RRB Nr. 1739/2008
Anfrage Walter Schoch, Bauma, Johannes Zollinger, Wädenswil, und Patrick Hächler, Gossau, betreffend Dignitas, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 283/2008
Sitzung vom 12. November 2008
1739. Anfrage (Dignitas) Die Kantonsräte Walter Schoch, Bauma, Johannes Zollinger, Wädenswil, und Patrick Hächler, Gossau, haben am 25. August 2008 folgende Anfrage eingereicht: Letzte Woche ist bekannt geworden, dass L. M., Geschäftsführer und praktisch allein bestimmende Person der Suizidbeihilfeorganisation Dignitas, in Wetzikon eine Liegenschaft erworben hat, in welcher Dignitas künftig sterbewillige Personen in den Tod führen will. Der geplante Zuzug dieser dubiosen Organisation, die durch ihre Rücksichtslosigkeit und Menschen verachtende Praktiken immer wieder im Kreuzfeuer der Kritik steht, stösst in der Stadt Wetzikon auf breite Ablehnung. Zumal der neue Standort in nächster Nähe eines Kindergartens, eines Primarschulhauses und eines Berufsschulhauses liegt. Angeblich hat die Stadt Wetzikon kaum eine Handhabe, in der von L. M. gekauften Liegenschaft aus baurechtlichen Gründen den Betrieb von Dignitas, d. h. die regelmässige Beihilfe zu Selbsttötungen, zu verbieten. Hingegen fragt sich unter den gegebenen Umständen ernsthaft, ob nun nicht endlich genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass strafrechtlich gegen Dignitas, bzw. L. M. vorgegangen werden müsste. Und zwar aus folgenden Gründen: L. M. hat Dignitas in den letzten Jahren zu einer Organisation entwickelt, die wie ein kommerzielles Unternehmen eigentliche Dienstleistungen für den Suizidvollzug und alles damit Zusammenhängende anbietet. Dignitas informiert auf «Prospekten» wie ein wirtschaftlicher Dienstleister, was die Beihilfe zum Selbstmord kostet und was alles darum herum noch für Dienstleistungen von Dignitas bezogen werden können und welche Preise dafür zu zahlen sind. Die bei Dignitas arbeitenden Suizidbeihelferinnen und -helfer werden für jede Suizidbeihilfe mit einem Betrag von rund 500 Franken entschädigt. Bei vier und mehr solchen Beihilfen pro Monat ergibt das für die Suizidbeihelferinnen und -helfer ein eigentliches Einkommen. Was L. M. bezieht, bleibt im Dunkeln, weil Dignitas in keiner Weise transparent ist. Es ist aber zu vermuten, dass auch er sich erhebliche Entschädigungen ausrichten lässt. Seit einiger Zeit hat sich Dignitas darauf verlegt, vor allem aus Deutschland Sterbewillige in die Schweiz zu locken und in den Tod zu führen. Offenbar «informiert» dazu Dignitas geradezu werbeähnlich in unserem Nachbarland. Sich bei Dignitas in den Tod bringen zu lassen,
geht sehr rasch und ganz geschäftsmässig vor sich. Ein vertieftes und über eine längere Zeit erstrecktes Eingehen auf die Sterbewilligen, mehrere über längere Zeiträume verteilte Gespräche finden kaum statt, und der Besuch beim Arzt, der eigentlich die Konstanz des Todeswunsches und dessen Hintergründe sowie die Frage der geistigen Gesundheit und Zurechnungsfähigkeit der Sterbewilligen klären müsste, wird offensichtlich nur gerade als lästige Formalität möglichst rasch abgewickelt. Neuerdings wird auch noch diese minimale Kontrolle umgangen, indem Dignitas die Lebensmüden nicht mehr mit einem vom Arzt zu verschreibenden Gift sterben lässt, sondern das frei erhältliche Helium und einen über den Kopf zu stülpenden Plastiksack für einen Erstickungstod zur Verfügung stellt. Mit über 170 Beihilfen zur Selbsttötung pro Jahr wird bei Dignitas heute sozusagen am «laufenden Band» gestorben. Die Abläufe und alle weiteren Umstände des «Betriebs» machen einen sehr wirtschaftlichkommerziell ausgerichteten Eindruck und offensichtlich erzielen mehrere Personen zumindest einen Teil ihres Einkommens aus der Tätigkeit bei Dignitas. Dies alles spricht klar dafür, dass bei Dignitas nicht nur altruistische, sondern auch egoistische, also selbstsüchtige Gründe im Spiel sind. Bekanntlich wird Beihilfe zum Selbstmord gemäss Art 115 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Dies aber nur dann, wenn die Beihilfe aus «selbstsüchtigen Gründen» geleistet wird. Natürlich weist Dignitas jeden Vorwurf, eigennützig, bzw. selbstsüchtig zu handeln, weit von sich. Angesichts der vielen genannten Hinweise besteht aber zumindest ein ernst zu nehmender Verdacht, dass Eigennutz mit im Spiel ist, was bedeutet, dass gegen Dignitas strafrechtlich zu ermitteln und bereits heute der «Sterbebetrieb» vorsorglich zu stoppen ist. Wir bitten angesichts dieser Sachlage den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat bereit, Hinweisen nachzugehen, die den Verdacht nahelegen, dass Dignitas ihre Selbsttötungsbeihilfen so betreibt, dass sie in vielem einem wirtschaftlich-kommerziell und auf Umsatz und Einnahmen ausgerichteten Unternehmen gleichen?
2. Erachtet es der Regierungsrat als zonenkonform, dass in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens Sterbehilfe angeboten wird, ist doch davon auszugehen, dass die entsprechenden Aktivitäten Immissionen zur Folge haben, die Kinder und auch weitere sensible Personen sehr ungünstig beeinflussen.
3. Ist unter diesen Umständen nicht zumindest der Verdacht begründet, dass Dignitas mit seinen Selbsttötungsbeihilfen den Tatbestand von Art. 115 StGB erfüllt?
4. Ist darum der Regierungsrat bereit, Dignitas zumindest vorsorglich sofort jede weitere Tätigkeit einstweilen zu verbieten?
5. Ist der Regierungsrat bereit, eine Strafuntersuchung einzuleiten?
6. Ist allenfalls bereits früher schon eine umfassende Strafuntersuchung gegen Dignitas und die dort Handelnden durchgeführt worden? Wenn ja, mit welchen Erkenntnissen? Wenn nein, warum nicht?
7. Weiss der Regierungsrat, woher das Geld stammt, mit dem L. M., vermutlich auf Rechnung von Dignitas, die Liegenschaft in Wetzikon erworben hat?
8. Führt Dignitas eine aussagekräftige, korrekte Buchhaltung? Wer kontrolliert die finanziellen Belange einer Organisation, bei der es um Leben und Tod geht und die möglicherweise gegen Art 115 StGB verstösst?
9. Ist Dignitas steuerpflichtig? Wenn nein, weshalb nicht?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Walter Schoch, Bauma, Johannes Zollinger, Wädenswil, und Patrick Hächler, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Mit dringlichem Postulat KR-Nr. 119/2008 betreffend Schluss mit den Aktivitäten von Dignitas wurde der Regierungsrat eingeladen, umgehend gegen die Aktivitäten des Vereins Dignitas einzuschreiten und ihm jede Suizidbeihilfe zu verbieten. In der Stellungnahme vom 7. Mai 2008 wurde die geltende Rechtslage dargelegt und aufgezeigt, dass derzeit keine Rechtsgrundlagen bestehen, der Sterbehilfeorganisation Dignitas die Ausübung der Suizidbeihilfe zu verbieten. Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Regierung hat der Kantonsrat am 26. Mai 2008 die Überweisung des Postulats abgelehnt. Der Regierungsrat ist weiterhin davon überzeugt, dass die in der Anfrage angesprochenen Umstände des Vorgehens von Dignitas, die grösstenteils bereits im Rahmen seiner früheren Äusserungen zur Suizidhilfe beurteilt wurden (vgl. insbesondere diejenigen zu KR-Nrn. 44/2007, 371/2007 und 37/2008), keine genügende Grundlage bilden, um in der von der Anfrage anvisierten Weise einzugreifen. Den Anliegen, die in der Fragestellung zum Ausdruck kommen, müssen mit der Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen auf Bundesebene Rechnung getragen werden. Der Regierungsrat unterstützt deshalb die in diesem Zusammenhang bereits aufgenommenen Arbeiten des Bundes. Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt deshalb in Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Ausgangslage. Zu Frage 1: Der Verein Dignitas führt zwar ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und ist als solches gestützt auf Art. 61 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) auch im Handelsregister eingetragen (vgl. auch Beantwortung der Frage 8). Der Zweck von Dignitas ist jedoch nach wie vor nicht auf eine Erwerbstätigkeit des Vereins ähnlich einem Unternehmen ausgerichtet, entsprechend also auch nicht wirtschaftlicher Natur. Der Regierungsrat hat, wie bereits mehrfach ausgeführt, keine rechtliche Handhabe, ausserhalb eines allfälligen strafrechtlichen Anfangsverdachts im Einzelfall, Untersuchungen zu den Aktivitäten von Dignitas vorzunehmen. Bestünden ausreichende Anhaltspunkte für ein Gewinnstreben im Rahmen der Sterbegeleitungen, wären die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf das Strafgesetzbuch verpflichtet, entsprechenden Hinweisen zur Prüfung selbstsüchtiger
Motive nachzugehen. Diese Aufgabe wird von den Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer Abklärungen von Fällen begleiteter Suizide umfassend wahrgenommen (vgl. auch Beantwortung der Frage 5). Zu Frage 2: Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das regelmässige Anbieten von Sterbehilfe nicht als Wohnnutzung, sondern als gewerbliche bzw. betriebliche Tätigkeit im Sinne des öffentlichen Baurechts anzusehen. Solche Tätigkeiten kommen deshalb nur in Zonen infrage, in denen entsprechende Nicht-Wohnnutzungen zulässig sind. Die konkrete Bewilligungsfähigkeit ist von der örtlichen Baubehörde zu prüfen, die auf die quartierüblichen Nutzungen und Immissionen Rücksicht nehmen kann und darf. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung geht es um die Berücksichtigung des sogenannten funktionalen Quartiercharakters, der sich nicht ausschliesslich aus der Bau- und Zonenordnung ergibt, sondern auch durch die tatsächlichen Nutzungs- und Erschliessungsverhältnisse geprägt ist. Ob und wie sich eine Einrichtung der Sterbehilfe auf einen nahegelegenen Kindergarten auswirkt, ist im Einzelfall von der kommunalen Baubehörde zu prüfen. Zu Frage 3: Der Regierungsrat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die bis anhin von den Strafverfolgungsbehörden getätigten Abklärungen der Suizidbegleitungen – namentlich auch bezüglich der finanziellen Gesichtspunkte – keine Belege für das Vorliegen selbstsüchtiger Beweggründe erbracht haben. Der von den suizidwilligen Personen an Dignitas zu entrichtende, nicht unerhebliche Geldbetrag für die Suizidbegleitung lässt sich noch vor dem Hintergrund auf die Refinanzierung verschiedener Administrations- und anderer Aufwendungen nachvollziehen, auch wenn der Kostendeckungsgrad nicht restlos beurteilt werden kann. Auch die Höhe der Spesenentschädigungen der einzelnen Begleitpersonen liegt noch in einem vertretbaren Ausmass, sodass den für Dignitas tätigen Suizidhelfern nicht grundsätzlich selbstsüchtige Motive unterstellt werden können. Anderweitige selbstsüchtige Beweggründe affektiver oder ideeller Natur sind ebenfalls nicht hinreichend erkennbar. In der jüngsten Vergangenheit konnten keine Umstände beobachtet werden, die eine grundlegende Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse nahelegen. Insbesondere sind der in der Anfrage geschilderte Prospekt sowie die im Einzelfall zu bezahlende Entschädigung und die
Bezüge der jeweiligen Begleitpersonen bereits seit Längerem bekannt. Auf die Beurteilung der Behandlung der Toten-Asche wird im Rahmen der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 339/2008 einzugehen sein. Die – bisher fehlende – Transparenz hinsichtlich des Vereinsvermögens und allfälliger Bezüge des Vereinsvorstandes lässt sich mit strafprozessualen Mitteln nicht herstellen. Zu Frage 4: Der Regierungsrat hat in seiner Stellungnahme zum dringlichen Postulat KR-Nr. 119/2008 aufgezeigt, dass es für das geforderte Verbot an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Wie die Beantwortung der Frage 3 zeigt, ist insbesondere auch die strafrechtliche Relevanz der Tätigkeit von Dignitas nicht anders zu beurteilen. Ein strafrechtliches Verbot der organisierten Suizidhilfe könnte nur durch eine Revision von Art. 115 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) oder allenfalls im Rahmen eines Aufsichtsgesetzes über Suizidbeihilfeorganisationen erfolgen. Für entsprechende Erlasse ist aufgrund der entsprechenden Kompetenzzuweisung in Art. 123 der Bundesverfassung (SR 101, Strafrecht) jedoch der Bund zuständig. Zu Fragen 5 und 6: Der Regierungsrat hat sich bereits wiederholt zu Strafverfahren gegen Dignitas bzw. deren Vertreter geäussert und bestätigt, dass bereits mehrere Strafverfahren gegen Personen, die für Dignitas tätig waren, geführt worden sind, sei dies zur Abklärung finanzieller Fragen, sei dies zur Überprüfung der Umstände der Verschreibung, Abgabe und Lagerung von Natriumpentobarbital (NaP) oder aber bezüglich möglicher zu weit gehender Hilfeleistungen bei der Suizidhandlung selber. Sämtliche Verfahren wurden mangels rechtsgenügenden Verdachts einer strafbaren Handlung eingestellt (vgl. KR-Nrn. 44/2007; 11/2007; 269/2005).
Jede durchgeführte Suizidbegleitung wird durch die Strafverfolgungsbehörden in einem besonderen Verfahren bezüglich eines allfällig strafrechtlich relevanten Hintergrundes geprüft (vgl. hierzu die Darlegungen des Regierungsrates zu KR-Nrn. 269/2005; 155/2002; 366/2007 und 37/2008). Nur eine besondere Verdachtslage kann darüber hinaus dazu führen, eine Strafuntersuchung einzuleiten, zumal das allgemeine Vorgehen der Vertreter von Dignitas, wie unter Frage 3 dargelegt, grundsätzlich nicht unter Art. 115 StGB fällt. Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit Anfragen des Kantonsrates allerdings bereits des Öfteren auf die Anforderungen des strafprozessualen Amtsgeheimnisses hingewiesen, die auch im Rahmen der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse zu beachten sind (vgl. KR-Nr. 6/2006). Die einschlägigen Geheimnisvorschriften dienen dabei insbesondere der Sicherung des Untersuchungszwecks. Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen verbieten sich daher allgemeine Äusserungen zu möglichen zukünftigen strafprozessualen Massnahmen gegenüber bestimmten Personen. Zu Frage 7: Nein. Zu Frage 8: Dignitas ist seit dem 19. Januar 2007 im Handelsregister als Verein eingetragen und somit gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Buchführung verpflichtet (Art. 61 ZGB, Art. 934 und 957 OR/HRegV 90 ff.). Eine staatliche Kontrolle der finanziellen Belange eines Vereins, namentlich zur Prüfung möglicher strafrechtlich relevanter Vorgänge, ist rechtlich jedoch nicht vorgesehen. Eine solche könnte erst greifen, wenn den Behörden ein konkreter und nachvollziehbar dokumentierter Verdacht auf deliktisches Verhalten vorliegt. Zu Frage 9: Dignitas geniesst keine Steuerbefreiung beispielsweise wegen Verfolgung von gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken. Dignitas ist somit als juristische Person gemäss den Bestimmungen der Steuergesetze für Vereine steuerpflichtig.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi