RRB Nr. 176/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Uetikon a.S., Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010
176. Gemeindeordnung (Uetikon a. S.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uetikon a. S. haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. b) Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: Art. 1 Abs. 2 GO sieht vor, dass die Gemeinde die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Dritten übertragen kann. Diese Bestimmung wiederholt Art. 98 Abs. 1 Satz 1 KV, kann jedoch in dieser allgemeinen Formulierung keine Geltung für die Übertragung von öffentlichen Aufgaben beanspruchen. Insbesondere die Übertragung von öffentlichen Aufgaben mit hoheitlichen Befugnissen erfordert immer eine konkrete Bestimmung in der Gemeindeordnung. Nur in diesem Sinne kann die Bestimmung genehmigt werden. Art. 38 Satz 2 GO sieht weiter vor, dass bei Bedarf eine Lehrperson pro Schuleinheit mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege teilnimmt. Diese Regelung widerspricht § 81 Ziff. 5 des Gemeindegesetzes (GG), der bestimmt, dass die Gemeindeordnung die Teilnahme einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege zu regeln hat. Dabei haben die Lehrpersonen durch mindestens eine Person vertreten zu sein. Der fragliche Passus betreffend Teilnahmerecht der Lehrpersonen ist daher gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass eine von der Schulkonferenz gewählte Lehrperson als ständige Vertretung der Lehrerschaft an den Sitzungen der Primarschulpflege teilnimmt. In diesem Sinne kann Art. 38 Satz 2 GO denn auch genehmigt werden. c) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uetikon a. S. am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 2b genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Gemeinde Uetikon a. S., Weissenrainstrasse 20, 8707 Uetikon am See (E), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi