RRB Nr. 1818/2009
Anfrage Willy Germann, Winterthur, betreffend sinnvolle Nutzung des Lotteriefonds, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 266/2009
Sitzung vom 18. November 2009
1818. Anfrage (Sinnvolle Nutzung des Lotteriefonds) Kantonsrat Willy Germann, Winterthur, hat am 24. August 2009 folgende Anfrage eingereicht: In den letzten Jahren wurden die Zweckbestimmungen des Lotteriefonds sowie die Vergabekriterien erweitert. Wie in andern Kantonen werden auch Kernaufgaben des Staates aus dem Lotteriefonds mitfinanziert, so u. a. bei der Denkmalpflege und bei freien Kulturbeiträgen. Die Vergabepraxis des Regierungsrates löste in der Folge allerdings schon mehrfach Befremden und Kritik aus (z. B. Formel 1). Kaum nachvollziehbar sind auch die Beiträge, die der Regierungsrat letzthin gesprochen hat. So präjudiziert er mit 500 000 Franken eine aufwendige Ausstellung, wofür der Kantonsrat später offenbar nochmals Millionenbeiträge sprechen sollte. Und 400 000 Franken sollen in den Kanton Luzern zugunsten des Verkehrshauses fliessen, obwohl der Kulturkanton Zürich von andern Kantonen kein ähnliches Gegenrecht erfährt und zudem beim NFA übermässig geschröpft wird. Stossend ist eine solche Praxis insbesondere, wenn bereits subventionierte Kulturinstitute im Kanton Zürich aussergewöhnliche Projekte nicht realisieren oder sinnvolle Investitionen kaum vornehmen können, weil sie keine Sonderbeiträge aus dem Fonds erwarten dürfen (ausser indirekt wie z. B. bei den Zürcher Festspielen). Diese Benachteiligung ist unverständlich, nachdem das Fondsvermögen wider Erwarten (siehe KR-Nr. 44/2003) stark gewachsen ist. Ich frage deshalb den Regierungsrat an:
Erwägungen
1. Wie hoch ist der gegenwärtige Bestand des Lotteriefonds?
2. Ist der Regierungsrat bereit, die Richtlinien und die Vergabepraxis zugunsten sinnvoller Investitionen und aussergewöhnlicher (einmaliger) Projekte bereits subventionierter Kulturinstitute zu ändern? Ist er allenfalls bereit, dem Kantonsrat eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten?
3. Wie steht der Regierungsrat zur Idee, die Kunstankäufe des Kantons über den Lotteriefonds zu tätigen, solange der Fondsbestand es zulässt?
4. Ist der Regierungsrat bereit, zulasten des Lotteriefonds ein Inventar von mobilen Kulturgütern zu erstellen (z. B. Verkehrsmittel, Maschinen, Orgeln, Bilder, Einrichtungen mit einer wichtigen Zeugenschaft usw.)?
5. Was hält der Regierungsrat von einer konjunkturpolisch zweckmässigen «Gestaltungsoffensive» zulasten des Lotteriefonds? Damit könnten u. a. wichtige Begegnungsorte im Kanton (Siedlungszentren, ÖV- Knoten) besser gestaltet werden, so u. a. mit einer Lichtgestaltung nach dem Muster der Beleuchtungskonzepte der Städte Zürich und Winterthur (was zudem einen Energiespareffekt hätte).
6. Könnten neben denkmalpflegerischen Aufgaben vorübergehend auch solche des Landschaftsschutzes aus dem Lotteriefonds finanziert werden, so u. a. Renaturierungen von Gewässern?
7. Ist der Regierungsrat bereit, aus dem Lotteriefonds vermehrt einmalige Projekte oder Investitionen von Kulturinstituten mit internationaler Bedeutung zu unterstützen, die vom Kanton nicht subventioniert werden?
8. Ist der Regierungsrat bereit, zulasten des Lotteriefonds einen Wettbewerb auszuschreiben zur Gestaltung der Vorderwand im Ratssaal, um dadurch Entscheidungsgrundlagen zu schaffen, ob der gräuliche Wandteppich ersetzt werden könnte?
9. Ist der Regierungsrat bereit, dem Kantonsrat regelmässig eine rollende transparente Fondsplanung vorzulegen? Welche grösseren Projekte und Investitionen von Kulturinstituten sind in den nächsten Jahren zu erwarten?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Willy Germann, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Das Vermögen des Lotteriefonds beträgt per 31. Dezember 2008 Fr. 229 161 914. Dieser Vermögensstand ist zurückzuführen auf – ausserordentlich hohe Erträge der vergangenen Jahre, – die projektbezogene Reservebildung (z. B. für das Vorhaben Rheinau), sowie – Verzögerungen bei der Planung bzw. Ausführung von Grossprojekten (Beispiel Rheinau) und die damit zusammenhängende Verzögerung von Beitragsentscheidungen bzw. Auszahlungen.
Für 2009 sieht das Budget des Lotteriefonds nochmals einen Zuwachs des Vermögens um 13,7 Mio. Franken auf einen Höchststand von Fr. 242 930 785 vor. Ab 2010 erfolgt jedoch ein grosser Abbau, sodass das Vermögen 2013 noch rund 116 Mio. Franken betragen dürfte. Die Verpflichtungen (bewilligte, jedoch noch nicht ausbezahle Beiträge) des Fonds betrugen per 31. Dezember 2008 insgesamt Fr. 7 778 891. Gleichzeitig bestanden projektbezogene Reserven von rund 127 Mio. Franken. Davon entfallen Fr. 75 000 000 auf das Projekt Rheinau (allerdings zeichnet sich ab, dass der tatsächlich notwendige Beitrag geringer sein dürfte). Die restlichen 52 Mio. Franken sind reserviert für bereits eingereichte oder für das kommende Jahr zu erwartende Gesuche (z. B. Kunsthaus Zürich, Villa Flora Winterthur) oder vorgesehene Beiträge (Tranche 2010 Ausland- und Inlandhilfe). Aus mehreren Gründen ist es sinnvoll, das Vermögen des Lotteriefonds mittelfristig auf einen vernünftigen Reservebestand abzubauen. Ein Abbau hat unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Beitragszusagen und der möglicherweise rasch wechselnden Ertragssituation des Lotteriefonds zu erfolgen. Denn es ist offen, wie sich die europäische Liberalisierung des Glücksspielmarktes bzw. die Zunahme der Internet- Spielmöglichkeiten auf die SWISSLOS-Erträge auswirken und zu welchen Folgen die Wirtschaftskrise auf dem Glücksspielmarkt führen werden. Realistischerweise kann der Abbau des Fondsvermögens nur über grosse Einmalbeiträge in der Kompetenz des Kantonsrates (wie z. B. Vorlage 4577, Beitrag zugunsten der Zoo Zürich AG für Infrastrukturvorhaben, oder Vorlage 4574, Beitrag für den Erweiterungsbau des Schweizerischen Landesmuseums) und über grosse wiederkehrende Beitragsleistungen (wie z. B. Vorlage 4415, Rahmenkredit für Ausland-/ Inlandhilfe, oder Vorlage 4460, Beitragsleistungen an die Fachstelle Kultur und die Kantonale Denkmalpflege) erfolgen. Allerdings sind grosse Einmalbeiträge den wiederkehrenden Beitragsleistungen vorzuziehen, da sie dem Fonds eine grössere Flexibiliät ermöglichen. Das gegenwärtige bzw. das mittelfristig zu erwartende Vermögen lässt – selbst bei der unsicheren Einnahmenentwicklung – vorderhand die grosszügige Mitfinanzierung grosser Vorhaben zu. Der Regierungsrat verfügt aufgrund des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) seit 2009 über die Kompetenz, jährlich
Beiträge von insgesamt 10 Mio. Franken zu vergeben (in den Jahren 1992 bis 2008 jeweils 8 Mio. Franken). Der Betrag 2009 wird vollständig ausgeschöpft.
Eine Steigerung bei der Gewährung grosser Beiträge (Beiträge in Kompetenz des Kantonsrates) ist grundsätzlich keine Frage der Fondsrichtlinien. Sie erlauben die Unterstützung zahlreicher und thematisch sehr unterschiedlicher Projekte. Bei den Vergabungen aus dem Lotteriefonds ist der Kanton an Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51) gebunden, wonach er Lotterieerträge nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke einsetzen darf. Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes enthält zudem das Verbot, die Mittel zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu verwenden. Entsprechende Vorschriften befinden sich auch in den Statuten der Interkantonalen Landeslotterie. Der Bund hat unter anderem zur Einhaltung dieser Vorgaben die Kontrollstelle COMLOT eingerichtet, welche die Vergabungen der Kantone prüft und aktiv wird, wenn sie die Gemeinnützigkeit einer Vergabe infrage gestellt sieht. Zu Frage 1: Das Vermögen des Lotteriefonds beträgt per 31. Dezember 2008 Fr. 229 161 914. Zu Frage 2: Die letztmalige Anpassung der Lotteriefonds-Richtlinien erfolgte mit Beschluss des Regierungsrates vom 7. Oktober 1992. Die Richtlinien erlauben breite Unterstützungsmöglichkeiten. Der Regierungsrat prüft, ob eine Überarbeitung der Richtlinien angegangen werden soll. Jedenfalls sind die seit 1992 vorgenommenen Detailanpassungen (z. B. Vorlage 4460 betreffend Beitragsleistungen an die Fachstelle Kultur und die Kantonale Denkmalpflege) im Rahmen einer nächsten Gesamtüberarbeitung der Richtlinien nachzuführen. Zu Frage 3: Im Kulturförderungsgesetz (LS 440.1) ist festgehalten, dass Ankäufe von Kunstwerken auf Empfehlung der kantonalen Kulturförderungskommission, die der Direktion der Justiz und des Innern (Fachstelle Kultur) zugeteilt ist, erfolgen. Diese Aufgabe ist daher über den allgemeinen Haushalt zu finanzieren. Mittel aus dem Lotteriefonds dürfen dafür nicht verwendet werden. Zu Frage 4: Die Erstellung eines Inventars von mobilen Kulturgütern ist zurzeit nicht geplant.
Zu Frage 5: Eine bessere Gestaltung von öV-Knoten würde zwar die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs und des Wirtschaftsstandortes verbessern. Dafür sind jedoch insbesondere die Gemeinden zuständig. Der Lotteriefonds – als kantonales Instrument – hat nicht Aufgaben von Gemeinden zu finanzieren. Es ist darauf zu achten, dass die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden – auch wenn das Vermögen des Lotteriefonds hoch ist – nicht aufgeweicht wird. Zu Frage 6: Soweit die Renaturierung von Gewässern im Rahmen der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen der öffentlichen Hand vorgenommen wird, können keine Lotteriefondsgelder eingesetzt werden. Über die Naturschutz-Massnahmen hinaus, zu denen der Staat verpflichtet ist, können im Einzelfall Lotteriefondsgelder für Aufwertungsmassnahmen eingesetzt werden. So wurde u. a. das Projekt «Naturpark Zürich» (Vorlage 4373) mit 3,5 Mio. Franken unterstützt. Zu Frage 7: Die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion prüfen gegenwärtig im Rahmen der Erarbeitung eines Konzeptes, mit welchem Modus ausserordentliche und einmalige Investitionen der grossen Kunstinstitute berücksichtigt werden können (vgl. Vorlage 4460). Zu Frage 8: Bereits in Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 382/2005 betreffend Kunst im Ratssaal hat der Regierungsrat auf eine entsprechende Frage festgehalten, dass aus Spargründen einer Ersatzbeschaffung des heutigen Wandbehanges keine Priorität zukomme und dem Lotteriefonds dafür keine Mittel entnommen werden können: «Der Lotteriefonds darf grundsätzlich keine Beiträge an den künstlerischen Schmuck staatlicher Gebäude ausrichten.» Zu Frage 9: Die Finanzdirektion legt der Finanzkommission jährlich eine Finanzplanung des Lotteriefonds vor. Daraus ist unter anderem ersichtlich, welche grossen Einzelgeschäfte (Beiträge von mehr als Fr. 500 000) in den kommenden vier Jahren erwartet werden. Neben den Vorhaben, über die der Regierungsrat bzw. der Kantonsrat demnächst zu entscheiden haben, werden zurzeit folgende Gesuche um grössere Beiträge geprüft bzw. sind die entsprechenden Gesuche in Kürze zu erwarten: – Wiederaufbau einer historischen Bahnhofshalle in Bauma für den Dampfbahnverein Zürcher Oberland, – Beitrag zugunsten des Erweiterungsbaus des Kunsthauses,
– Beitrag zugunsten der Erweiterung des Technoramas, Winterthur, und – Beitrag zugunsten der Sanierung bzw. zum museumsgerechten Ausbau der Villa Flora in Winterthur. Mehrere weitere Gesuche um grössere Beiträge sind in Aussicht gestellt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi