RRB Nr. 176/2009
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Turbenthal-Wildberg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2009
176. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Turbenthal- Wildberg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Turbenthal- Wildberg haben am 28. September 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte und das Volksschulgesetz. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Turbenthal-Wildberg am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Sekundarschulgemeinde Turbenthal-Wildberg, Schulverwaltung, St. Gallerstrasse 7, Postfach, 8488 Turbenthal, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi