RRB Nr. 18/2010
Gemeindwesen, Zweckverband Betreibungs- und Gemeindeammannamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, neue Statuten, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
18. Gemeindewesen (Zweckverband Betreibungs- und Gemeindeammannamt Geroldswil-Oetwil a. d. L.-Weiningen)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oetwil a. d. L. schlossen sich 2006 zu einem Zweckverband für die Bildung eines gemeinsamen Betreibungskreises und die Bestellung eines gemeinsamen Betreibungs- und Gemeindeammannamtes zusammen (RRB Nr. 235/2006). Nach den Vorgaben des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (EG SchKG) setzte der Regierungsrat die Betreibungskreise neu fest und bestimmte mit Beschluss vom 17. Dezember 2008, dass die Gemeinden Geroldswil, Oetwil a. d. L. und Weiningen einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden (RRB Nr. 2046/2008). Aufgrund des Beitritts der Politischen Gemeinde Weiningen zum Zweckverband und der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu gestalten, erfolgte die Totalrevision der Zweckverbandsstatuten. Am 26., 27. und 28. Oktober 2009 haben die zwei Verbandsgemeinden sowie die beitretende Gemeinde den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Zusammensetzung des Verbandes und der Verbandsexekutive, Anpassungen an das EG SchKG sowie die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Mit dem Zeitpunkt der operativen Umsetzung werden die neu bezeichneten Betreibungsämter für die Kreisgemeinden formell zuständig und hoheitlich nach aussen tätig. Die Umschaltung und die damit verbundene Anpassung der elektronischen Unterlagen hat grundsätzlich nach Vorgabe des Betreibungsinspektorats unter Anwesenheit von
Vertretungen desselben zu erfolgen (vgl. §§ 82 ff. der bisherigen Verordnung über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter vom 9. Dezember 1998). Das Obergericht beantragt aus logistischen und praktischen Gründen ein gestaffeltes operatives Tätigwerden der neuen Betreibungskreise. In Art. 36 Abs. 2 der Zweckverbandsstatuten ist festgehalten, dass der Verbandsvorstand den Zeitpunkt der operativen Umsetzung nach Vorgabe der kantonalen Fachaufsicht bestimmt. Dem Zweckverband wurde das Datum im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mitgeteilt mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Zweckverband erklärte sinngemäss, dass er mit dem vorgegebenen Datum einverstanden sei. Es bleibt festzustellen, an welchem Datum der Betreibungskreis Geroldswil-Oetwil a. d. L.-Weiningen operativ wird. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bevölkerung rechtzeitig über die neuen Zuständigkeiten zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbandes Betreibungs- und Gemeindeammannamt Geroldswil-Oetwil a. d. L.-Weiningen werden genehmigt.
II. Der Betreibungskreis Geroldswil-Oetwil a. d. L.-Weiningen wird am 9. Juli 2010 operativ.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt (Textteil).
IV. Mitteilung an den Verbandsvorstand BAGOW, c/o Gemeindeverwaltung Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, Postfach 131, 8954 Geroldswil, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil a. d. L., und Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, das Obergericht, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi