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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Teilrevision, Schreiben an das EDI

RRB Nr. 177/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 2. März 2016

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 177/2016

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Teilrevision, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016

177. Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen

Erwägungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform); Vernehmlassung Mit Schreiben vom 25. November 2015 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zur EL-Reform eröffnet. Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) nicht gedeckt ist. Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest (Art. 112a Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV; SR 101). Die Leistungen der AHV und der IV vermögen den Existenzbedarf von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht immer zu decken. Deshalb wird in Form von Ergänzungsleistungen zusätzliche Unterstützung geleistet. Am 25. Juni 2014 fällte der Bundesrat erste Richtungsentscheide für eine EL-Reform, die mit der vorliegenden Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV umgesetzt werden sollen. Die separate Vorlage zur Anpassung der Höchstbeträge für die anrechenbaren Mietzinse wurde Ende 2014 an die eidgenössischen Räte überwiesen (Vorlage 14.098). Die vorliegende Reform strebt mit verschiedenen Massnahmen eine Optimierung des bestehenden EL-Systems zur Eindämmung des starken Kostenanstiegs bei den Ergänzungsleistungen an. Ziele der Reform sind die Verbesserung der Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge und die Verringerung unerwünschter Schwelleneffekte. Um eine Lastenverschiebung in die Sozialhilfe und damit eine finanzielle Mehrbelastung der Kantone zu verhindern, soll das Leistungsniveau der Ergänzungsleistungen grundsätzlich erhalten bleiben. Diese Ziele sollen mit verschiedenen Massnahmen erreicht werden. Vorgesehen ist, den Bezug von Kapitalleistungen aus der zweiten Säule einzuschränken, die Vermögensfreibeträge und die EL-Mindesthöhe zu senken, hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, lediglich die tatsächliche Krankenversicherungsprämie zu berücksichtigen, nur die tatsächlich in Rechnung gestellten Heimaufenthaltskosten zu übernehmen und Massnahmen zur Verbesserung der Durchführung festzulegen.

Die vorgeschlagenen Massnahmen (ohne Anpassung der EL-Mindesthöhe) sollen abhängig von der gewählten Variante beim Kapitalbezug im Vorsorgefall für die Kantone zu einem Minderaufwand von 107 Mio. bzw. 120 Mio. Franken jährlich führen. Die Herabsetzung der EL-Mindesthöhe erbringt nach Auffassung des Bundes eine zusätzliche Kostensenkungen von 75 Mio. Franken pro Jahr, wobei diese nicht bei der EL, sondern im Prämienverbilligungssystem der Kantone anfällt. Die Stossrichtung der Reform ist grundsätzlich zu unterstützen. Vor dem Hintergrund des Kostenanstiegs bei den Ergänzungsleistungen in den vergangenen Jahren sind die vorgesehenen Massnahmen aus finanz- und sozialpolitischer Sicht zu begrüssen. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass auch die teilweise unklare Aufgabenzuordnung von Bund und Kantonen einer Überprüfung unterzogen werden sollte, damit die Steuerbarkeit der Ergänzungsleistungen besser gewährleistet werden kann. Unter Vorbehalt der folgenden Bemerkungen werden die vorgeschlagenen Massnahmen begrüsst: – Bei den vorgeschlagenen Varianten zur Ausrichtung des Altersguthabens ist die Variante 1 mit einem Ausschluss des Kapitalbezugs für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge vorzuziehen. – Bei der Beibehaltung der Möglichkeit des Vorbezugs für den Erwerb von Wohneigentum ist anzuregen, diese Möglichkeit auf Wohneigentum im Inland zu beschränken, da die Sicherung des Vorsorgezwecks bei Wohnliegenschaften im Ausland nicht gewährleistet ist. – Die zweite Massnahme zur Verminderung von Schwelleneffekten sieht vor, hypothetische Erwerbseinkommen vollumfänglich in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Diese Massnahme führt vor allem bei Personen mit einer Teilrente zu Einkommenseinbussen, die von der Sozialhilfe aufgefangen werden müssten. Eine solche Kostenverlagerung auf die Sozialhilfe ist abzulehnen. Sozialpolitisch unproblematisch wäre hingegen die Anrechnung des Erwerbseinkommens von Ehepartnern. Die öffentliche Hand soll nicht eingreifen, bevor familieninterne Unterstützungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft sind. – Nach heutigem Recht wird nicht die individuelle Krankenkassenprämie berücksichtigt, sondern ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion. Den Vorschlag des Bundes, in der EL-Berechnung die tatsächliche

Prämie zu berücksichtigen, wenn diese tiefer als die Durchschnittsprämie ist, ist deshalb grundsätzlich zu befürworten. Damit werden zukünftig Übervergütungen und aufwendige Rückerstattungsverfahren der

Krankenversicherer verhindert. Allerdings wäre es aus administrativen Gründen und aufgrund von Sparanreizen für die Versicherten vorzuziehen, wenn ein Pauschalbeitrag an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von 90% der kantonalen Durchschnittsprämie anstelle der tatsächlichen Prämie festgelegt werden könnte.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern EDI, 3003 Bern (auch per E-Mail an Nadine.Schuepbach@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 25. November 2015 haben Sie uns eingeladen, zur Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL- Reform) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Stossrichtung der Reform unterstützen wir grundsätzlich. Vor dem Hintergrund des Kostenanstiegs bei den Ergänzungsleistungen in den vergangenen Jahren sind die vorgesehenen Massnahmen aus finanz- und sozialpolitischer Sicht zu befürworten. In diesen Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass auch die teilweise unklare Aufgabenzuordnung von Bund und Kantonen einer Überprüfung unterzogen werden sollte, damit die Steuerbarkeit der Ergänzungsleistungen besser gewährleistet werden kann. Wir begrüssen unter Vorbehalt der folgenden Bemerkungen die vorgeschlagenen Massnahmen: – Bei den vorgeschlagenen Varianten zur Ausrichtung des Altersguthabens schliessen wir uns der Variante 1 mit einem Ausschluss des Kapitalbezugs für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge an. – Beim Vorschlag zur Beibehaltung der Möglichkeit des Vorbezugs für den Erwerb von Wohneigentum regen wir an, diese Möglichkeit auf Wohneigentum im Inland zu beschränken, da die Sicherung des Vorsorgezwecks bei Wohnliegenschaften im Ausland nicht gewährleistet ist. – Die zweite Massnahme zur Verminderung von Schwelleneffekten sieht vor, hypothetische Erwerbseinkommen vollumfänglich in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Diese Massnahme führt vor allem bei Personen mit einer Teilrente zu Einkommenseinbussen, die von der Sozialhilfe aufgefangen werden müssten. Eine solche Kostenverlagerung auf die Sozialhilfe lehnen wir ab. Sozialpolitisch unproblematisch wäre hingegen die Anrechnung des Erwerbseinkommens von Ehepartnern. Die öffentliche Hand soll nicht eingreifen, bevor familieninterne Unterstützungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft sind.

– Nach heutigem Recht wird nicht die individuelle Krankenkassenprämie berücksichtigt, sondern ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion. Wir stimmen deshalb grundsätzlich dem Vorschlag des Bundes zu, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen, wenn diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie. Damit werden zukünftig Übervergütungen und aufwendige Rückerstattungsverfahren der Krankenversicherer verhindert. Allerdings würden wir es aus administrativen Gründen und aufgrund von Sparanreizen für die Versicherten vorziehen, wenn ein Pauschalbeitrag an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von 90% der kantonalen Durchschnittsprämie anstelle der tatsächlichen Prämie festgelegt werden könnte.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi