RRB Nr. 172/2013
Gesetz über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten besonderen Personendaten, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Februar 2013
172. Gesetz über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten besonderen Personendaten (Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) wird für das Bearbeiten besonderer Personendaten wegen ihrer hohen Sensibilität eine «hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz» verlangt. Gemäss der Weisung zu § 8 Abs. 2 IDG muss diese Regelung die Umschreibung des verantwortlichen Organs, der Verwendungszwecke, der Datenkategorien und der Bearbeitungsmethoden enthalten. Nach § 41 IDG sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen gemäss § 8 Abs. 2 IDG bis am 1. Oktober 2013 zu schaffen.
B. Anpassungsbedarf im Zuständigkeitsbereich der Direktion der Justiz und des Innern Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Justiz und des Innern bearbeiten besondere Personendaten ausschliesslich als Geschäftsdaten, d. h. in den einzelnen Geschäften abgespeicherte Daten. Solche Daten werden im Zusammenhang mit den verschiedensten Aufgaben bearbeitet. Diese Aufgaben sind in zahlreichen, teils bundesrechtlichen, teils kantonalrechtlichen Spezialgesetzen geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen für die von der Direktion der Justiz und des Innern erfüllten Aufgaben wurden auf die genannten Voraussetzungen hin überprüft. Anpassungsbedarf ergibt sich in folgenden Teilbereichen: 1. Bekanntgabe von besonderen Personendaten mittels elektronischen Zugriffs (Abrufverfahren) § 17 Abs. 1 lit. a IDG verlangt für die Bekanntgabe besonderer Personendaten durch öffentliche Organe eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz. § 17 Abs. 2 IDG schränkt diese Anforderung ein, indem festgelegt wird, dass eine Grundlage in einem formellen Gesetz dann nicht notwendig ist, wenn die Bekanntgabe der Daten in Einzelfällen an ein anderes öffentliches Organ erfolgt und die besonderen Personendaten von diesem zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben benötigt werden. Demnach ist für den Datenaustausch zwischen öffentlichen Organen immer dann eine formell-gesetzliche Grundlage notwendig, wenn – das andere Organ direkt auf besondere Personendaten anderer Amtsstellen zugreifen kann oder – die Bekanntgabe nicht auf bestimmte Einzelfälle beschränkt ist. Insbesondere der direkte Zugriff auf besondere Personendaten anderer Amtsstellen wird von verschiedenen Amtsstellen gewünscht. Dabei steht der Zugriff auf besondere Personendaten aus der Strafverfolgung und dem Strafvollzug im Vordergrund. Verlangt wird dieser von den Strafverfolgungsbehörden, dem Amt für Justizvollzug, dem Gemeindeamt bei Einbürgerungen sowie der Opferhilfestelle. Soweit Zugriffsrechte verlangt wurden, wurde die Notwendigkeit des Zugriffs für die Aufgabenerfüllung des Organs, das den Zugriff verlangt, geprüft und der Vernehmlassungsentwurf macht Vorschläge für die notwendigen gesetzlichen Regelungen. 2. Datenaufbewahrung Gestützt auf § 5 Abs. 2 IDG sind Informationen und Findmittel, sofern Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten, während zehn Jahren aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind die Informationen zu vernichten, sofern sie nicht vom zuständigen Archiv übernommen werden. Für den Bereich der Direktion der Justiz und des Innern war zu prüfen, ob und in welchen Bereichen ein Bedürfnis nach längeren Aufbewahrungsfristen besteht. Regelungsbedarf ergibt sich mit Bezug auf die Aktenaufbewahrung im Bereich der Strafverfolgung und im Bereich des Justizvollzugs. In beiden Bereichen erscheint eine Aktenaufbewahrung während 15 Jahren als angemessen, da die Akten im Zusammenhang mit späteren Strafverfahren aber während längerer Zeit benötigt werden und die bundesrechtlich vorgesehenen Mindestfristen nicht ausreichen. 3. Sonderfragen der Akteneinsicht Art. 101 und 102 StPO regeln die Einsicht in Akten der Strafbehörden lediglich für laufende Strafverfahren. Demgegenüber finden auf abgeschlossene Strafverfahren die datenschutz- und archivrechtlichen Bestimmungen des Kantons Anwendung. Auf gerichtliche Akten sind die Regeln des IDG demgegenüber nicht anwendbar (§ 2 Abs. 1 IDG). Das Einsichtsrecht in Akten von Strafuntersuchungsverfahren, die nicht
mit einem gerichtlichen Verfahren, sondern durch die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft mit einem Strafbefehl oder durch Einstellung abgeschlossen wurden, ist folglich anders geregelt als dasjenige in Strafuntersuchungen, die mit einem gerichtlichen Verfahren abge- schlossen wurden. Diese unterschiedliche Behandlung leuchtet nicht ein, weshalb die Einsicht in die Akten der Strafuntersuchungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft) entsprechend der Einsicht in gerichtliche Akten geregelt werden soll. Zusätzlich sind verschiedene Lücken im Zusammenhang mit der Akteneinsicht im Rahmen des Vollzugs zu schliessen (vorzeitiger Straf- bzw. Massnahmenantritt, Akteneinsicht von Mitarbeitenden privater Institutionen in Akten des Justizvollzugs und Sonderregelung für das Akteneinsicht ärztlicher Mitarbeitender). 4. Zentrale Aufbewahrung und Verwertung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten Beweismittel aller Art (z. B. Tatwerkzeug, Tatspuren) werden in der Regel von der Polizei entweder selbstständig oder im Auftrag der Strafuntersuchungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Jugendstaatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde) sichergestellt und dann beschlagnahmt, allenfalls untersucht oder ausgewertet und dokumentiert. Eine Professionalisierung der Verwaltung und die Einrichtung einer zentralen Stelle, die sich mit der Aufbewahrung und Bewirtschaftung der Beweismittel und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerten befasst, bieten zahlreiche Vorteile, da deren Weiterleitung und Lagerung mit grossem Aufwand verbunden und pannenanfällig ist. Die dazu notwendige gesetzliche Grundlage soll ebenfalls mit dieser Vorlage geschaffen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, zum Entwurf zu einem Gesetz über die in der Direktion der Justiz und des Innern verwendeten besonderen Personendaten ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi