RRB Nr. 171/2015
Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer, Steuererlassverordnung, Schreiben an das EFD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2015
171. Totalrevision der Verordnung des EFD
Erwägungen
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; Anhörung) Am 20. Juni 2014 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz; BBl 2014, 5169) verabschiedet. Hauptgegenstand dieses Gesetzes ist eine Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1994 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), die das Erlassverfahren bei der direkten Bundessteuer betrifft. Mit dieser Änderung wird die Eidgenössische Erlasskommission abgeschafft. Diese war bis anhin für Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer bei Beiträgen von mindestens Fr. 25 000 pro Steuerjahr zuständig. Neu werden diese Gesuche, wie bis anhin jene um Erlass der direkten Bundessteuer von weniger als Fr. 25 000 pro Steuerjahr, ebenfalls durch die Kantone bzw. die kantonale Erlassbehörde (für die direkte Bundessteuer) beurteilt. Zur Anpassung an das Steuererlassgesetz soll die Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) einer Totalrevision unterzogen werden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 lud das Eidgenössische Finanzdepartement die Kantone ein, zum Entwurf für eine neue Steuererlassverordnung Stellung zu nehmen. Die revidierte Steuererlassverordnung soll gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (auch per E- Mail in PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 12. Dezember 2014, mit dem Sie uns die Anhörungsvorlage für eine Totalrevision der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Wir stimmen dem Entwurf für die neue Steuererlassverordnung grundsätzlich zu. Bemerkungen ergeben sich zu folgenden Bestimmungen: Zu Art. 5 Entwurf VO In dieser Bestimmung wird neu vorgesehen: «Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegen keine Ablehnungsgründe vor, so hat die steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass.» Für diese Rechtsauffassung mag es wohl durchaus Gründe geben. Aus rechtssystematischer Sicht erscheint es jedoch fragwürdig, diese Auffassung in der neuen Erlassverordnung zu verankern. Denn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, ist allein aufgrund des Gesetzes selber – bzw. der infrage stehenden Bestimmungen des DBG – zu beurteilen. Zu Art. 16 Entwurf VO In dieser Bestimmung wird vorgesehen: «Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung kann die zuständige kantonale Behörde zustimmen, wenn die überwiegende Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens drei Viertel der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.» Gemäss Art. 15 der bisherigen Steuererlassverordnung reichte es aus, «wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen». An dieser bisherigen Regelung ist festzuhalten. Eine Verschärfung, wie in Art. 16 Entwurf VO vorgesehen, ist abzulehnen. Es ist zu befürchten, dass eine solche Verschärfung den Abschluss eines aussergerichtlichen Nachlassvertrags in vielen Fällen erschweren, ja verunmöglichen würde. Zu Art. 17 Entwurf VO In dieser Bestimmung wird neu vorgesehen: Abs. 1: «Das Gesuch um Rückkauf eines Verlustscheines gilt als Erlassgesuch.» Abs. 2: «In Verfahren um den Rückkauf von Verlustscheinen kann die zuständige kantonale Behörde in begründeten Ausnahmefällen von der Anwendung der Voraussetzungen für den Steuererlass absehen.» Fänden jedoch die Erlassgrundsätze auch beim Rückkauf von Verlustscheinen Anwendung, erschwerte dies, wie immer wieder zu Recht gefordert wird, eine aktive Bewirtschaftung der Verlustscheine; letztlich müsste bei jedem Rückkauf
eines Verlustscheines ein zusätzliches aufwendiges Erlassverfahren durchgeführt werden. Zudem wäre es widersprüchlich, zunächst zu verlangen, dass das Gesuch um Rückkauf eines Verlustscheines als Erlassgesuch zu behandeln sei, um dann doch wieder vorzusehen, dass «in begründeten Fällen» von den Voraussetzungen für den Steuererlass abgewichen werden kann, wobei die neue Verordnung offenlässt, welches denn die «begründeten Fälle» sein sollen. Eine solche widersprüchliche Regelung führte vor dem Gleichbehandlungsgebot zwangsläufig zu rechtlichen Problemen. Daher sollte an der Bestimmung von Art. 16 der bisherigen Steuererlassverordnung festgehalten werden: «Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden dabei keine Anwendung.» Wir bitten Sie, unsere Bemerkungen zu berücksichtigen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli