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Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Altbach, Statuten, Genehmigung

RRB Nr. 1801/2009 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 18. Nov. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1801-2009/de/gemeindewesen-zweckverband-feuerwehr-altbach-statuten-genehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1801/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Altbach, Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. November 2009

1801. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Altbach)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeindegesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Brütten und Nürensdorf bilden seit 1997 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 1971/1997). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 4. und 17. Juni 2009 haben die beiden Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirksräte Winterthur und Bülach haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Altbach werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Zweckverbandes Feuerwehr Altbach, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Brütten, 8311 Brütten, Nürensdorf, 8309 Nürensdorf, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi