungsarbeiten im Einvernehmen mit der Kantonsarchäologie ausgeführt werden.

II. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.

III. Die Baudirektion wird beauftragt, beim Bundesamt für Kultur in Bern ein Beitragsgesuch einzureichen. Ein allfälliger Bundesbeitrag wird an den Leistungen des Staates in Abzug gebracht. Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Grundbuch ist bereits erfolgt.

IV. Die Abschlagszahlungen erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Staatsvoranschlagskredite, jeweils nach dem Einreichen der Bauabrechnung der vorgesehenen Jahresetappen 2008–2015 und nach Abnahme derselben durch die Kantonsarchäologie.

V. Mitteilung an die Gemeinde Pfäffikon, Liegenschaftenverwaltung, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon, sowie an die Baudirektion und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 204 und Art. 217 — der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in